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BGH Entscheidung vom 27.05.1963 – 4 StR 383/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"nf StR 383/63 2170 036

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Im Namen des Vo

In der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt und Notar Dr. Fritz CB :u;5

FEED. sctoren an m 13:17 in vu wegen Purteiverrats

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, November 196%, an der teilgenonmen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krunme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

OOberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Mai 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Partceiverrats in zwei Fällen verurteilt.

Seine Revision ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge der Verletzung des § 249 StPO geht fehl.

Die Revision hebt selbst hervor, daß "das Beschwerdeheft der Rechtsanwaltskammer in Hamm betreffend die Beschwerde und Gegenbeschwerde des Angeklagten und des Rechtsanwalts VER" zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Daß es statt des Inhalts auf den genauen Wortleut der in diesem Beschwerdeheft enthaltenen Schriftstücke ankomme, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor; auch die Revision macht dies nicht geltend. Den für die Entscheidung bedeutsamen Inhalt der Schriftstücke durfte das Landgericht dem Angeklagten und dem als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt Vi daher vorhalten, dadurch in zulässiger

Weise in das Verfahren einführen und im Urteil verwenden.

2, Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe den § 67 StPO verletzt.

Voraussetzung des Verfahrens nach § 67 StPO ist lediglich, daß der Zeuge "in demselben Hauptverfahren" bereits eidlich vernommen worden ist. Es kommt nicht darauf an, daß die erste und die wiederholte Vernehmung in derselben Verhandlung oder in demselben Abschnitt eines Hauptverfahrens stattfinden. Das Hauptverfahren beginnt mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses und endet mit der Rechtskraft des Urteils. Die Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht und die Zurückverweisung der Sache berühren die ZBinheit des Hauptverfahrens nicht. Hieran ist seit der Entscheidung RG5t 2, 234 vom Reichsgericht und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zutreffend festgehalten worden (BGH 1 StR 284/53 vom 11. Dezenmber 19531.

Liegen die Voraussetzungen des § 67 StPO vor, so bestimmt das Ermessen des Gerichts, ob der nochmals vernommene Zeuge nochmals vereidigt werden soll oder ob er stattdessen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern soll. In diesen Falle stellt das Gesetz die Versicherung dem nochmals geleisteten Eid gleich; sie äußert dieselben Rechtswirkungen .wie der Eid und ist nur eine andere, von Gesetz zugelasscne Form des Eides. Die Zulässigkeit der Versicherung hängt nicht davon ab, daß der Zeuge dieselben Angaben gemacht hat wie bei seiner früheren Vernehmung.

3. Ohne Erfolg muß schließlich die Rüge bleiben, § 267 StPO sei verletzt worden. Die bloßen Beweistatsachen mußte das Landgericht nicht lückenlos angeben. Die "für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzs- . lichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden", gehen aus dem angefochtenen Urteil hervor,

Il, Die Sachrüge

1. Unzutreifend ist die Meinung der Revision, das Landgericht habe sich in verschiedenen Punkten fehlerhaft auf die Lebenserfahrung berufen. Das Landgericht hat in xeinen Fall allein aus einem vermeintlichen Erfahrungssatz belastende Folgerungen gezogen. Soweit es sich bei der Abwägung bewiesener und demgemäß festgestellter Umstände auch auf die Lebenserfahrung stützt, hat es deren allgemein anerkannte Sätze nicht erkennbar verletzt.

Die Urteilsfeststellungen sind auch frei von Widersprüchen. Richtig ist nur, daß das Landgericht Umstände und Beweistatsachen, die nicht in allen Punkten ohne weiteres miteinander übereinzustimmen scheinen, so beurteilt hat, daß es zu bestimmten Überzeugungen und. Feststellungen tatsächlicher Art gekommen ist. Das ist frei von Denkfehlern in einer dem Tatrichter vorbehaltenen Weise geschehen, Das Urteil verletzt auch nicht den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden ımß. Das Landgericht ist in allen Punkten zu der Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellungen gelangt. An diese Urteilsfeststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.

2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.

m.

a) In der Sache Bg@rar nach dem früheren Urteil des Landgerichts die Erfüllung des Tatbestandes des Partciverrats nur deswegen zweifelhaft geblieben, weil das Vorliegen des Merkmals "derselben Rechtssache" und das Bewußtsein des Angeklagten vom Vorliegen der Umstände, welche diesen Begriff erfüllen, nicht einwandfrei festgestellt war. Nunmehr ist festgestellt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute Bi, wie sie im Jahre 1956 bei der Beratung des Ihemannes durch den Angeklagten vorlagen, noch im Jahre 1957, als der Angeklagte die Beratung und Vertretung der Ehefrau wegen ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann übernahn, "praktisch unverändert" weiterbestanden haben und für Grund und Höhe der Unterhaltsansprüche von maßgeblicher Bedeutung waren. Dem Urteil zufolge hat sich der Angeklagte bei der Übernahme der Vertretung der Ehefrau im August 1957 daran erinnert, weswegen er den Ehemann im Jahre 1956 beraten hatte und daß er mit dem Ehemann damals die ehelichen und besonders die geldlichen Verhältnisse in allen Einzelheiten erörtert hatte. In unangreifbarer tatsächlicher Würdigung hat das Landgericht insbesondere seinc Überzeugung ausgesprochen, daß der Angeklagte bei der späteren Übernahme der Vertretung der Ehefrau erkannt hat, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie 1956 erörtert und seitdem praktisch unverändert geblieben waren, "für die jetzigmnünterhaltsansprüche der Ehefrau insofern von Bedeutung waren, als sich daraus die Leistungsfähigkeit des Ehemannes Bi ergab".

Somit ist außer den übrigen Tatbestanäsmerkmalen auch das Merkmal "dieselbe Rechtssache" nach der äußeren und inneren Seite erfülit,. Im Einklang nit den Ausführungen des Revisionsurteils hat das Landgericht dem Angeklagten

cinen verschuldeten Verbotsirrtun zugute gehalten, Der Schuldspruch in der Sache Dep ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Auch in der Sache Thies hat der Angeklagte den

rteilsfeststellungen zufolge den Tatbestand des Partciverrats erfüllt. Das Tatbestandsmerknal des "pflichtwidrig Dienens", das in dem früheren Urteil nicht hinreichend begründet worden war, ist nunmehr einwandfrei erfüllt. Das Revisionsurteil legt dar, daß ein Rechtsunwalt in aller Regel pflichtwidrig handele, der in einen Ehescheiäungsprozeß die Interessen des einen Ehegatten gegen den anderen vertritt, dem er in derselben Rechtssache, wie sie hier festgestellt ist, früher gedient hat oder gleichzeitig dient. Im Ehescheidungsrechtsstreit könne ein das Merkmal des ınflichtwidrig Dienens" begründender Interessengegensatz zwischen den Streitteilen nur dann ausgeschlossen sein, wenn "für die Frage des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des einen oder des anderen Ehegatten zwischen ihnen gar nichts zweifelhaft sei und streitig werden könne". Das Landgericht hat nunmehr festgestellt, daß vor und bei der Erhebung der Ehescheidungsklage und jedenfalls in der ersten Zeit des Prozesses kein Einverständnis der Ehegatten über die Enescheidung bestanden hat, daß vielmehr der vorklagte Ehemann Klagabweisungsamtrag und Widerklage schriftsätzlich ankündigen ließ und in der mündlichen Verhandlung die Behauptungen seiner Ehefrau abstritt und seinen Gegenvorwurf aufrecht erhielt und begründete, Auch in der Frage eines Tatbestandsirrtuns ist dem Landgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen. Vielmehr verkennt die Revision die Bedeutung des Revisionsurteils, Im Ehescheidungsrechtsstreit liegen widerstreitende Interessen der Streitteile bercits

dann vor, wenn ihre Interessen nicht völlig gleichgerichtet sind, wenn "such nur die geringsten Zweifel darüber auftreten oder gar von einem der Eheleute geltend gemacht werden ob dic Ehe Überhaupt oder aus wessen alleinigem oder überwiegendem Verschulden geschieden werden kann", Dem Landgericht ist daher darin zuzustimmen, daß ein Rechtsanwalt,

der im Ehescheidungsprozeß einen Ehegatten gegen den anderen vertritt, den er in derselben Rechtssache bereits vertreten hat, in Kenntnis des Interessengegensatzes und daher schon dann pflichtwidrig handelt, wenn er nicht ausnahmsweise aus bostimmten Anzeichen sicher entnehmen zu können glaubt, daß "zwischen den Ehegatten gar nichts zweifelhaft ist und streitig werden kann". Dem Angeklagten war aber "schon auf Grund des Ergebnisses der Besprechung mit dem Zeugen Ts klar, daß dieser nicht an eine einverständliche Scheidung dachte". Es spricht auch, wie das Landgericht denkgesetzlich einwandfrei dargeldgt hat, nichts dafür, vielmehr verschiedenes dagegen, daß der Angeklagte "auch nur geglaubt haben kann, es könnte sich um eine einverständliche Scheidung handeln". Nach allem ist die Urteilsfeststellung nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte "auch nicht fälschlicherweise der Ansicht gewesen ist, es liege ein solches Einverständnis vor",

3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen ebenfalls fehl.

Das Landgericht hat berücksichtigt, daß der Angeklagte in beiden Fällen in verschuldetem Verbotsirrtum gehandelt hat. Im übrigen hatte das Landgericht unabhängig von seinen früheren Urteil die Strafe zu bemessen und mußte dabei, wie geschehen, nur § 358 Abs. 2 StPO beachten.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, daß das Handeln des Angeklagten auch im Falle WB nicht ven einer Bewußtseinsstörung oder sonst einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beeinflußt war, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat insoweit seine Überzeugurg denkgesetzlich einwandfrei begründet. Ein Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor.

Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Jagusch Krumme Leng-Hinrichsen

Plitner Börtzler