Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 02.11.1971 – 1 StR 377/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
75 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_377/71 URTEIL am
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Max FE ED zu: vB, Kreis KEEEEEE, geboren an EEE 1954 in GEEEED, Xr<i: TOD
wegen Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim — u Freiherr von
Verteidigen,
Justizsekretär EB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom
8. Febmar 1971 mit den Festetellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auoh über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;
. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles der versuchten Notzucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dem Angeklagten ist daneben die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen worden; außerdem wurde die Ein-
ziehung seines bei den Taten benutzten Kraftwagens angeoränet.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat nit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Zeugen Er und Mami waren nach ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung vorschriftsmäßig vereidigt worden und hatten den Sitzungssaal verlassen. Sie wurden dann nochmals aufgerufen und zur Ergänzung ihrer Angaben aufgefordert. Beide erklärten nunmehr, daß sie ihre folgende Aussage noch in Bezug auf den geleisteten Eid machten, und äußerten sich zur Sache, ohne danach die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid zu versichern. Unter diesen Umständen sieht der Beschwerdeführer in der uneingeschränkten Verwertung der Gesamtaussage der beiden Zeugen eine mehrfache Verletzung des § 67 StPO. Er meint zunächst, ein Fehler liege jeweils schon darin, daß die Strafkammer sich überhaupt mit einer "Bezugnahme" auf die erfolgte Vereidigung begnügt habe,
anstatt die Zeugen zu veranlassen, ausdrücklich die Richtigkeit ihrer Angaben zu versichern. Vor allem aber ist er der Auffassung, daß gegen den in § 59 StPO niedergelegten und auf § 67 StPO entsprechend anzuwendenden Grundsatz des Nacheids verstoßen worden sei: da die Versicherung nach § 67 StPO an die Stelle des Eides trete, hätte sie erst nach der ergänzenden Vernehmung der Zeugen abgenommen werden dürfen.
Daß die "Bezugnahme" auf den geleisteten Eid inhaltliich nichts anderes besagt und hier auch nichts anderes zum Ausdruck bringen sollte als die Versicherung einer wahrheitsgemäßen Aussage, kann allerdings keinem Zweifel unterliegen. Damit ist den Erfordernissen des § 67 StPO insoweit Genüge getan; die genaue Verwendung des Gesetzeswortlauts ist für die ‘Abnahme der an Stelle der Vereidigung tretenden Versicherung nicht vorgeschrieben.
Mit Recht sieht die Revision jedoch eine Verletzung des Gesetzes darin, daß die Bezugnahme auf den geleisteten Eid vor der ergänzenden Vernehmung erfolgte. Denn es ist in der Tat — zumindest für den hier vorliegenden Regelfall einer Nachvernehmung - davon auszugehen, daß die an Stelle der erneuten Eidesabnahme tretende Versicherung erst nach der Vernebmung abgenommen werden darf (vgl. Kleinknecht StPO § 67 Anm. 3).
Da die beiden Zeugenaussagen zusammengenommen den gesamten gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf |
betrafen, 1ä8t sich auch nicht völlig ausschließen, daß das Urteil auf dem zutagegetretenen Fehler beruht.
Die Revision führt daher zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Pfeiffer lLoesdau Pikart Woesner Zipfel