Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 23.04.1969 – 4 StR 108/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2119 089 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 108/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Kurt 2z (ED zu: "CE. geboren am ED 1948 in mW, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt E in der Verhandlung, Lendgerichtsret WW bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Dortmund vom
21. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht — Jugendkammer — Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. I Ziff. 3, Abs. III StGB) in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 2, 24 StVG), Vergehen nach § 23 StVG und Vergehen nach §§ 1, 6 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Begründung des Schuldspruchs enthält zwei Widersprüche:
a) Bei der Feststellung der inneren Tatseite geht die Kammer auf UA S. 11 davon aus, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er durch seine Fahrweise den Polizeibeamten in höchste Gefahr brachte, er habe aber damit gerechnet, dieser werde die Fahrbahn noch rechtzeitig freigeben. Bei der rechtlichen Einordnung dieses Verhaltens auf UA S. 17 hält das Gericht dem Angeklagten jedoch zugute, daß er infolge seiner alkoholischen Beeinflussung in der Kürze der Zeit an die Möglichkeit einer Verletzung oder Tötung des Polizeibeamten gar nicht gedacht hat, daß er also diese Möglichkeit nicht nur nicht gewollt, sondern überhaupt nicht in den Kreis seiner Vorstellungen einbezogen hat. Beides ist miteinander nicht zu vereinen. Zwar braucht sich der Gefährdungsvorsatz i. S. des § 315 b Abs. 1 StGB nicht auf den Eintritt eines Schadens zu erstrecken, also die Verletzung oder Tötung des Gefährdeten nicht einzubegreifen. Der Gefährdungsvorsatz kann vielmehr auch
dann gegeben sein, wenn der Täter darauf vertraut, der Gefährdete werde sich durch eine Schutzmaßnahme noch rechtzeitig in Sicherheit bringen können, so daß es zu der an sich möglichen Verletzung nicht kommen werde (BGHSt 22, 67, 74, 75). Der Täter muß aber, um wegen vorsätzlicher Verwirklichung des Tatbestandes des
§ 315 D Abs. 1 StGB bestraft werden zu können, die Vorstellung gehabt haben, die gegebenen Umstände ließen nach der Lebenserfahrung ohne den Eintritt einer plötzlichen Wendung, etwa durch eine Schutzmaßnahme des Bedrohten, dessen Verletzung oder Tötung als eine naheliegende Möglichkeit erscheinen. Diese Vorstellung kann der Angeklagte nicht gehabt haben, wenn er, wie die Strafkammer ihm zugute hält, mit keinem Gedanken an die Möglichkeit einer Verletzung oder Tötung des Polizeibeamten gedacht hat.
b) Auch der von der Revision für die Feststellung des inneren Tatbestandes des § 316 StGB angeführte Widerspruch läßt sich nicht ohne weiteres ausräumen. Die Kammer geht auf UA S. 16 davon aus, daß der Beschwerdeführer diese Strafbestimmung vorsätzlich verwirklicht, also gewußt hat, er sei zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht mehr in der Iage. Andererseits heißt es auf UA S. 9, der Angeklagte habe trotz der erheblichen Alkoholmenge, die er bis dahin zu sich genommen hatte, geglaubt, er könne noch sicher fahren. Zwar bezieht sich die letztgenannte Feststellung auf den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte nach dem Genuß von 18 bis 24 Gläsern Bier und 2 bis 3 Gläschen Kirsch von Dortmund-Sölde nach Unna fuhr, wo er noch 1 bis 2 Gläser Bier trank. Hat sich aber der Angeklagte trotz des voraus-
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gegangenen erheblichen Alkoholgenusses zu diesem Zeitpunkt für fahrtüchtig gehalten, dann versteht es sich nicht ohne weiteres von selbst, daß er sich bei der Rückfahrt etwa eine Stunde später seiner Fahruntüchtigkeit bewußt war, obwohl sich in der Zwischenzeit sein Alkoholkonsum nur noch ganz unbeträchtlich erhöht hatte. Wer sich nach 18 bis 24 Gläsern Bier und 2 bis 3 Gläschen Schnaps immer noch für fahrtüchtig hält, den veranlassen 1 oder 2 weitere Gläser Bier im allgemeinen nicht zu einer anderen Selbsteinschätzung. Bei den festgestellten Trinkzeiten gilt das hier auch dann, wenn man die für die Aufnahme (Resorption) des Alkohols benötigte Zeit berücksichtigt.
2. Angesichts der erwähnten Widersprüche kann das Urteil keinen Bestand haben. Bei der neuen Verhandlung wird die Jugendkammer zu berücksichtigen haben, daß der Vergehenstatbestand des § 23 StVG (Verkehr mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen) durch Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 513) mit Wirkung vom 1.1.1969 (Art. 167 Abs. 2 aa0) in einen Ordnungswidrigkeitentatbestand umgewandelt worden ist. Sollte das Gericht wieder zu dem gleichen Schulädspruch gelangen, so müßte daher § 17 Abs. 1 OWiG Anwendung finden. Die straferhöhende Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte "gegen eine Vielzahl von Strafgesetzen" verstoßen hat, stellt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler dar. Es ist feststehende Rechtsprechung, daß der Tatrichter sein Ermessen nicht verletzt, wenn er es für angebracht hält, straferschwerend zu berücksichtigen, daß durch eine Handlung mehrere Strafgesetze ver-
T
letzt worden sind (RGSt 49, 401, 402; BGH zuletzt in
MDR 66, 26; vgl. auch Bruns, Strafzumessungsrecht S. 367, 417). Daß die Ausführungen von Isenbeck in NJW 69, 174 keine Veranlassung geben, von der Rechtsprechung in BGHSt 22, 6, 67 abzugehen, hat der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4 StR 102/69 vom
2. April 1969 dargelegt.
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal