§ 77d Zurücknahme des Antrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 20.06.2016 – (1) 53 Ss 25/16 (13/16)
- BVerfG, 26.03.2002 – 2 BvR 357/02
- KG, 12.06.2012 – (3) 161 Ss 62/12 (47/12)
- LG Berlin, 04.04.2011 – 510 Qs 39/11
- LG Bochum, 13.08.2007 – 1 Qs 83/07
- LG Osnabrück, 16.10.2003 – 10 Qs 111/03
6 Entscheidungen zu § 77d StGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77d#abs-1 (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77d#abs-2 (2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.