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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2965

BGBl. 2008 I S. 2965 · 4.840 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2965
                                             Viertes Gesetz
                               zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes*)
                                                      Vom 22. Dezember 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

       Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
      „(3a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
   und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
   tes Vorschriften über das gewerbsmäßige Feilbieten,
   gewerbsmäßige Veräußern und das gewerbsmäßige
   Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen
   und Ausrüstungen zu erlassen.“

2. § 23 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 23
               Feilbieten nicht genehmigter
        Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-
   Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein

*) Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007
   zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeu-
   gen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
   selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmen-
   richtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S. 1).

  müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht
  mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten
  Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

     (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6
  Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer
  auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-
  nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, so-
  weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
  Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
     (4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen,
  auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können
  eingezogen werden.“

3. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Geldbuße“ durch die
   Wörter „Geldbuße bis zu zweitausend Euro“ ersetzt.

4. In § 24a Abs. 4 werden die Wörter „eintausendfünf-
   hundert Euro“ durch die Wörter „dreitausend Euro“
   ersetzt.
5. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-
   Bundesamt“ durch die Wörter „die Behörde, die
   von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
   näher bestimmt wird“ ersetzt.
6. Dem § 29 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen we-
  gen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die
  Ahndung von Straftaten herangezogen werden; in-

  soweit gelten die Regelungen des Bundeszentral-
  registergesetzes.“
BGBl. 2008, Seite 2966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2966
                      Artikel 1a
         Änderung des Aufenthaltsgesetzes

  § 87 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-

zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungs-
widrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßen-
  verkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwi-
  derhandlung im Sinne des § 24a des Straßenverkehrs-
  gesetzes.“

                              Artikel 2

                            Inkrafttreten
    Artikel 1 Nr. 1, 2 und 5 dieses Gesetzes tritt am
  29. April 2009, Artikel 1 Nr. 3 und 4 und Artikel 1a treten
  am Tag nach der Verkündung in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 22. Dezember 2008
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                    W. T i e f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2965. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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