Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 10.06.1959 – 4 StR 172/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
me StVZO § 18 Abs. 1, § 715 StVa@ § 26 Nr. 1 Wer hinter einem Kraftfahrzeug ein anderes betriebs- fähiges Fahrzeug mitführt, das weder durch Zuteilung ı eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen . noch mit einem roten Kennzeichen v.eersehen ist, macht sich einer Übertretung der §§ 18 Abs. 1, 71 Straßen-. verkehrszulassungsordnung (StVZ0), nicht aber eines Vergöhens nach § 26 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG. schuldig. . N : BGH, Beschl. v. 10. Juni 1959 - 4 StR 172/59 - SchöG Bielefeld. ° 016 Hamm . 4 StR_172/59 Beschluß In der Strafsache gegen den Maschinenhändler Karı W CB zus NEED, Kreis ME, dort geboren am @. END EB, wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesamwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1959 beschlossens Wer hinter einem Krafifahrzeug ein anderes betriebsfähiges Fahrzeug mitführt, das weder durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen noch mit einem roten Kennzeichen verschen ist, macht sich einer Übertretung der §§ 18 Abs. i, 7i Straßenverkehrszulassungsordnung (StYZ0), nicht aber eines Vergehens nach § 26 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) schuldig. Gründes I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Revision des vom Schöffengericht u.a. wegen eines Vergehens der Führung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs nach § 23 Abs. 1 StVG verurteilten Angeklagten zu entscheiden.. Den Tatbestand dieses Vergehens hat er nach Meinung des Schöffengerichis deshalb verwirklicht, weil er eine febrikneue und beiriebsfähige MAN-Zugmaschine, die weder durch Zuiei- ‘ Zung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen noch mit einem roten Kennzeichen versehen war, im Schlepp eines anderen ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen Fr - Mila. went dee Pos BEP tiinllenichied en menu ne u re EETEETTTE TRETEN © . 7 . te ee ee ee tin 3 ige —— ur en rn. .o_ Pe 5 ren Eh an ee nn u kai Kraftfahrzeugs von DEE nach seinem Wohno
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
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StVZO § 18 Abs. 1, § 715 StVa@ § 26 Nr. 1
Wer hinter einem Kraftfahrzeug ein anderes betriebs-
fähiges Fahrzeug mitführt, das weder durch Zuteilung ı
eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen . noch mit einem roten Kennzeichen v.eersehen ist, macht sich einer Übertretung der §§ 18 Abs. 1, 71 Straßen-. verkehrszulassungsordnung (StVZ0), nicht aber eines Vergöhens nach § 26 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG. schuldig. . N
: BGH, Beschl. v. 10. Juni 1959 - 4 StR 172/59 - SchöG Bielefeld. ° 016 Hamm .
4 StR_172/59
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Maschinenhändler Karı W CB zus NEED, Kreis ME, dort geboren am @. END EB,
wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesamwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1959 beschlossens
Wer hinter einem Krafifahrzeug ein anderes betriebsfähiges Fahrzeug mitführt, das weder durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen noch mit einem roten Kennzeichen verschen ist, macht sich einer Übertretung der §§ 18 Abs. i, 7i Straßenverkehrszulassungsordnung (StYZ0), nicht aber eines Vergehens nach § 26 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) schuldig.
Gründes
I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Revision des vom Schöffengericht u.a. wegen eines Vergehens der Führung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs nach § 23 Abs. 1 StVG verurteilten Angeklagten zu entscheiden.. Den Tatbestand dieses Vergehens hat er nach Meinung des Schöffengerichis deshalb verwirklicht, weil er eine febrikneue und beiriebsfähige MAN-Zugmaschine, die weder durch Zuiei-
‘ Zung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen noch mit einem roten Kennzeichen versehen war, im Schlepp eines anderen ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen
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Kraftfahrzeugs von DEE nach seinem Wohnort in der _ Nähe von MB verbrachte. Das Oberlandesgericht verneint einen Verstoß gegen das StW. Am Tatbestand des § 23
Abs. 1 aaO fehle es, weil nur derjenige ein Kraftfahrzeug "führe", wie es diese Bestimmung voraussetzt, der es zu bestimmungsmäßigem Gebrauch in Betrieb setze, d.h. es als Fortbewegungsmittel unter Verwendung der Maschinenkraft dieses Fahrzeugs selbst benutze; Aber auch ein Vergehen nach § 26 Nr. 1 StVG scheide aus. Allerdings habe der Angeklagte die MAN-Zugmaschine als Anhänger im Sinne des
§ 18 StVZO mitgeführt, was er nur habe tun dürfen, wenn sie entweder durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen oder für die Überführungsfahrt von DEE nach MED mit einem roten Kennzeichen (§ 28 Abs. 2 StVZO) versehen gewesen wäre. Trotzdem habe er nicht "den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern", die in § 26 Nr. 1 StVG gemeint seien, zwwidergehandelt. In Betracht komme vielmehr nur eine Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung. Insoweit müsse jedoch das Verfahren eingestellt werden, weil die Strafverfolgung verjJährt sei.
II. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm durch ein Urteil des OIG in Celle vom 9. November 1957 (VerkMitt. 1958 Nr. 5) gehindert. Diesem Urteil liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß Verletzungel von Vorschriften der StV20, die im Zusammenhang mit dem Mitführen von Anhängern im Straßenverkehr begangen werden, allgemein als Vergehen gegen § 26 Nr. 1 oder 2 StVG zu beurteilen seien. Denn dort sei demjenigen Geldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Monaten angedroht, der vorsätzlich oder fahrlässig "als Führer eines Kraftfahrzeugs den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern zuwiderhandelt". Das 0IG in Hamm hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GV die umstrittene Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entschei-
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dung vorgelegt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, wie nicht weiter dargelegt zu werden braucht, erfüllt.
III. In der Sache billigt der Senat den Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts in Hamm und schließt sich im wesentlichen auch der Begründung dieses Gerichts an. *
1. Durch Art. 4 Nr. 1 »b des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGB1 I, 832) ist unier der. Überschrift "Mitführen von Anhängern" die StVZO um die neue Bestimmung des § 32 a ergänzt worden. Danach darf hinter Kraftfahrzeugen nur ein Anhänger, hinter Zugmaschinen dürfen zwei Anhänger mitgeführt werden, jeweils aber unter der Voraussetzung, daß die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird (regelmäßig 14 Meter - § 32 Abs. ! Nr. 3 d 1 SiV20). Wie sich aus der Begründung der Regierungsvorlage zu jenem Gesetz (abgedruckt bei Floegel-Hartung Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. 1959, Anm. 1 zu § 32 a StVZ0) ergibt, lag der gesetzgeberische Grund für diese Beschränkungen der lastzuglängen darin, daß die Gefahren, die insbesondere mit dem Überholen längerer Lastzüge durch schnellere Fahrzeuge verbunden sind, auf ein erträgliches Maß herabgemindert-werden sollten. Infolge der wirtschaftlichen Belebung nach der Währungsreform hatte vor allem auch der Güterverkehr auf Lastwagen beträchtlich zugenommen. Es war eine häufige Erscheinung, daß hinter einem Motorwagen mehrere Anhänger mitgeführt wurden, so daß Wagenzüge von erheblicher Ausdehnung .entstanden. Dies wurde zu einer
. ständig wachsenden Gefahr für die Führer anderer Fahrzeuge,
besonders im Überholverkehr. Um die besondere Bedeutung der neuen Vorschrift des § 32 a StVZ0 hervorzuheben und ihr Nachdruck zu verschaffen, hat sie der Gesetzgeber in
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demselben Gesetz mit einer erhöhten Strafdrohung versehen, Durch Art. 1 Nr. 5 des Straßenverkehrssicherungsgesatzes ist nämlich § 26 StV& geschaffen worden. In seiner Nr. 1 droht er Vergehensstrafen demjenigen an, der "als Führer - eines Kraftfahrzeugs den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern zuwiderhandelt". Daß im Wortlaut dieser Bestimmung die Überschrift des § 32 a Stvzo (Mitführen von Anhängern) genau wiederkehrt, legt den Gedanken nahe, daß in § 26 Nr. 1 StW unter den "Vorschriften über das Mitführen von Anhängern" ehen die in § 32 a StVZO getroffene Neuregelung und nur sie verstanden sein sollte. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht insbesondere, daß beide - Bestimmungen ihre Entstehung demselben Gesetz verdanken, Nach gesetzgeberischen Gepflogenheiten versteht ein Gesetz, wenn es an mehreren Stellen denselben. Begriff wörtlich verwendet, in der Regel dasselbe.
Darüber hinaus ist zu bedenken, daß zwar berechtigte verkehrspolitische Gründe dafür sprachen, die Beachtung des § 52 a StVZO unter einen erhöhten strafrechtlichen Schutz zu stellen, daß dagegen Verletzungen anderer Vorschriften der StVZO über Anhänger, beispielsweise der Vorschriften des § 18 (Zulassungspflichtigkeit), gegenüber früher nicht so an Bedeutung gewonnen hatten, daß es erforderlich gewesen wäre, auch ihnen Vergehenscharakter zu verleihen. Wäre ein so weiter Zweck bei der Neuschaffung des § 26 Nr. 1 (und 2) StVG verfolgt worden, so wäre, worauf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hinweist, kaum ver-: ständlich, daß nur Verstöße gegen die Vorschriften der StVZO, die im Zusammenhang mit dem Mitführen von Anhängern begangen werden, nicht mehr als bloße Übertretungen; sondern als Vergehen hätten geahndet werden sollen, während andere im Einzelfall möglicherweise schwerer wiegende Verletzungen der StVZO weiterhin zweifellos den Charakter voN Übertretungen behalten haben.
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2. Der Wortlaut des Entwurfs der Bundesregierung vom 22, Juni 1951 für die Strafbestimmung des § 26 Nr. 1 und 2 StVG ließ ihre Beschränkung auf Verstöße gegen § 32 a StVZO deutlich erkennen. Denn er sprach ausdrücklich nur von Zuwiderhandlungen "gegen die Vorschriften des § 32 a StVZO über das Mitführen von Anhängern". Die Worte "des § 32 a StVZO" wurden dann auf einen Änderungsvorschlag des Bundesrats gestrichen. Daß damit etwa bezwecki werden sollte, auch Verstöße gegen andere Bestimmungen der StV20, die in Verbindung mit dem Mitführen von Anhängern begangen werden können und bisher Übertretungen waren, nun als Vergehen zu bestrafen, dafür fehlt es an jedem Anhalt. Im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichis in Celle läßt sich die Streichung der Worte " des § 32 a StVZO" zwanglos damit erklären, daß sie als überflüssig angesehen wurden, weil man unter den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern im Sinne von Art. ‘ Nr. 5 des Verkehrssicherungsgesetzes eben jene und nur jene in Art. A Nr. Ib desselben Gesetzes, also § 32 a StVZO verstanden haben wollte und daß man daneben nicht auch noch andere Vorschriften der StVZO über Anhänger im Auge hatte. Dafür spricht auch der Umstand, daß die neuen Bestimmungen über das Mitführen von Anhängern ausschließlich die Länge der lastzüge regelten.
3. Für die Richtigkeit der Auffassung des vorlegenden OI& in Hamm ergibt sich schließlich ein gewichtiger Anhalt | aus § 26 StVG selbst, nämlich zus seiner Nr. 3. Danach wird mit den eingangs des § 26 erwähnten Vergehensstrafen bedroht, wer "ein Kraftfahrzeug führt oder einen Kraftfahrzeuganhänger mitführt, bei denen das Gesamtgewicht des einzelnen Fahrzeugs das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 10 % überschreitet". Wie sich aus dieser Bestimmung mit aller Deutlichkeit ergibt, ist das Mitführen eines Kraftfahrzeuganhängers mit einem unzulässigen Übergewicht,
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das 10 % nicht übersteigt, eine bloße Übertretung nach den §§ 34, 71 StVZO. Demnach gibt es Vorschriften über das Mit. führen von Anhängern, deren Verletzung nicht ein Vergehen, sondern eine Übertretung ist. Es erweist sich demnach der Ausgangsgedanke des Oberlandesgerichts in Celle als unrichtig, wonach unter Verstößen gegen "Vorschriften über das Mitführen von Anhängern" im Sinne der Nr. 1 des § 26 alle Verstöße gegen Bestimmungen irgendwelcher Gesetze und gegen irgendwelche Bestimmungen der StVZO, die sich auf Anhänger beziehen, zu verstehen seien.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesarwalts. j
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