Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2965
BGBl. 2008 I S. 2965 · 4.840 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes*)
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Vorschriften über das gewerbsmäßige Feilbieten,
gewerbsmäßige Veräußern und das gewerbsmäßige
Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen
und Ausrüstungen zu erlassen.“
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Feilbieten nicht genehmigter
Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-
Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein
*) Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007
zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeu-
gen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmen-
richtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S. 1).
müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht
mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten
Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6
Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-
nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, so-
weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können
eingezogen werden.“
3. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Geldbuße“ durch die
Wörter „Geldbuße bis zu zweitausend Euro“ ersetzt.
4. In § 24a Abs. 4 werden die Wörter „eintausendfünf-
hundert Euro“ durch die Wörter „dreitausend Euro“
ersetzt.
5. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-
Bundesamt“ durch die Wörter „die Behörde, die
von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
näher bestimmt wird“ ersetzt.
6. Dem § 29 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen we-
gen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die
Ahndung von Straftaten herangezogen werden; in-
soweit gelten die Regelungen des Bundeszentral-
registergesetzes.“

Artikel 1a
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 87 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungs-
widrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßen-
verkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwi-
derhandlung im Sinne des § 24a des Straßenverkehrs-
gesetzes.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1, 2 und 5 dieses Gesetzes tritt am
29. April 2009, Artikel 1 Nr. 3 und 4 und Artikel 1a treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2965. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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