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BGH Entscheidung vom 28.03.1956 – 5 StR 630/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetzs StGB §§ 64, 194; StPO § 470

Rechtssatzs a) Der Antragsteller kann seinen Strafantrag durch einen Vertreter im Willen auch dann zurücknehmen, wenn durch die Straftat höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt worden sind.

b) Der Antragsteller kann seinen Strafantrag unter der Bedingung zurücknehmen, daß er durch die Kostenentscheidung von jeder Kostenlast befreit wird.

c) Es ist unzulässig, in einem Falle, in dem ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte wegen zZurücknahme des gegen sämtliche Angeklagten gestellten Strafantrages eingestellt wird, einem der Angeklagten die gesamten Kosten und die allen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Aktenzeichen: 5 StR 630/55 Urteil des BGH vom 28.März 1956 LG Hannover

En

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Kandidaten der Rechte Hans-Konrad 5 c dEEEREEEEEEED aus Ku" geboren am 1919 in DEE,

2, den Journalisten Hıns-Hermann U EB zus VE, geboren am 1923 in

3. den Redakteur Hans-Dietrich J EEE aus

ES 1924 in NGEEEEDX-0i> TEREEB, und Geschäftsführer

4. den Herausgeber de Rudolf _ A aus geboren am

1923 in ED»

wegen übler Nachrede u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27.März 1956 in der sitzung vom 28.März 1956, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. .EEEND als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom

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27.September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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ED

-3- Ü Gründe3

Den Angeklagten Sc, vB, JB und AH ist zur Last gelegt, sich der Verleumdung oder der üblen Nachrede dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie über Bundeskanzler Dr .Adw, Ministerialdirektor Di una Gensralkonsul Dr Fu unwahre , zumindest nicht erweislich wahre Tats.chen behauptet und durch Schriften verbreitet haben, welche die Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen geeignet sind.

Die drei Verletzten haben form- und ne tesnäf Strafanträge gestellt. Die Verletzten DIEB un Dr Haben sich der öffentlichen lage als Nebenkläger. angeschlossen.

In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer haben die Verteidiger der vier Angeklagten für diese Ehrenerklärungen zugunsten der Verletzten abgegeben. Der Verteidiger des Angeklagten SchWe hat ferner in dessen Auftrag und Namen erklärt: "Der Angeklagte Sch ist beieit, die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen

Auslagen der Angeklagten ww, JM und I ya

übernehnen. "

Anschließend hat Rechtsanwalt Dr. D@Bals Vertreter

der anwesenden Nebenklager Dip und Dr. FegiuuuuusE

erklärt, daß er auf Grund dieser Erklärungen der Angeklagten

die Strafanträge der Nebenkläger zurücknehme. Für Bundeskanzler Dr. AO nat er die Erklärung abgegeben, daß er auf Grund der Erklarungen der Angeklagten kraft fernmündlicher Bevollmächtigung durch Bundeskanzler Dr.ACGEEEEEB auch dessen Strafantrag zurücknehme.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist alsdann, nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, das Verfahren einzustellen und die Kosten

den Antragstellern aufzuerlegen, und nachdem die Verteidiger

und die Angeklagten gehört worden waren, nach Beratung ein

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Beschluß verkündet worden, demzufolge für die Entscheidung der Strafkammer u.a. noch die Klarung der Frage erforderlich war, ob die mändliche Vollmacht des Bundeskanzlers zur Rücknahme des Strafantrages nur für den Fall erteilt

worden sei, daß dem Angeklagten Sch die Kosten auferlegt würden. Daraufhin hat - nach dem Inhalte der Sitzungsniederschrift - Rechtsanwalt Dr.Dg erklärt,

die Vollmacht des Bundeskanzlers sei für den Fall erteilt worden, daß auf diesen und die Nebenklager keine Kostenlast entfalle.

Die Strafkammer hat das Verfahren eingestellt und dem Angeklagten Sc die Kosten einschließlich der

ihm selbst und den llitangeklagten Ie, JUiEe und Auuuiilp erwachsenen notwenäigen Auslagen auferlegt.

Ausweislich der Urteilsgründe ist die Strafkamner hierbei davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt Dr. DMiiB den Strafantrag des Bundeskanzlers Dr. Ad ohne jede Bedingung zurückgenommen und daß er dabei die ihm erteilte Vollmacht nicht überschritten habe, weil es Bundeskanzler Dr. Adip naturgemäß auf den Erfolg angekommen sei, nämlich auf den Ausschluß jeder Kostenverpflichtung für ihn und die beiden Nebenkläger, und weil es ihm daher gleichgültig gewesen sein werde, auf welchem Wege Dr. Deiediesen Erfolg erreiche.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil im vollen Umfange an. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Bundeskanzler Dr. Ad hat seinen Strafantrag nicht rechtswirksam zurückgenommen.

Die zunächst abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts Prof.Dr. DE, daß er kraft fernmündlicher Bevollmächtigung Aurch Bundeskanzler Dr.-AOEEEEB auch dessen Strafantrag zurücknehme, enthält eine unbedingte Rücknahme dieses Strafantrages. Sie ist unwirksam, weil im Gegensatz zur Auffassung der Strafkasmer Rechtsanwalt Dr. WWW zur Abgabe einer solchen ärkl.rung nicht ermachtigt war.

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Die Str.fkammer hat zwar ohne Rechtsirrtum angenommen, daß Rechtsanwalt Dr. D@bei der kücknahmerklärung als Bevollmächtigter des Bundeskanzlers Dr. AcdpEEEme, d.h. als dessen Vertreter im willen gehandelt habe. Das ist auch bei der Rücknahme eines Strafantrages zulässig, der eine Verleumdung oder üble Nachrede, also eine Straftat zum Gegenstande hat, durch die das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre des Antragstellers verletzt worden ist. Der Auffassung, daß in Fällen dieser Art der Antragsteller, sofern er die Rücknahme nicht selbst erklärt, dies nur durch einen sogenannten Vertreter in der Erklirung oder durch einen Boten tun könne, ist nicht zu folgen. Sie übersieht, caß nicht selten die Entscheidung darüber, ob, wann und wie der Strafantrag zurickgenommen werden soll, die Beantwortung von Fragen rechtlicher Art voraussetzt, die sich erst in der Hauptverhandlung ergeben und die durch den in ihr anwesenden Vertreter, insbesondere wenn es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handelt, besser und zuverlässiger beurteilt werden können als durch den nicht anwesenden Antragsteller. Daß der Antragsteller, der srundsätzlich bereit ist, seinen Strafantrag zurückzunehmen, die Entscheidung über Einzelheiten der erwähnten Art der Willensentscheidung eines anderen, insbesondere eines Rechtsanwalts überläßt, kann aus diesem Grunde nicht als unzulässig erachtet werden. Das Urteil R6St 21,231, auf das sich die Befürworter der hier abgelehnten Auffassung berufen, ergibt nichts Gegonteiliges. Es besagt nicht, daß eine Vertretung im lillen in Fällen der hier in Rede stehenden Art schlechthin unzulässig sei, sondern nur, daß die maßgebliche Beurteilung der Verhältnisse nicht ohne weiteres als dem !'illen des Stellvertreters überlassen anzusehen sei, es hierfür vielmehr einer Kundgebung des Verletzten selbst bedürfe (vgl R6St 21,233). Eine solche Kundgebung ist im vorliegenden Falle dadurch erfolgt, daß Bundeskanzler Dr. A, ücr selbst rechtskundig ist, Rechtsanwalt Dr. Di zur Rücknahme des Strafantrages "bevollnächtist'" und es dabei - abgesehen von der im

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folgenden zu erörtuınden Beschränkung der Vollmacht - dessen Willensentscheidung überlassen hat, ob, wann und wie die Rücknahme erklärt werde.

Rechtsirrig ist aber die Annahme der Strafkammer, daß die Erklurung des Rechtsanwalts Dr.D@P, er nehme auch den Strafantrag des Bundsskanzlers Dr. AB zurück, durch die von diesem erteilte Vollmacht gedeckt zei.

Die Vollmacht ermächtigte Rechtsanwalt Dr.D@B nur, den Strafantrag unter der Bedingung zurückzunehmen, daß auf den Bundeskanzler und die Nebenkläger keine Kostenlast entfalle. Dies folgt aus der in einem späteren Zeitpunkte der Hauptverhandlung abgegebenen Erklarung des Rechtsanwalts Dr.D@EB, die Vollmacht des Bundeskanzlers sei für den Fall erteilt worden, daß auf diesen und die Nebenkläger keine Kostenlast entfalle. Daß Rechtsanwalt Dr. Di diese Erklurung abgegeben hat, beweist die Sitzungsniederschrift. Daß sie, worauf es entscheidend ankommt, der wahren Sachlage entsprach, ergeben zur Überzeugung des Senats die üörklarungen, die Bundeskanzler Dr. Ad np in der 116.Sitzung des Bundestages am 7. Dezember 1955 abgegeben hat. Ausweislich der amtlichen Niederschrift über diese Sitzung hat der Bundeskanzjer vor dem Bundestag u.a. ausdrücklich erklärtı "Heine Zustimmung zur Zurücknahme des Strafantragss ist, wie ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen worden ist, nur für den Fall erteilt worden, daß mir und den Nebenklägern keine Kosten zur Last fallen" (vgl S 6208 der amtlichen Niederschrift). weiterer Beweiserhebung hierüber bedarf es nicht.

Die Erklarungen, die Bundeskanzler Dr. Ad» hiernach bei der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. De» zur Rücknahme des Strafantrages abgegeben hat, enthalten eine Beschränkung der Yollmacht im oben dargelegten Sinne, Sie lassen klar erkennen, daß die Kostenfrage für den Bundeskanzler von entscheidender Bedeutung war und daß er an eine für ihn abgegebene - unbedingte -— Rücknahmeerklarung keineswegs schlechthin gebunden sein wollte.

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Dies wäre aber die Folge einer unbeschränkten Vollmacht gewesen. Daß die von Bundeskanzler Dr. AdulB zestellte Bedingung nur eine "Voraussetzung" für die Erteilung der Vollmacht oder eine für den Umfang der Vollmacht bedeutungslose "Anweisung" an Rechtsanwalt Dr. DiWzewcsen wäre, kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht angenommen werden. Die Erklärung des Angeklagten Sc, er sei bereit, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten Me, Jung ACEEE zu übernehmen, würde für sich allein Bundeskanzler

Dr Ad nicht genügt haben, seinen Strafantrag zurückzunehmen. Gegen diess Möglichkeit sprechen entscheidend die politischen Folgen, mit denen er rechnen mußte, wenn das Gericht trotz jener Erklärung die Kosten und Auslagen ihm und den Nebenklägern auferlegen würde, sowie der Umstand, daß der Angeklagte SB möglicherweise zahlungsunfähig ist.

Die von Rechtsanwalt Dr. DEEP erklärte unbedingte Rücknahme des Strafantrages ist demnach entgegen der Auffassung der Strafkammer durch lie von Bundeskanzler Dr AO erteilte Vollmacht nicht gedeckt.

Daß nach der bisher herrschenden Rechtsansicht die Rücknahme eines Strafantrages grundsätzlich eine bedingungsfeindliche Erkiarung ist, steht dem nicht entgegen. Dieser Umstand schließt eine Beschränkung der Vollmacht, wie sie hier erfolgt ist, nicht aus. Er konnte allerdings Rechtsanwalt Dr. Dip sehr wohl zu der Auffassung bestimmen, daß er trotz der Beschränkung der Vollmacht die unbedingte Rücknahme des Strafantrages erklären dürfe, weil nur in diesem Falle eine wirksame Rücknahmeerklärung vorliege. Hierauf kommt es indessen nicht an. Die Rechtsansicht, die Rücknahme eines Strafantrages könne niemals unter einer Bedingung erklärt werden, ist nämlich in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Sie wird im wesentlichen damit begründet, daß die Rücknahme eines Strafantrages, damit sie wirksam sei, so zweifelsfrei erklart ı.erden müsse, daß es für das Gericht nicht ungewiß bleibe, ob die Strafverfolgung

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fortzusetzen oder einzustellen sei (vgl RGSt 48,195). Das ist zwar ein schr wesentlicher Gesichtspunkt. Er muß

aber bei Bedingungen der hier in Rode stehenden Art

hinter Erwägungen zurückstehen, die sich aus dem Sinn

und Zweck des § 470 StPO in der Fassung des 3.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953 ergeben.

Bis zu der erwäunten Neufassung des § 470 S+PO hatte in Fällen, in denen das Verfahren wegen Rücknahme eines Strafantrages eingestellt wurde, in jedem Falle der Antragsteller die Kosten sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das hatte zur Folge, daß nicht selten der Antragsteller von einer Rücknahme des Strafantrages nur deshalb absah, weil er diese Kostenlast nickt auf sich nehmen wollte. Nach dem durch das 3.Strsfrecktsänderungsgesetz angefügten Satz 2 des § 470 StPO können nunmehr die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen - in Abweichung von der ürundcegel des Satz 1, nach der sie nach wie vor dem Antragsteller zur Last fallen - , soweit der Angeklagte sich zur Übernahme bereit. erklärt, diesem oder, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten mit ihnen zu belasten, der Staatskasse auferlegt werden. Sinn und Zweck dieser Geset zesänderung ist es, im Interesse. des Rechtsfriedens Vergleiche zwischen dem Antragsteller und dem Angeklagten zu erleichtern, die eine Rücknahme. des Strafantrages und damit die Erledigung des Strefverfahrens zur Folge haben. Dieser Zweck würde weitgehend vereitelt werden, wenn der Antragsteller den Strafantrag nur unbedinst zufücknehnen könnte.

Die Entscheidung darüber, ob die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 470 Satz 2 StPO dem - übernahmebereiten -— Angeklagten oder der Staatskasse auferlegt werden, liegt im. Ermessen des Tatrichters. Ib eine solche Entscheidung ergeht, ist für den Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung mehr oder minder ungewiß. Diese Ungewißheit wird auch

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nicht immer dsdurch beseitigt, daß etwa das Gericht zuvor zu erkennen gibt, es werde die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen in Anwendung der erwähnten Vorschrift dem Angeklagten oder der Staatskasse auferlegen. Das Gericht ist nänlich an eine solche zuvor abgegebene Erklarung nicht gebunden. Es muß von ihr sogar abweichen, wenn es nachträglich zu der Überzeugung gelangt, daß es die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen bei pflichtgemäßem Ermessen diesem oder der Staatskasse nicht auferlegen könne. Außerdem

kann seine Entscheidung, falls gegen sie ein Rechtsmittel eingelegt wird, durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben werden. Daß eine solche Ungewißheit geeignet ist, den Antragsteller von der unbedingten Rücknahme seines Strafantrages abzuhalten, liegt auf der Hand. Der Antragsteller wird häufig zur Rücknahme des Strafantrages nur für den Fall bereit sein, daß er auf keinen Fall irgendwelche Kosten zu tragen hat. Er wird in solchen Fällen eine Rücknahmeerklarung nur abgeben, wenn für ihn die Gewißheit besteht, daß entweder eine Kostenentscheidung ergeht,

durch die er von jeder Kostenlast befreit wird, oder daß, falls dies nicht geschehen sollte, seine Rücknahmeerklärung unwirksam ist. Der Zweck der Gesetzesänderung, im Interesse des Rechtsfriedens die Rücknahme von Strafanträgen zu erleichtern, würde oft nicht erreicht werden, wenn der Antragsteller den Strafantrag nur unbedingt zurücknehmen könnte. Es muß daher, will man jenem Zwecke gerecht werden, dem Antragsteller gestattet sein, die Rücknahme des Strafantrages unter der Bedingung zu erklären, daß ihn keine Kosten treffen. Eine Bedingung dieser Art ist zulässig.

Die - unbedingte -— Erklarung des Rechtsanwalts Dr.D@ED daß er kraft fernmündlicher Bevollmächtigung durch Bundeskanzler Dr. ACEEEEMB auch dessen Strafantrag zurücknehme, ist demnach unwirksan.

Ob in seiner - in einem späteren Zeitpunkte der Hauptverhandlung abgegebenen -— Erklärung, die Vollmacht des

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Bundeskanzlers seı für den Fall erteilt, daß auf diesen und die Nebenkläger keine Kostenlast entfalle, eine

- durch die Vollmacht gedeckte -— bedingte Rücknahmeerklärung zu finäen ist, bedarf keiner Erörterung. Selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, hat Bundeskanzler Dr. AO scinen Strafantrag nicht wirksam zurückgenommen. Es würde insoweit an dem Eintritt der gestellten Bedingung fehlen. Die Strafkammer hat zwar eine ihr entsprechende Kostenentscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung der Strafkammer hält aber, wie unten naher dargelegt werden m.rä, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Da Bundeskanzler Dr-.ACEEEEB seinen Strafantrag bisher nicht wirksam zurückgenommen hat, muß der das Verfahren einstellende Teil des angefochtenen Urteils im vollen Umfang aufgehoben werden. Dabei kann unerörtert bleiben, ob Rechtsanwalt Dr.Dewdie Strafanträge der beiden Nebenkläger wirksam zurückgenommen hat oder: obalies verneint werden muß, weil angesichts des Zusammenhanges, der zwischen sämtlichen Strafar5rägen besteht, enzunehmen ist, daß er die Strafanträge der Nebenkläger nur unter der Bedingung zurückgenommen hat oder zurückzunehmen ermächtigt war,.daß auch der Strafantrag des: Bundeskanzlers Dr.ACGEEEED wirksam zurückgenommen werde. Selbst wenn die Strafanträge der Nebenkläger wirksam: zurückgenommen sein sollten, durfte das Verfahren - auch nicht teilweise -— eingestellt werden. Der Urteilsspruch kann gegenüber dem einzelnen Angeklagten hinsichtlich ein und derselben Tat nur einheitlich auf Einsteliung, Verurteilung oder Freispruch lauten (vg! RGSt 66,51 /54/). Hieraus folgt, daß in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem durch ein und dieselbe Handlung mehrere Antragsteller verletzt worden sind, auf Einstellung des Verfahrens nur erkannt werden darf, wern alle Antragsteller ihre Strafsnträge wirksam zurückgenommen haben. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Angeklagten können allerdings, falls die Strafanträge der Nebenkläger

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wirksam zurückgenomnen worden sind, nur wegen Verleumdung oder übler Nachrede zum Nachteile des Bundeskanzlers Dr.ACHEEEEEED verurteilt werden. Das muß die Strafkammer gegebenenfalls in den Gründen ihres neuen Urteils zum Ausdruck bringen.

Die Kostenentscheidung ist gleichfalls nicht frei von Rechtsirrtun.

Daß die Strafkammer in Abweichung von der Grundregel des § 470 Satz 1 °StPO, nach der die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Antragsteller zur Last fallen, dem Angeklagten ScB die Kosten, soweit sie das Verfahren gegen ihn betreffen, und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. In diesem Umfange hält sich die Kostenentscheidung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Daß der Angeklagte Sci, wie die Strafkammer annimmt, möglicherweise zahlungsunfähig ist, steht dem nicht entgegen. Das Interesse an der Herstellung des Rechtsfriedens durch Beilegung des Verfahrens kann im Einzelfall durchaus so gewichtig sein, daß es die Auferlegung der Kosten auf einen zahlungsunfähigen Angeklagten und die sich hieraus ergebende Belastung der Staatskasse rechtfertigt. Daß dies im vorliegenden Falle zutrifft, hat die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen. Daß sie bei dieser Entscheidung auch den Umstand berücksichtigt hat, daß bei einer Fortsetzung des Verfahrens weitere Kosten entstehen und die Staatskasse möglicherweise, nämlich im Falle des Freispruchs eines Teiles der Angeklagten, mit noch höheren Kosten belastet würde, läßt gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die §§ 261,264 StPO sind durch die Beachtung dieser Möglichkeit nicht verletzt worden. Ihre Berücksichtigung setzt eine Beweisaufnahme nicht voraus.

Rechtsirrig st dagegen, daß die Strafkamer die Kosten dem Angeklagten SCHB auch insoweit auferlegt hat, als das Verfahren die Angeklagten Ne, Ja» und

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AU betrifft. Tinem Angeklagten können Kosten grundsätzlich nur auferlegt werden, soweit das Verfahren ihn betrifft.

§ 470 StPO läßt seinem '/ortlaute nach eine Ausnahme hiervon nicht zu. Er besagt nicht, daß in Fällen, in denen von mehreren Angeklagten nur einer sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, diesem die gesamten Kosten auferlegt werden können.

Eine solche Auslegung läßt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck des § 470 Satz 2 StPO begründen.

Hiergegen spricht zunächst, daß es ohne jeden Zweifel unzulässig ist, in Fallen, in denen die Angeklagten in getrennten Verfahren verfolgt werden, einem von ihnen, der allein sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, die Kosten sämtlicher Verfahren aufzuerlegen. Die Beantwortung der Frage, ob einem von mehreren Angeklagten die gesamten Kosten auferlegt werden dürfen, kann aber nicht davon abhängig sein, ob die Angeklagten in getrennten Verfahren verfolgt werden oder nicht. Der Zweck des § 470 Satz 2 StPO, im Interesse des Rechtsfriedens die Rücknahme von Strafanträgen zu erleichtern, kann eine solche Unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen, weil er in beiden Fällen derselbe ist.

‘ Gegen eine so weitgehende Auslegung des § 470 Satz 2 StPO, wie sie der Kostenentscheidung der Strafkammer zugrunde liegt, sprechen ferner ie durchaus ernsten Gefahren, die sich aus ihr ergeben. Sie kann, was nahe- ‚liegt, den. Antragsteller und die Angeklagten dazu verleiten, daß sie - in einer für das Gericht kaum nachprüf- ‚baren leise -— in Fällen, in denen ein Angeklagter zahlungsunfähig, die übrigen dagegen zahlungsfähig sind, einen Vergleich schließen, bei dem die an sich zur Übernahme von Kosten bereiten zahlungsfähigen Angeklagten sich zur Übernahme nur deshalb nicht bereit erklären, weil ein zahlungsunfähiger Angeklagter die gesamten Kosten über-

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nimmt. Das würde aber bedeuten, daß Antragsteller und Angeklagte durch eine Vereinbarung die Kosten, auch soweit das Verfahren die zahlungsfähigen Angeklagten betrifft, von dem Antragateller, dem sie nach der Grundregel des § 470 Satz 1 StPO zur Last fallen, oder den zahlungsfähigen Angeklagten im Ergebnis auf die Staatskasse abwälzen könnten, obwohl

die Voraussetzungen, unter denen die Kosten nach § 470 Satz 2 StPO ausnahmsweise der Staatskasse auferlegt werden dürfen, im Einzelfall nicht vorliegen. Das ist nicht angängig.

Daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 470 Satz 2 StPO Kosten der Staatskasse auferlegt werden können, im vorliegenden Falle gegeben wären, hat die Strafkammer ausdrücklich verneint.

Im übrigen erfordern Sinn und Zweck des § 470 Satz 2 StPO eine von der hier vertretenen Rechtsansicht abweichende Auslegung der Vorschrift auch gar nicht. Erklärt sich von mehreren Angeklagten nur einer zur Übernahme von Kosten bereit, so kann das Gericht nach § 470 Satz 2 StPO die Kosten insoweit, als das Verfahren die übrigen Angeklagten betrifft, in Abweichung von der Grundregel des § 470 Satz 1 StPO der Staatskasse auferlegen, falls es unbillig wäre, die Beteiligten mit ihnen zu belasten. Damit sind Sinn und Zweck des Gesetzes hinreichend gewahrt.

Gleichfalls rechtsirrig ist weiterhin, daß die Strafkammer dem Angeklagten SCH auch die den übrigen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt hat. Auch hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsansicht schließt nicht aus, daß ein Angeklagter sich bereit erklärt, die Kosten auch insoweit, als sie das Verfahren gegen andere Angeklagte betreffen, sowie die diesen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen mit der Wirkung zu übernehmen, daß diese Kosten und Auslagen im Verhältnis zwischen ihn, dem Antragsteller und den anderen Angeklagten letztlich

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ihm zur Last fallen, Unzulässig ist nur die einer solchen Übernahmeerklärung entsprechende gerichtliche Kostenentscheidung in dem Umfange, wie er sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.

Durch die durgelegten Rechtsfehler kann die Kostenentscheidung der Strafkammer auch insoweit beeinflußt worden sein, als die Kosten das Verfahren gegen den

Angeklagten Sc netreffen.

Eine - rechtsirrtumsfreie - Kostenentscheidung, äurch die Bundeskanzler Dr. .AcEElp und die Nebenklager von jeder Kostenlast befreit worden wären, liegt demnach nicht vor. Das Urteil muß aus diesem Grunde im vollen Umfange aufgehoben werden.

Der Einwand der Verteidigung, daß das Urteil dem von sämtlichen Beteiligten gewollten Erfolg entspreche, Üübersieht, daß zu den Beteiligten auch die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses gehört. Ihrem Willen entspricht der durch das Urteil bewirkte Erfolg aber nicht. Dies. ergeben ihre Revision, mit der sie ohne Einschränkung beantragt: hat, das Urteil aufzuheben, - sowie der Umstand, daß ihr.. Sitzungsvertreter in der. Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt Hatte, äle: Kosten -

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den Anträgstsllern aufzuerlegen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Oberbundesunwaälts.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka

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