§ 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2025 – 5 ARs 13/24Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
- VG Köln, 12.12.2024 – 13 K 3512/19
- OLG Düsseldorf, 12.04.2023 – Kart 6/22 (V)
- BayObLG, 20.07.2022 – 203 VAs 139/22Zitiert von 3
- KG, 04.08.2021 – 6 VAs 3/21, 6 VAs 3/21 - 161 Zs 1159/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.04.2021 – 15 B 1285/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 09.12.2025 – AGH 10/2024 II, AGH 10/24 II
- BVerwG, 30.04.2025 – 10 C 2.24Einsicht in Unterlagen des BundeskartellamtsZitiert von 3
- LG Darmstadt, 27.01.2025 – 10 KLs 200 Js 19836/24 (7/24)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 476 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/476#abs-1 (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/476#abs-2 (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten, die in Papierform vorliegen, können zur Einsichtnahme übersandt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/476#abs-3 (3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/476#abs-4 (4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/476#abs-5 (5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/476#abs-6 (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/476#abs-7 (7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/476#abs-8 (8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.