Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 4c Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß

Stand: 01.07.2026

VerkehrsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/4c#abs-1 (1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/4c#abs-2 (2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten.

§ 4b § 5