Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 14.11.1966 – 2 StR 361/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

| nur zu I je BGist: StGB § 60 Eine Freiheitsstrafe kann nicht durch eine kürzere Untersuchungshaft für verbüßt erklärt werden. BEH, Urt. v. 14. November 1966 - 2 StR 361/66 - LG Kassel

Nachschlagewerk: ja) | nur zu I je

BGist:

StGB § 60

Eine Freiheitsstrafe kann nicht durch eine kürzere Untersuchungshaft für verbüßt erklärt werden.

BEH, Urt. v. 14. November 1966 - 2 StR 361/66 - LG Kassel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Joachim FT ED zu: vo. Kreis AB, geboren am 50. Januar 1944 in VD /

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wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus ale Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesricehter Dr. Müller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter uw

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Mai 1966, soweit es den Angeklagten Fe betrifft, im Straf-

ausspruch dahin geändert, daß

a) die Polizei- und Untersuchungshaft auf die Strafe angerschnet und

‚b) die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Für den Revisionsrechtszug werden Kosten nicht erhoben.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl zu einem Monst Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Polizei- und Untersuchungshaft für verbüßt erklärt, obwohl die Haft nach den Urteilsfeststellungen nur 25 Tage gedauert hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, daß § 60 StGB unrichtig angewendet worden sei; dem Angeklagten habe keine längere Zeit auf die Strafe angerechnet werden dürfen, als er tatsächlich in Untersuchungshaft gewesen sei.

I. Dieser Auffassung, die aueh der Generalbundesanwalt teilt, ist beizupflichten.

Die Strafkammer vertritt im Anschluß an den in NJW 1957, 1001 veröffentlichten Beschluß des Landgerichts in Frankfurt Main) vom 18. Februar 1957 den Standpunkt, daß § 60 StGB das richterliche Fxrnessen in keiner Weise einsehränke und daß deher die Untersuchungshaft auch in einem dem Angeklagten gün=- stigeren Verhältnis als 1:1 auf die Strafe angerechnet werden dürfe. Dies folgt nach ihrer Ansicht aus der "weiten Fassung" der Vorschrift, die keine Einschränkung erkennen lasse, sowie daraus, daß die Untersuchungshaft aueh auf eine Geldstrafe angerechnet werden könne und daß sie gegenüber der Freiheits- 'strafe keineswegs immer das geringere Übel für den Betroffenen darstelle. Die Strefkammer ist hiermit bewußt von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen, wonash ' eine Freiheitsstrafe oder eine für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit einer Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe - und damit im zweiten Fall auch die Geldstrafe selbst - nicht durch eine kürzere Untersuchungshaft für vollständig verbüßt erklärt werden kann ivgl. u.a. RGSt 54, 24, 26; 59, 411; RG HRR 1938, 1441). Dieser vom Schrifttum einhellig gebilligten Rechtsprechung hat sich nicht nur das Kammergericht in den

Entscheidungen HRR 1928, 1949 und JR 1956, 308, 310 angeschlossen, sondern für den Fall einer Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe auch der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 314,/52 - (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 657). Der erkennende Senat tritt ebenfalls der allen diesen Entscheidungen ZU grunde liegenden Rechtsansicht bei, daß auf eine Freiheitsstrafe niemals eine längere Zeit angerechnet werden kann, als der Angeklagte tatsächlich in Untersuchungshaft war.

Er vermag nicht anzuerkennen, daß dem § 60 StGB kein Maßstab für die Anrechnung zu entnehmen sei. Nach dieser Vorschrift kann das erkennende Gericht die Untersuchungshaft ganz oder teilweise auf die Strafe anreehnen. Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß ein Tag Untersuchungshaft einem Tag Freiheitsstrafe zu entsprechen hat. Das ergibt sich insbesondere aus § 450 Abs. 1 StPO, der bestimmt, daß auf die zu vollstreckende Strafe unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen ist, die der Angeklagte erlitten hat, seitdem das Urteil für ihn unanfechtbar geworden ist. Es besteht kein Grund, unter "ganz" etwas anderes zu verstehen als unter "unverkürzt", dem Wort also eine andere als zeitliche Bedeutung beizumessen. Davon, daß es diesen Sinn hat, geht aush 8 39 Abs. 1 Satz 2 der Strafvollstreskungsordnung aus, der die Untersuchungshaft als unverkürzt angerechnet ansieht, wenn das Gericht die Anrechnung ohne zeitliche Begrenzung - nämlich "ganz" - angeordnet hat. So verstanden setzt § 60 StGB aber ebenso, wie-dies zu § 450 StPO anerkannt ist, für die Anreehnung der Untersuchungshaft eine zeitliche Grenze derart, daß zwar jeder Tag der Freiheitsentziehung als ein Tag verbüßter Strafe behandelt wird, selbst wenn diese Zuchthaus ist, daß damit jedoch zugleich das Höchstmaß dessen bestimmt ist, was angerechnet werden darf. Diese zeitliche Begrenzung ist auch sinnvoll; denn sonst dürfte eine längere Freiheitsstrafe schon durch eine ganz kurze Untersuehungshaft als abgegolten

angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, was den Gesetz. geber hätte veranlassen sollen, dem Tatrichter ein so schran. kenloses Ermessen bei der Entscheidung nach § 60 StGB einzuräumen.

Auf die von der Strafkammer weiter für ihre Auffassung angeführten Gründe kann es bei dieser Sachlage nieht ankommen. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, in welcher Höhe eine Geldstrafe - als Haupt- oder Nebenstrafe - durch die Untersuchungshaft als getilgt angesehen werden kann. Bemerkt sei hierzu aber, daß keine Entscheidung, die diese Frage betrifft, Raum für die Annahme läßt, der getilgte Geldbetrag könne willkürlich - ohne Rücksicht auf die Dauer der Untersuchungshaft - bestimmt werden.

Die Strafkammer durfte somit die Gefängnisstrafe von einem Monat, nicht für verbüßt erklären, sondern die kürzere Untersuchungshaft Nur auf diese Strafe anrechnen>

II. Demgemäß hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil geändert. Hierzu ist er in der Lage, weil nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß sich der Rechtsirrtum der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten auf das Strafmaß ausgewirkt hat, die erkannte Gefängnisstrafe daher aufreehtzuerhalten ist (vgl. BGHSt.T, 214).

Zugleich hat der Senat die nunmehr verbleibende Reststrafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Entscheidung kann er selbst treffen, weil die Urteilsausführungen zweifelsfrei ergeben, daß bei dem zur Tatzeit erst 21 Jahre alten, bisher nur wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilten Angeklagten die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen und Hinderungsgründe nach § 23 Abs. 3 StGB nicht in Betracht kommen. Die

Bewährungszeit ist durch besonderen Beschluß, der mit diesem Urteil verkündet wurde, auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt worden. Besondere Auflagen erscheinen nicht erforderlich. Die Belehrung nach § 268 a Abs. 2 StPO wird der Tatrichter nachzuholen haben, der auch die erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen /§ 453 StPO) zu treffen hat.

Die Anordnung, daß Kosten für die Revisionsinstanz nicht zu erheben sind, beruht auf § 7 GKG. Den Angeklagten auch von

den ihm durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen, ist nach dem Gesetz nicht möglich.

Baldus willms Meyer

Henning Müller