Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/10175 · S. 10
Zu Artikel 1 (StVG)
Zu Artikel 1 (StVG) 1. Zu Nummer 2 (§ 23 Abs. 1) In Artikel 1 Nr. 2 ist § 23 Abs. 1 wie folgt zu ändern: a) Die Wörter „gewerbsmäßig feilbietet“ sind zu strei- chen. b) Vor dem Wort „obwohl“ sind die Wörter „gewerbs- mäßig feilbietet,“ einzufügen. Begründung Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzent- wurfs erweckt den Eindruck, als solle die Bußgeldbeweh- rung in § 23 Abs. 1 StVG unverändert beibehalten wer- den. Der Gesetzentwurf sieht jedoch eine Verschiebung des Satzteils „obwohl sie nicht mit einem amtlich vorge- schriebenen und zugeteilten Kennzeichen gekennzeich- net sind“ an das Satzende vor. Vorteile dieser Änderung gegenüber der geltenden Gesetzesfassung sind nicht er- kennbar. Im Gegenteil: Während die bisherige Fassung zweifellos erkennen lässt, dass sich die Tathandlung des gewerbsmäßigen Feilbietens auf Fahrzeugteile bezieht, die nicht mit einem erforderlichen Prüfzeichen versehen sind, könnte die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Fas- sung den – wohl unerwünschten – Eindruck erwecken, der mit „obwohl“ eingeleitete Nebensatz beziehe sich nicht auf die Tathandlung, sondern auf den vorangestell- ten Relativsatz. Es wird daher vorgeschlagen, § 23 Abs. 1 StVG unverändert zu lassen. 2. Zu Nummer 5 (§ 26 Abs. 2) Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen: ,5. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „das Kraft- fahrt-Bundesamt“ durch die Wörter „die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverord- nung näher bestimmt wird“ ersetzt.‘ Begründung Die durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vor- gesehene Änderung gestattet den Ländern, durch Rechts- verordnung die Zuständigkeit auf Behörden und Dienst- stellen der Polizei zu übertragen. Diese Beschränkung durch den Bund erscheint hier nicht zweckmäßig. Mit der daher sachlich gebotenen Änderung wird sicher-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.552 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10175, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.457–28.009 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 4f8fafe6bb08c6d9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP