Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 13
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/13#abs-1 (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben übermitteln, wenn
dies gilt auch, wenn auf Grund der Entscheidung der Erlaß eines Verwaltungsaktes vorgeschrieben ist, ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf oder wenn die betroffene Person ihr durch Verwaltungsakt gewährte Rechte auch nur vorläufig nicht wahrnehmen darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/13#abs-2 (2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben einschließlich der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse übermitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17 zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verarbeitet werden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 13 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 25.06.2025 – 204 VAs 72/25
- OLG Hamm, 15.10.2021 – 15 VA 8/19
- KG, 29.06.2015 – 4 VAs 18/15Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt: Rechtswidrigkeit der Mitteilung des Merkmals Verkehrsunfall bei Fehlen eines Fremdschadens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OLG Thüringen, 05.07.2011 – 1 VAs 5/11
- BayObLG, 08.11.2024 – 204 VAs 394/24
- VG Schleswig, 04.07.2016 – 12 B 16/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 01.09.2025 – 204 VAs 242/25
- VGH Bayern, 05.11.2024 – 24 CS 24.948Zitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 01.08.2024 – 2 VAs 11/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
BGBl. 2019 I S. 1724 Gesetzgebungsmaterialien
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