Art 67 (ex-Artikel 61 EGV und ex-Artikel 29 EUV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 100
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 21.06.2017 – C-9/16Zitiert von 11
- EuGH, 21.06.2022 – C-817/19Datenschutzrecht: Anwendungsbereich der DSGVO und Anforderungen an die Verarbeitung von Fluggastdaten nach der PNR-Richtlinie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- EuGH, 06.09.2018 – C-412/17
- EuGH, 22.05.2025 – C-219/25
- EuGH, 18.05.2021 – C-83/19Rumänische Justizreform: Rechtswirkungen der Entscheidung 2006/928/EG und Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- EuGH, 23.09.2020 – C-83/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 67 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/67#abs-1 (1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/67#abs-2 (2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/67#abs-3 (3) Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/67#abs-4 (4) Die Union erleichtert den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.