§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.05.2022 – 2 RVs 15/22
- BayObLG, 25.06.2025 – 204 VAs 72/25
- OLG Braunschweig, 28.08.2024 – 1 VAs 1/23, 1 VAs 2/23, 1 VAs 3/23
- KG, 18.12.2018 – 5 VAs 20/18Zitiert von 1
- BVerfG, 16.02.2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 · Automatisierte DatenanalyseZitiert von 5
- OLG Koblenz, 26.08.2024 – 5 Ws 489-490/24, 5 Ws 489/24, 5 Ws 490/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.11.2025 – 35 K 5053/22.O
- OLG Celle, 05.08.2025 – 2 Ws 203/25
- LG Bonn, 10.07.2025 – 62 KLs 1/24
44 Entscheidungen zu § 479 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 479 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/479#abs-1 (1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/479#abs-2 (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
§ 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/479#abs-3 (3) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/479#abs-4 (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/479#abs-5 (5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: