Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 3 StR 12/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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' Für die Amtliche Sammlung !
1. Gesetz: = StPO § 67
1. Rechtssatz: Eine vorschriftsmässige Beeidigung liegt . nicht vor, wenn der Richter den Zeugen . lediglich auf den früher geleisteten Eid hinweist. Der Zeuge muss seinerseits die Richtigkeit seiner neuen Aussage unter- . Berufung auf diesen Eid ausdrücklich ver- . sichern, . 2. Gesetz: StGB §§ 222, 230; Styo g 24 Der Kraftfahrer, der sein Fahrzeug ohne. eigene Lichtquelle für die Nacht unter
E Siner Strassenlaterne abstellt, darf nicht E00 . ... darauf vertrauen, dass die Witterungsverx
hältnisse unverändert bleiben (inder .. °® Nacht aufkommender Nebel, der die Beleuch-..-3 tung des Fahrzeugs unzureichend macht}. '
Aktenzeichen: 3 StR 12/53 Urteil des B6H vom 30. April 1953 16 Wuppertal
3 StR 12/53_
In Nanen des Volkes
In der "Strafsache gegen
den Kaufmann Karl-Heinz W GER aus " dort geboren am EB 1920. NE
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wiräd das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom
. 27. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der-Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt worden. _
Der Angeklagte hat am 22. Dezember 1951 früh zwischen 2 und 3 Uhr in Remscheid auf einer öffentlichen Strasse, die einen Teil der Bundesstrasse 229 bildet und stark befahren wirä,einen beladenen Lastkraftwagen abgestellt. Die Beleuchtung des Wagens schaltete er ab, nachdem er ihn unter eine Strassenlaterne gefahren hatte. Gegen Morgen war leichter Nebel aufgekommen. Um 6 Uhr und 670 Uhr näherte sich je ein Motorradfahrer dem Lastkraftwagen. Beide nahmen ihn erst im letzten Augenblick wahr und konnten einen Zusammenstoss nur durch-plötzliches Abbiegen zur. Strassenmitte vermeiden. Dadurch kamen die Motorräder auf der schlüpfrigen Strassendecke ins Schleudern; beide Fahrer stürzten. Der eine erlitt leichtere Verletzungen, der andere einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er noch am selben Tage starb.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Die Verfahrerisbeschwerde greift durch. Nach der Sitzungsniederschrift wurden u.a. die Zeugen HB; Gh un: SEE vernommen und anschliessend auf ihre Aussage vereidigt. Die Niederschrift enthält dann den Vermerk, dass diese Zeugen "nochmals vorgerufen und unter Hinweis auf den geleisteten Eid zur Sache vernommen" wurden. Die Revision rügt Verletzung des § 67 StPO und macht geltend, dass der Hinweis auf den geleisteten Eid nicht genüge, dass vielmehr die Zeugen ihrerseits die weitere
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Aussage unter Berufung auf den Eid hätten machen müssen. Es sei auch nicht mehr festzustellen, welche Aussagen der Zeugen eidlich und welche uneidlich gemacht worden seien.
Die Rüge ist begründet. Gemäss der Beweiswirkung des Sitzungsprotokolls (§ 274 StPO) muss davon ausgegangen. werden, dass die Zeugen die Richtigkeit ihrer weiteren Aussagen nicht unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert haben. Sie sind vom Richter lediglich auf diesen Eid hingewiesen worden. Damit war der Vorschrift des § 67 StPO nicht genügt, so dass es für den zweiten Teil der Aussage an einer ordnungsmässigen Beeidigung fehlt. Die Sitzungsnisderschrift ist zwar auslegungsfähig. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte kann die Niederschrift aber nicht in Erweiterung ihres Wortlauts dahin verstanden werden, dass die Zeugen den Hinweis des Richters mit einer zustimmenden Erklärung beantwortet hätten.
Die Entscheidung des Reichsgerichts in DRZ 1951 Nr 553 betraf einen anderen Sachverhalt. Dort war in der Niederschrift beurkundet worden, dass die Zeugin "die Richtigkeit ihrer AUS- sage versichert habe". Diesen Vermerk konnte das Reichsgericht als die Beurkundung einer Versicherung nach § 67 StPO werten, weil die blosse Versicherung der Richtigkeit einer. Aussage verfahrensrechtlich ohne jede Bedeutung ist und nicht anzunehmen war, dass die Niederschrift einen nichtssagenden Vermerk enthielt. Eine solche Auslegung ist hier nicht möglich, weil der ‚Hinweis. des Richters an sich der Vorschrift des § 67 StPO entspricht. Denn der Richter muss sich, wenn
er den Zeugen nicht nochmals vereidigen will, die Richtig-. keit der. Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen. Er wird also regelmässig den Zeugen zur Versicherung auffordern. Nur diese Aufforderung ist hier
beurkundet.
werden.
gängen zu verschiedenen Ergebnissen kamen). Seit der Ein- B: führung des Nacheides kann diese Frage nicht mehr entstehen. u Durch die Leistung des Nacheides wird die bisherige Vernehmung endgültig und zweifelsfrei abgeschlossen. Das war Br im übrigen in der Rechtsprechung schon anerkannt, als der % 'Nacheid noch die Ausnahme bildete (vgl RG JW 1930, 34165 ER RG HRR 1935 Nr 7715 RG HRR 1939 Nr 1389). "& Dass das Urteil auf’ dem festgestellten Verfahrensver- Bi stoss beruht, lässt sich nicht ausschliessen. Da die Zeu- ER gen einen Teil ihrer Aussagen "entgegen der Vorschrift des 4 § 59 StPO nicht beeiäigt haben und nicht feststeht, welcher Br Teil im Urteil verwertet wurde, sind die Feststellungen cc möglicherweise durch den Verfahrensverstoss beeinflusst. Ba 3
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Eine nochmalige Beeidigung oder eine Versicherung nach § 67 StPO war auch notwendig. Daran ändert nichts, dass die Zeugen an demselben Verhandlungstage ünd ohne vorherige Entlassung erneut zur Sache gehört worden sind. Es handelt sich
auch in diesem Falle um eine "nochmalige Vernehmung" im Bi Sinne des § 67 5tPO. Die Frage möchte zweifelhaft sein, so- zu lange der Zeuge im Strafprozess regelmässig den Voreid zu j u
leisten hatte. Hier war es im Einzelfall oft schwierig, “asbzusbellen;- ‘ob und wodurch die erste Vernehmung ebae:
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RGSt 19, 275 46, 196; 63, 1, die je nach den Verfahrensvor_
Das Urteil muss daher mit diesen Feststellungen aufgehoben
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2.) Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch könnte nach den bisherigen Feststellungen keinen Erfolg haben.
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Ob bereits die - unzweckmässige - Art der Aufstellung des Wagens unter der Laterne keine ausreichende Beleuchtung
gewährleistete, kann auf sich beruhen. Bei der Beurteilung ist von der Feststellung auszugehen, dass jedenfalls der aufkommende Morgennebel in Verbindung mit der Art der Aufstellung die Beleuchtung unzureichend werden liess. Die Revision meint, dass der Angeklagte nur dann fahrlässig gehandelt habe, wenn schon in den Vortagen Frühnebel aufgetreten sei und wenn der Angeklagte dies gewusst hätte. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, dass der Angeklagte sich nicht darauf verlassen durfte, die Sichtverhältnisse würden so, wie sie beim Verlassen des Wagens vorlagen, bis zum Morgen anhalten. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, den Wagen mehrere Stunden ohne eigene Beleuchtung stehenzulassen. Nach § 24 StVO müssen grundsätzlich auch abgestellte Fahrzeuge durch eigene Lichtquellen erkennbar gemacht werer . den; nur wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend
I. u beleuchtet sind, ist es zulässig, die eigenen Lichtquellen . auszuschalten. Von dieser Erlaubnis darf aber der Kraft-Bo; fahrer nur Gebrauch machen, wenn sichergestellt ist, dass; die Beleuchtungsverhältnisse bis zum Eintritt der Helläge keit unverändert bleiben und nicht unzureichend werden. Für kurze Zeitspannen wird der Kraftfahrer im allgemeinen darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beleuchtungsverhältnisse nicht verschlechtern. Wird aber das Fahrzeug für längere Zeit abgestellt, dann muss er die Fortdauer der Beleuchtungsverhältnisse überwachen und in angemessenen Zeitabständen nachprüfen. Jede andere Auffassung würde der Gefährdung des Strassenverkehrs in nicht tragbarer Weise Vorschub leisten. Die Sicherheit dieses Verkehrs muss der Bequemlichkeit und Sparsamkeit des Kraftfahrers vorgehen. Der Hinweis der Revision, dass dann in den Wintermonaten ein Kraftwagen niemals unbeleuchtet unter einer laterne
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abgestellt werden dürfe, ist verfehlt. Es kommt insoweit auf die näheren Umstände des Einzelfalls an, Die frühere Rechtsprechung hatte sogar angenommen, dass der Kraftfahrer sich grundsätzlich nicht darauf verlassen dürfe, die Strassenlaterne, unter der er sein Fahrzeug abstelle, werde bei Eintritt der Dunkelheit angezündet oder die ganze Nacht hindurch brennen; er müsse also die Beleuchtungsverhältnisse stets in ausreichender Weise überwachen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob. dieser Rechtsprechung nach Einführung der la-
ternenkennzeichnung gemäss Bild 35 und 36 der Anlage 1 zur
Strassenverkehrsordnung noch uneingeschränkt zu folgen wäre. Hier mag auch die Erfahrung, dass die städtische Strassenbeleuchtung weitgehend sicher gewährleistet ist, gewisse Einschränkungen der Überwachungspflicht tragbar erscheinen lassen. Für die Einflüsse des Wettters gilt das nicht.
Seine Unbeständigkeit in mitteleuropäischen Breiten entspricht einer allgemeinen Erfahrung, auf die sich der Kraft-
fahrer einstellen muss. Er muss auch allgemein mit dieser Unbeständigkeit rechnen, so dass es nicht, wie die Revision meint, darauf ankommen kann, ob auch an den Vortagen Morgennebel geherrscht hat. |
Nach allem bestehen, wenn man von den Feststellungen der Strafkammer ausgeht, gegen den Schuldspruch keine Bedenken. j 3.) Zum Strafausspruch sei auf"forgönäes.hingewiegen: ..
Die Feststellungen der Strafkammer lassen vermuten, das8..
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die Motorradfahrer im Nebel zu schnell gefahren sind, se 3, :.
dass ihr Anhalteweg nicht mehr innerhalb der Sichtweite” lag. Ein solches Mitverschulden ist zwar für die Schuld-' frage unerheblich; bei der Strafzumessung war 6S jedoch zu berücksichtigen (vgl BGHSt 3, 218). Ob dies geschehen ist, lässt das Urteil nicht klar erkennen, wenn auch die
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Anwendung des § 27 b StGB darauf hindeutet.
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