Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/218#abs-1 (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/218#abs-2 (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 335 Entscheidungen zu § 218 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.07.2004 – V ZB 61/03Zitiert von 5
- OLG Köln, 14.11.2001 – 13 U 209/00
- OLG Hamm, 10.03.1993 – 15 W 98/91
- LG Bonn, 21.05.2015 – 14 O 49/13
- BFH, 26.04.1988 – VII R 97/87Zitiert von 7
- BGH, 21.03.2023 – VIII ZR 7/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
- OLG Karlsruhe, 23.12.2025 – 6 U 292/21Zitiert von 1
- OLG Bamberg, 22.12.2025 – 4 U 43/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 218 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 218 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.