§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/32f#abs-1 (1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/32f#abs-2 (2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/32f#abs-3 (3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/32f#abs-4 (4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/32f#abs-5 (5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/32f#abs-6 (6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 32f StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 08.01.2018 – 2 Ws 229/17
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25
- OLG Zweibrücken, 10.07.2020 – 1 OWi 2 SsBs 51/20
- BGH, 29.10.2021 – 5 StR 443/19Spruchkörperbesetzung im Strafverfahren: Anforderungen an einen Besetzungseinwand in "Altfällen"Zitiert von 31
- BFH, 14.07.2022 – IV B 66/21Akteneinsicht in Gerichtsakte und VerwaltungsakteZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 01.04.2025 – 3 ORs 32 SRs 439/23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.11.2025 – 2 ORbs 120/25Zitiert von 1
- BGH, 24.06.2025 – 3 StR 138/25Strafverfahren: Anspruch der Verteidigung auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks
- OLG Frankfurt am Main, 04.03.2025 – 2 ORbs 233/24Zitiert von 3
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