Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 478 Form der Datenübermittlung

Stand: 10.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen46 Entscheidungen

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

§ 477 § 479