Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.08.1953 – 3 StR 147/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 141/53 2327 069 3%
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Oberregierungsrat Dr. Fritz Tr EB aus DEMEEEEEEEED- CUBE, geboren arı GB. Ce Ein wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, 3undesr:.chter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwali ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1952 unter Aufhebung des Strafausspruchs dahin
geändert:
l. Der Angeklagte wird wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt und von der Anklage des Betruges in drei Fällen (Stimm, TeiEED-Foul
) freigesprochen.
>, Das Verfahren wird in den Fällen 4 Kl, DeiD und RB A
3 Soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-- wiesen.
Von Rechts wegen
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2.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs YHonsten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfatrensrechts und des
sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Irfolg.
I.
Das Landgericht hat insgesamt zwölf Fälle erörtert. Acht davon waren in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss enthaiten. Diese hatten dem Angeklagten fortgesetzten Betrug. begangen durch acht Einzelhandlungen in den Jahren 1949 bis 1951, zur Last gelegt. In dreien von diesen Fällen hat das Landgericht d&n Angeklagten nicht überführen können, hat ihn aber insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen. Dies sind die Fälle SteEEMERED, Teil und Po. In den übrigen fünf Fällen (TED, Bank für Gemeinwirtschaft, KouiEp, Rı dEREEEEED Girozentrale und Ri) hat es einen Betrug ‘für erwiesen erachtet unä in Übereinstimmung nit dem Eröffnungsbeschluss angenommen, dass diese Fälle eine fortgesetzte Tat bilden. Das Landgericht hat darüber hinaus vier weitere Fälle in die Verhandlung einbezogen und im Urteil erörtert. Das sind die Fälle vn, “IE, De@iB und RW. im Fall mE Hält das Landgericht den angeklagten für schuldig. Es hat diese Einzeltat in den Nortsetzurgszusamnenhang einbezogen. In den Fällen KıEE> und DAB hat es eine Schuld des Angeklagten nicht feststellen
können. Die Feststellungen im Fall Rp ergeben an sich die äusseren und inneren lerkmale des Betruges. Das Landgericht hat ihn aber bei der Urteilsfällung ausgeschieden, ohne allerdings insoweit den Angeklagten freizusprechen oder das Verfahren einzustellen. In den Gründen hat es dazu ausgeführt: Da dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss ein fortgesetzter Betrug in den Jahren 1949 bis 1951 zur last gelegt werde, der Fall Re sich aber erst im Juli 1952 abgespielt habe, sei er vom Eröffnungsbeschluss nicht erfasst.
Die Einbeziehung des Falles Kb verstösst gegen das Verfahrensrecht: Das Urteil beruht auf dem Verstoss, weil der Angeklagte in diesem Falle schuldig gesprochen ist
Gegenstand der Verhandlung und der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat (§§ 155, 264 St?0). Tat in diesem Sinne ist nicht das einzelne, in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss geschilderte Tun des Angeklagten, sondern der von der Anklage erfasste geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit, der nach der natürlichen Anschauung einheitliche Lebensvorgang (vgl RGSt 66, 19 mit Nachweisen).
In tatsächlicher Hinsicht darf das Urteil nur über das durch den Eröffnungsbeschluss bei ihm anhängig gewordene geschichtliche Vorkommnis urteilen, sofern nicht äie Voraussetzungen des § 266 StPO gegeben sind. In der rechtlichen Beurteilung des geschichtlichen Vorkommnisses ist es allerdings vom Eröffnungsbeschluss unabhängig. Auch die fortgesetzte Tat ist eine einheitliche Tat im Sinne der angeführten Vorschriften (RGSt 66, 45). Ist wegen einer fortgesetzten Tet die Strafklage erhoben, so umfasst der Eröffnungsbeschluss von selbst
sämtliche Handlungen, in denen ein Teil der fortgesetzten Tat gefunden werden kann, ob er sie nun erwähnt oder nicht (R6St 66. 19, 21) Das Gericht ist daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle Einzelhandlungen heranzuziehen und zu erörtern, die als Teil der angeklagten fortsetzungstat in Betracht kommen können, auch wenn der Eröffnungsbeschluss sie nicht erwähnt. Das rechtskräftige Urteil erledigt die gesemte einheitliche Tat in allen ihren vor der Verkündung begangenen Einzelhandlungen, gleichviel, ob sie das Gericht berücksichtigt hat. ob sie ihm bekannt waren und ob sie ihm überhaupt bekannt sein konnten (RGSt 66, 50). Da aber bei der fortgesetzten Tat die rechtliche Einheit nur durch den einheitlichen Gesamtvorsatz hergestellt wird. so stehen die Sinzelhandlungen auch rechtlich als selbständige Taten da, wenn und soweit das einigende Bend entfällt (vgl RGSt 66, 19, 22). Durch die Heranziehung der im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnten Fälle zur Prüfung, ob sie in den Fortsetzungszusammenhang Zallen, allein, werden diese Einzelhandlurigen noch nicht rechtshängig. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht zu der angeklagten fortgesetzten Tat gehören, so darf das Gericht nicht über sie entscheiden, sofern nicht die Voraussetzungen des $-266 StPO erfüllt sinä- Es ist daher en sich njcht zu beanstanden, wenn
das Landgericht vier weitere Fälle zur Prüfung herangezogen hat, in denen der Angeklagte des 3etruges verdächtig wer. Es musste auch den im Kröffnungsbeschluss nicht erwähnten Fall kB ohne Nachtragsanklage und ohne Zustimmung des ‚Angeklagten zum Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung machen, wenn die Einzeltaten in Fortsetzungszusammenhang standen und der Fall REED in den Fortsetzungszusammenhang fiel. Traf aber diese Voraussetzung nicht zu, dann verstiess die Verurteilung
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der sachlichrechtlichen Prüfung über den fortsetzungszusamnenhang ab. Daher hat diese Frage hier auch verfahrensrechtliclhe Bedeutung. Sie muss infolgedessen schon in diesem Zusammenhang erörtert werden.
Dabei ergibt sich, dass das Landgericht den Fortsetzungszusaemmenhang nicht rechtlich einwandfrei begründet hat. Es ist ihm zwar darin beizutreten, dass der ıngeklagte seine Betrügereien im wesentlichen auf die gleiche Art und „eise beging und dass er dabei jedes lial dasselbe Xechtsgut verletzte. Dass sie sich gegen verschiedene Personen richteten,sieht der Annahme einer Tortgesetzten Tat nicht entgegen (RSSt 70, 244). Das entscheidende Nerkmal der fortgesetzten Tat ist eber ein inneres: Der einheitliche, von vornherein gefasste, auf den Gesamterfolg aller Einzeltaten gerichtete Vorsatz des Tüters. Das Landgericht hat das ilesen des Gesamtvorsatzes verkannt. Es findet ihn in dem "einmal gefassten Entschluss des Angeklagten, bei sich bietender Gelegenheit sich Geldbeträge zu verschaffen". Ein solcher Entschluss ist kein Gesamtvorsatz. ur ein solcher Vorsatz macht eine Kehrheit von einzelnen Straftaten zu einer fortgesetzten Tat, der von Anfang an einen bestimmten Gesamterfolg im Auge hat und auf diesen Gesamterfolg gerichtet ist. In diesem Sinne ist der Begriff vom Reichsgericht entwickelt und vom 3undesgerichtshof übernommen worden. Entscheidend ist der einheitliche vorausschauende Tatentschluss. Er muss die mehreren in „ussicht genommenen „kte strafbarer Tätigkeit als ein einheitliches Ganzes, als eine einzige, in ihrer wesentlichen Gestal-
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tung abgegrenzte Straftat umfassen, dergestalt, dass die
einzelnen Tätigkeiten nur als unselbständige „usführungs-
akte einer einzigen Tat erscheinen (z.B. RGSt 66, 236;
72, 211; OGH 1, 346). Der blosse allgemeine „ntschluss, bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Straftaten
einer bestimmten Art zu begehen, begründet allein nicnt den Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163. 167). Die Feststellungen rechtfertigen also nicht die Annahme einer einheitichen Tat. So lange aber eine solche nicht feststeht,
ist die Äburteilung weiterer Teilhandlungen ohne Nach-
tragsanklage und ohne Zustimmung des Angeklagten (§ 266 StPG) verfahrensrechtlich unzulässig.
Des Landgericht hätte daher im Falle LUD eine Sachentscheidung weder im Sinne eines Schuldspruchs noch der Freisprechung treffen dürfen, Es hätte vielmehr das Verfahren insoweit einstellen müssen, weil eine Prozessvoraussetzung fehlte, gleichgültig, ob es den Angeklagten in diesem Fall für schuldig, oder nicht schuldig hielt.
2. Auch in den Fällen xıaD und Dei hätte auf Tinstellung des Verfahrens erkannt werden müssen. uber äie Zinbeziehung des Falles De enthält die Sitzungsniederschrift nichts. Bezüglich KIM weist sie nach, dass der Angeklagte auf Antrag der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen worden ist, er könne gegebenenfalls wegen einer weiteren fortgesetzten Betrugshandlung zum Nachteil des Zeugen KIM verurteilt werden. kine Nachtragsanklage kanı darin nicht gesehen werden, weil die Zustimmung des Angeklagten fehlt. Obwohl der Angeklagte in diesen Fällen nicht für schuldig befunden worden ist, scheidet die köglichkeit eines Freispruchs aus, weil es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlt. Den Mangel der Prozessvoraussetzung berücksichtigt das Revisionsgericht auch ohne ausdrück-
liche Rüge von ımts wegen.
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3. Ebenso war im Fall R@B Finstellung des Verfahrens geboten, weil eine wesentliche Prozessvoraussetzung, die Nachtragsanklage, fehlte. Das Landgericht hat die Einstellung offenbar versehentlich nicht im Urteilssatz ausgesprochen.
4 Aus demselben Grunde ist auch die Verfahrensrüge berechtigt, dass das Jandgericht den Angeklagten in den Fällen StEEp, Tee und Po, in denen es ihn nicht überführen konnte, hätte freisprechen müssen. Vom Standpunkt des Landgerichts aus war allerdings ein ausdrücklicher Freispruch nicht nötig. Die von der Revision angeführten beiden Urteile des 3undesgerichtshofs vom 9. Januar 1951 und vom 23. Januar 1951 (J2 1951.
309 und BGHSt! 1, 8) betreffen nur den Fall, dass der
Angeklagte, der einer aus mehreren sinzelakten bestehenden fortgesetzten Tat beschuldigt ist, nur in einem einzigen Fall überführt werden kann. 3ei dieser Sachlage muss er wegen der nicht erwiesenen Sinzeltaten freigesprochen werden. übenso muss er teilweise freigesprochen werden, wenn der Eröffnungsbeschluss ihm mehrere selbständige Taten zur Last legt, das Gericht ihn aber nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annarme einer fortgesetzten Handlung verurteilt (BGH NJW 1952, 432). Diese Entscheidungen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Im Ergebnis ist die Rüge aber begründet, weil die Annahme von Portsetzungszusammenhang auf Rechts-
irrtun beruht.
5, Eine Zurückverweisung bezüglich des Schuldausspruchs wegen der erörterten Rechtsfehler ist indessen nicht erforderlich. Das Revisionsgericht kann ihn von sich aus berichtigen. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann Fortsetzungszusammerhang keinesfalls in Frage kommen. Es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte die
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in der Zeit vom November 1949 bis Juni 1951 verübten Betrügereien auf Grund eines einheitlichen, von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes begangen hat.
Infolge der Änderung des Schuldspruchs muss jedoch der Strafausspruch aufgehoben und insoweit die Sache en das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Berichtigung des Schuldspruchs hat auch eine entsprechende Änderung der Kostenentscheidung zur Folge.
6. Jie weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch
a) Dass das Urteil nicht innerhalb einer lioche nach der Verkündung abgefasst worden ist, begründet nicht die Revision. uf diesem Verstoss kann das Urteil nicht beruhen (BGH ISW 1951, 970; KDR 1953, 309). Der \iiderspruch zwischen der mündlichen und der schriftlichen Begründung, den der Beschwerdeführer behauptet, würde ihn nicht beschweren; in der mündlichen Urteilsbegründung ist in Fall KIM die Schuldfrage angeblich bejaht worden. Im schriftlichen Urteil ist dargelegt, dass der Angeklagte in diesem Falle nicht zu überführen sei. Massgebend ist für das Revisionsgericht nur die schriftliche
Urteilsbegründung. b) Die Verlesung der Aussage des Zeugen Dr. REED in der Bauptverhandlung kann nicht mehr gerügt werden.
Der Zeuge ist äurch den beauftragten Richter der Strafkammer in Frankfurt, Wain vernommen worden. Im Sitzungs-
protokoll ist vermerkt, dass alle am Verfahren Beteiligten;
also auch der Angeklagte und sein Verteidiger, der Verlesung zugsstimmt haben (§ 251 Abs 1 Nr 4 StPO)
c) Die Revision rügt Verletzung des §§ 67 StPO. Auch diese Rüge ist unbegründet. Im Falle des Zeugen Dr. Ro@B- a treffen schon die tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu. „er Zeuge ist bei seiner Vernehmung durch den
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beauftragten Richter am 11. Juli 1952 vereidigt worden, Bei der Vernehmung durch den beauftragten Richter am
23 Juli 1952 hat er sich auf den am 11. Juli geleisteten „id berufen. Dieses Verfahren war nach § 67 StPO zulässig
Ein Verstoss gegen diese Vorschrift liegt allerdings im Falle des Zeugen Sch vor. Dieser ist in der Hzuptverhandlung vom 17. Juli 1952 vernommen worden.
Im Protokoll ist vermerkt: "Der Zeuge versicherte die Richtigkeit seiner heutigen Aussage unter Berufung auf den im Vorverfahren vor dem Amtsgericht in Düsseldorf
am 156. Januar 1951 geleisteten Eid" Wie sich aus dem wortlaut des § 67 StPO ergibt, darf die 3eeidigung eines Zeugen in der Heuptverhandlung nur durch eine Versicherung unter Berufung auf einen Eid ersetzt werden, den der Zeuge in demselben Hauptverfahren geleistet hat. Er darf nicht durch die Berufung auf einen im Vorverfahren geleisteten Zid ersetzt werden (RGSt 64, 379) Das Urteil kann indessen nicht auf diesem Fehler beruhen. Das Landgericht hat die Zeugenaussage als beeidete gewürdigt.
Der Zeuge hat seine Vernehmung ersichtlich als eidliche betrachtet. Die Sachlage. war also nicht anders, als wenn er wirklich vereidigt worden.wäre (vgl RG aaO und J\. 1950, 1521).
d) Die Ablehnung des Beweisamtrages des Verteidigers auf Vernehmung des Zeugen vB H@B verstösst nicht gegen § 244 Abs 3 StPO. Die Revision behauptet, das Landgericht habe die zugesagte wahrunterstellung der Beweistatsachen nicht folgerichtig durchgeführt. Ein solcher Verstoss kann indessen nicht vorliegen, weil die behaupteten Tatsachen für das Landgericht unerheblich waren. Entscheidend für die Beweiswürdigung waren die 3ekundungen des
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Zeugen Dr. Rob über die Unterredung des Angeklagten mit diesem Zeugen vom 15. kai 1950, nicht aber die dieser Unterredung vorangegangenen Besprechungen des {ngeklagten nit dem Zeugen v@@ H@&B und des letzteren zit dem dDirektor Sp; auf die sich der Beweisamtrag der Verteidigung bezo. Das iendgericht hat bei der Urteilsfindung weder die behauptete Tatsache, noch ihr Gegenteil verwertet. Es sieht im Fall der Bank für Geneinwirtschaft einen Betrug des sngeklagten nicht darin, dass er die Organe der Bank über die Höhe seiner Verbindlichkeiten getäuscht haben, sondern darin, dass er die ihm von
Dr. Ro gestellte unerlässliche Bedingung für die Gewährung eines Kredites, die Srteilung eines unwiderruflichen Auftrages an die seine Gehaltsbezüge auszahlende Kasse zur überweieung der Bezüge an die Bank, angenommen hat, obwohl er sich bereits einem anderen Kreditinstitut gegenüber in gleicher Weise gebunden hatte. Dadurch hat er nach Ansicht des Landgerichts dem Dr. Ro@- WB Ze: lungswilligkeit vorgespiegelt, obwohl er die Kreditbedingungen weder erfüllen konnte noch wollte. Das Urteil kann demnach nicht auf der Ablehnung des Beweisan-
trages beruhen.
e) Die Revision beanstandet die Ablehnung des Artrages des Verteidigers, den Zeugen Sci zu vernehmen. -Jieser sollte bekunden, dass er dem ingeklagten erklärt habe, es bestehe die Köglichkeit der Aufhebung seiner zwangsweisen Beurlaubung, wenn er mit den 3000 IK, die er von der RnB Girozentrale haben wollte, seine Schulden tilgen würde. Das Landgericht hat den 3eweisamtrag abgelehnt, da die bekauptete Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Zwar findet sich nirgends im Urteil eine entsprechende Yeststellung. kin “iderspruch
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zur hahrunterstellung kann jedoch auch hier nicht vorliegen, weil das Landgericht die Tatsache nicht verwertet hat. £r hat sie bei der rechtlichen Würdigung offenbar für unerheblich angesehen. Der Angeklagte wollte dartun . dass er im Fall der Ar Girozentrale nicht mit Betrugsvorsatz gehandelt habe, weil er damit habe rechnen können, nach Bezar.lung seiner Schulden seinen „ienst wieder aufnehmen zu können. Er hatte die Girozentrale um ein Darlehen von 30900 DM gegen Gehaltsabtretung gebeten. dabei eber verschwiegen, dass er vorläufig seines Dienstes enthoben war Das Landgericht geht davon aus, dass er auch bei vollen Gehaltsbezügen nicht in der Lage gewesen wäre, die Teilzahlungen, die er versprochen hatte, zu erfüllen, An dieser Teststellung könnte auch die Unterstellung, dass er mit Aufhebuhg der Beurlaubung rechnen konnte, nichts ändern. Diese blosse kKöglichkeit beseitigte noch nicht
die Gefahr, die für den von der Bank gewährten Kredit bestand. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte durch sein Verhalten sich den Anschein gegeben habe, als ob er zahlungswillig sei, während er es in wirklichkeit nicht gewesen sei.
f) Die Rüge, das Urteil sei in sich widerspruchsvoll, ist keine Verfahrensrüge. Sie betrifft das sachliche Recht.
g) Die Zivilprozessakten des Landgerichts in Düsseldorf, betreffend den Wechselprozess des Zeugen Ti gegen den Angeklagten, konnte das Landgericht zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen; ohne die in diesen .kten enthaltenen Schriftstücke zu verlesen. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, dass der Inhalt dieser Akten den Zeugen
Ti bei seiner Vernehmung vorgehalten worden ist. Dieses Verfahren ist zulässig und verstösst nicht gegen.§ 249 StPO. Dass das Landgericht die Akten als urkundliche 3e-
weismittel benutzt hätte, ist aus dem Urteil nicht zu ent-
nehmen.
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h) Fehl geht auch die Rüge, dass das im Urteil wörtlich
angeführte Schreiben der Bank für Geneinwirtschaft von
18: Juli 1950 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Das Schreiben brauchte nicht verlesen zu werden, wenn der Angeklagte seinen Inhalt auf Vorhalt zugab. In welcher Weise ein Schriftstück in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, braucht im Protokoll nicht vermerkt
zu werden. es Sei denn, dass es im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden ist. Äbgesehen davon kann auf einer etwaigen Unvollständigkeit des Protokolls das Urteil nicht beruhen.
II.
In sachlichrechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken:
1. Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs hat auch sachlich-rechtliche Bedeutung. Der Angeklagte ist durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert, weil er in den Fällen Stp, TeiEb und To, in denen er nicht überführt ist, nicht freigesprochen worden ist (BGH NSW 1951, 411).
2. Im übrigen bestehen sachlich-rechtliche Bedenken nur im Falle Tim. Die Feststellungen sind hier unklar hinsichtlich des Umfanges des Betruges. Das Landgericht findet einen Vermögensschaden des Ti@WWB auch darin, dass er sich bereit finden liess, einen vom Angeklagten nicht eingelösten Wechsel zu verlängern. Eine Stundung begründet jedoch nur dann einen neuen selbständigen Vermögensschaden, wenn durch sie die Forderung weiter an wert verliert (BGHSt 1, 264). kiner solchen annahme steht nier die Feststellung entgegen, dass wegender Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten an und für sich eine vermehrte Gefährdung der insprüche des Ti@WB durch die Wechselver-
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längerung nicht mehr eintreten konnte, Das Landgericht sieht aber einen Betrug vor allem auch darin, dass der angeklagte durch die wahrheitswidrige Behauptung, er erwarte täglich den Eingang einer Entschädigung von
15 000 DM für seine in Osten verlorenen Vermögenswerte. Ti@WWWw zur Lieferung weiterer \iaren auf Kredit veranlasst hat. Dass hierdurch das Vermögen des Ti beschädigt worden ist, ergibt der Zusammenhang ohne weiteres Die Unklarheit kann sich demnach nur auf das Strafmass eusgewirkt haben, nicht auch auf den Schuldspruch, weil die Tat im Falle Tin fortgesetzter 3etrug bleibt, auch weun die Stundung keinen weiteren Schaden verursacht hat. Der Strafausspruch muss aber ohnehin aufgehoben werden.
3. In allen übrigen Fällen, in denen der ingeklagste verurteilt ist, hat das Landgericht die äusseren und inneren Merkmale des 3etruges einwandfrei nachgewiesen. Die Angriffe der Revision richten sich hauptsächlich gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung und sind insoweit unzulässig. Daher kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht überzeugend seien; auch nicht darauf, dass die Annahme, der Angeklagte sei nicht zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen, nicht berechtigt sei. Die Tatsache, dass der Angeklagte in einzelnen Fällen ein Darlehen später ganz oder teilweise zurückgezahlt hat, schliesst eine solche Annahme nicht aus. Jurch Wiedergutmachung des Schadens kann ein bereits begangener 3etrug nachträglich nicht beseitigt werden.
Auf den von der Revision angegriffenen allgemeinen Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Tatbestandsmerkmale des Betruges, insbesondere über die Offen-
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barungspflicht eines Kreditsuchenden, beruht das Urteil nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen in allen Einzelheiten rechtlich unanfechtbar sind Die tatsächlichen Feststellungen zu
den einzelnen Betrugsfällen rechtfertigen jedenfalls die Verurteilung
Im Falle der Kr Girozentrale nimmt das Larägericht an-mit Rücksicht auf die besonderen Verhäitnisse des “alles mit Recht -, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, der Bank über seine Vermögenslage, insbesondere darüber Auskunft zu geben, dass er seines Dienstes enthoben wer. Das Landgericht stellt fest, dass er den Kredit nicht erıalten hätte. wenn der Benk seine wirklichen Verhältnisse bekannt gewesen wären, und dass er dies auch wusste. Zudem hat der Angeklagte in diesen Falle die Abtretung aller Ansprüche aus einer Lebensversicherung aı.geboten, die zur Fälfte schon an einen anderen Gläubiger abgetreten waren. Ferner hat er unwahre ängaben über die Höhe seines Gehalts gemacht und eine Gehaltsabtretung angeboten, obwohl seine Bezüge bereits gepfändet waren. Er hat es also nicht nur unterlassen, der Bank seine wahren Verhältnisse zu offenbaren, sondern hat darüber hinaus tätig falsche Vorstellungen über seine Lage erweckt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich deutlich die Überzeugung des Landgerichts, dass er durch sein gesamtes, im einzelnen festgestelltes Verhalten bei den Organen der Bank den Irrtum hervorgerufen hat, _ er sei kreditwürdig und zahlungswillig (vgl RG DStR 1939, 170; RGSt 70, 151 und die dort weite Wntscheidungen) .
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„uch im Falle der Bank für Geueinwirtschaft ist der Aussere und der inrere Betrugstaibestand ausreichend nachgewiesen Nach der Ansicht des Landgerichts liegt die Täuschungshandlung des Angeklagten darin, dass er sich demit einverstanden erklärte, als Sicherheit der Bank gegenüber einen unwiderruflichen Auftrag an seine Dienststelle auf Überweisung seines Gehalts an die Bank zu erteilen, obwohl er insoweit bereits gegenüber der Kreissparkasse vernflichtet und gebunden war und daher diese Sicherheit nicht nochmals leisten konnte. Das landgericht will demit offensichtlich nicht sagen. dass es dem !\ngeklagten rechtlich unmöglich gewesen wäre, den überweisungsauftrag zu erteilen. Jen Urteilsausführungen ist vielmehr die Jberzeugung des Gerichts zu entnelimen, dass der angeklagte wegen seiner Bindung an die Kreissparkasse, die er der Bank für Gemeinwirtschaft verschwieg, gar nicht
die Absicht hatte, den Überweisungsauftrag zugunsten der Bank
meinwirtschef; zu erteilen,zumal er ihn nachher auch tatsächlich nicht gegeben hat. Mit Recht nimmt daher das Landgericht an. der Angeklagte habe bei dem Bankdirektor Dr. Roi einen Irrtum erregt, indem er diesem nänlich seine ernste Absicht vorspiegelte, die verlangte Sicherheit, die nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Landgerichts für die Darlehensgewährung wesentlich war, zu leisten. Jurch diesen Irrtum ist Dr. Ro@EEEB veranlasst worden, die Darlehenssumme an den Angeklagten auszahlen zu lassen. Zu Unrecht behauptet die Revision demnach, das Landgericht habe hier irrig einen ursächlichen Zusammenhang: angenommen. Selbst wenn Dr. Ro@iB die Gehaltsabtretung erst nach der grundsätzlichen Kreditzusage verlangt haben sollte, so ist diese doch nach den Feststellungen unerlässliche Bedingung für die Auszehlung des Darlehens gewesen. wenn
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ferner das Landgericht daraus, dass der Angeklagte den Kredit von 6000 DM nicht zurückgezahlt hat, folgert, dass die Bank durch die Darlehensgewährung einen Vermögensschaden erlitten habe, so verkennt es dabei entgegen
der Ansicht der Revision nicht den Begriff des Vermögensschadens. Des Landgericht brauchte sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bank durch die selbstschulädnerische 3ürgschaft der Shefrau des Angeklagten
und durch die :btretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung hinreichend gedeckt war. Diese Sicherungen boten jedenfalls nur die NJöglichkeit einer Beseitigung des bereits durch die Kreditgewährung eingetretenen Schadens. .Überdies hat die Bürgschaft offenbar versagt Der Anspruck auf Auszahlung einer Versicherungssunme ist nur ein befristeter. Der infolge der Gewährung eines Darlehens an einen unsicheren und zahlungsunwilligen Schuldner eingetretene Schaden kenn damit nie-
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mals ausgeglichen werden (vgl hierzu RG HRR 1939, 1338; I5£2.
RGSt 74, 129).
Auch im Falle Komp sind Täuschungshandiung und Vermögensschaden einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte war entgegen seiner Zusage nicht gewillt, das Darlehen fristgemäss zurückzuzahlen. Das genügt. Inwie- . fern die Feststellung, er sei nicht zahlungswillig. gewesen, die Denkgesetze verletzt, ist nicht ersichtlich. Die verspätete Zurückzahlung ist belanglos. Die Frage der Offenbarungspflicht spielt in diesem Fall keine Rolle.
Auch im Falle Ri@WB schliesst die Tatsache der späteren Rückzahlung der entliehenen Sum.e nicht die Feststellung aus, dass das Vermögen der Darlehensgeberin erheblich gefährdet und damit beschädigt worden sei.
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Die Annahme, der Angeklagte habe das Darlehen erst nach konaten zurückgezahlt, widerspricht nicht den sonstigen Feststellungen Tatsächlich hat er es erst nach zwei Nonaten zurückgezahlt, obwohl er Rückzahlung innerhalb von drei Tagen versprochen hatte.
"Die Ausführungen der Revision zur Straffrage kann die Strafkemner in der neuen Hauptverhandlung berücksichtigen.
Koeniger Dr. Sauer Baldus Dr. Arndt Menges