Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 18.12.2020 – 1 Ws 166/20Zitiert von 14
- OLG Hamburg, 29.01.2021 – 1 Ws 2/21Zitiert von 13
- BVerfG, 23.09.2025 – 2 BvR 625/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung unter Verwertung übermittelter ANOM-Daten - keine schlüssige Darlegung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf den gesetzlichen RichterZitiert von 10
- BGH, 02.03.2022 – 5 StR 457/21Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von französischen Ermittlungsbehörden ermittelter EncroChat-DatenZitiert von 60
- EuGH, 30.04.2024 – C-670/22Europäische Ermittlungsanordnung: Voraussetzungen für die Anforderung bereits im Vollstreckungsstaat vorhandener Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- OLG Brandenburg, 16.12.2021 – 2 Ws 197/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 30.08.2021 – 2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21, 2 Ws 79/21 - 161 AR 134/21, 2 Ws 93/21 - 161 AR 134/21Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 09.08.2021 – 2 Ws 113/21 (S)
- OLG Brandenburg, 04.08.2021 – 1 Ws 80/21 (S), 1 Ws 81/21 (S)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92d IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92d#abs-1 (1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92d#abs-2 (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92d#abs-3 (3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92d#abs-4 (4) § 92c ist entsprechend anzuwenden.