Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 03.03.1955 – 1 StR 229/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| 159 ' Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung;
Gesetzs StPO 8 450
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Rechtssatzs Die Anrechnung der nach Rechtsmittelverzicht oder Ablauf der Rechtsmittelfrist erlittenen Untersuchungshaft auf die zu vollstreckende Strafe hat nach § 450 StPO auch zu erfolgen, wenn bei Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten die Revision nur gegen die Verurteilung wegen einzelner dieser Straf-
taten eingelegt ist.
Eines besonderen Ausspruches darüber im Urteil bedarf es nicht,
Aktenzeichens 1 StR 229/55 Urteil des BGH vom 12, Juli 1955 16 Darmstadt
im Nanen des Volkes
- In der Strafsache gegen
rau Hedwi geb aus De , geboren am in ‚„ in anderer Sache chungshaft,
in Untersu
"wegen Betruges u.
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-- zung vom 12, Juli 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr,Hübner
Buridesrichter Dr .Mannzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts Darmstadt vom 3. März 1955 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Die Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darm-
stadt vom 17. Oktober 1953 wegen Betruges in acht Fällen (in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung) und wegen Unterschlagung zu insgesamt drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, Das Landgericht hatte weiter ein Berufsverbot auf fünf Jahre und die Anrechnung von drei Monaten Untersuchungshaft ausgesprochen. Dieses Urteil focht die Angeklagte mit der Revision hinsichtlich ihrer Verurteilung in fünf Betrugsfällen an mit dem Ergebnis, dass die Verurteilung in einem Falle (dem Betrugsfall SD) und die Gesamtstrafe aufgehoben wurden, Zu Beginn der erneuten Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurde das Verfahren hinsichtlich dieses Falles, für den das Gericht in der ersten Verhandlung eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis ausgeworfen hatte, gemäss § 154 StPO vorläufig eingestellt. Aus den rechtskräftig erkannten Einzelstrafen in den übrigen sieben Betrugsfällen von drei,.acht, zwölf, drei, sechs, zwei und zwei Monaten Gefängnis und aus der Einzelstrafe für die Unterschlagung von sechs Monaten Gefängnis hat das Landgericht nunmehr eine Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Gefängnis gebildet und weiter dahin
entschieden, dass es bei dem im ersten Urteil ausgesprochenen.
Berufsverbot und der Anrechnung der Untersuchungshaft sein Bewenden behalt:, |
Die Beschwerdeführerin ficht dieses Urteil insoweit an, als die nach. dem Erlass des ersten Urteils der Strafkammer verbüsste Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist» Sie sieht darin einen Verstoss gegen das Verbot der Schlechterstellung, zumal da ihre Revision gegen das Urteil vom 17, Oktober 1953 in einem Fall zur Aufhebung der Verurteilung geführt habe.
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Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.
Eine Verletzung des § 358 Abs 2 StPO liegt nicht vor, Das durch die erste hevision angefochtene Urteil des Landgerichts ist nicht zum Nachteil der Angeklagten geändert worden. Die der Art nach gleichgebliebene Gesamtstrafe ist vielmehr der Höhe nach vermindert worden. Bei der im ersten Urteil ausgesprochenen Anrechnung von drei Monaten Unter-- suchungshaft ist es verblieben. “
Rechtsirrig ist zwar die Erwägung der Strafkammer, für die Anrechnung der nach Verkündung des Urteils vom 17. Oktober 1953 erlittenen Untersuchungshaft bestehe deshalb keine Veranlassung, weil die in Frage kommende Untersuchungshaft drei Monate nicht übersteige und bei Einlegung einer Revision mit einer solchen Dauer der Untersuchungshaft in der Regel gerechnet werden müsse. Es kann bei der Entscheidung nach § 60 StGB nicht unberücksichtigt bleiben, ob die Einlegung der Revision zu einer Aufhebung oder Abänderung des Urteils geführt hat, also zu Recht erfolgt ist, weii das angefochtene Urteil fehlerhaft war, oder ob die Revision erfolglos blieb. In dem letzteren Falle, in dem an sich keir. Anlass besteht, die inzwischen erlittene weitere Untersu. chungshaft anzurechren, pflegt der Bundesgerichtshof den § 60 StGB dennoch insoweit anzuwenden, als die Untersuchungshaft drei Monate, die übliche Dauer eines Revisionsverfahrens, übersteigt,.um den Verurteilten nicht eine weitere Verzögerung entgelten zu lassen, die sich aus der Überlastung des Gerichts oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen ergibt, Daraus lässt sich aber nicht herleiten,
Gass jeder Beschwerdeführer grundsätzlich bei Einlegung einer Revision mit einer Verlängerung seiner Haft um ärei Monate rechnen müsse, auch wenn seiner Revision stattgegeben wird. Selbst für den Fall, dass das auf Grund der neuen Ver-
handlung ergehende Urteil im Ergebnis nicht günstiger für
den Angeklagten ausfällt als das auf die Revision hin aufgehnoene hat der erkennende Senat (BGH MDR 1954 S 371 Nr
347 :: JR 1954, 229) es für unzulässig erklärt, allein aus diesem Grunde die Anrechnung der inzwischen erlittenen Untersuchungshaft zu versagen: letzten Endes beruhe die Verlängerung der Haft auf einer unrichtigen oder jedenfalls unzulänglich begründeten Entscheidung des Tatrichters. Allerdings kann ein Beschwerdeführer, der in einer umfangreichen Sache mit einer umfassend eingelegten Revision nur zu einem kleinen Teile durchdringt, nicht erwarten, dass ihm eine bis zur endgültigen Entscheidung erlittene weitere Untersuchungshaft in jedem Falle voll angerechnet werde. Die Entschei.- dung hängt von den.Umständen des Falles ab,
. In der vorliegenden Sache kommt es aber auf diesen Gesichtspunkt nicht an. Die Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Oktober 1953 nur .teilweise (in den Fällen 1, 2, 4, 6 und 14) Revision eingelegt. Ihre Verurtei- ‘lung in den Fällen 7, 11, 16 und 17, in denen das Landgericht auf Einzelstrafen von 3, 6, 2 und 2 Monaten Gefängnis erkannt hatte, war rechtskräftig geworden. In einem solchen Falle ist nach § 450 StPO die seit dem Verzicht auf das Rechtsmittel bzws seit dem Ablauf der Einlegungsfrist erlittene Untersuchungshaft unverkürzt auf die zu vollstrecken-
Ge Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl RGSt 39, 2755 OLG Bremen,
NW 1951, 615 Nr 275 BayObLG 1952 S 69; BGH 1 StR 538/53 vom 15. Dezember 1953). Nach § 10 Abs 2 der Strafvollstreckungsordnung soll es selbst einer Vollstreckung des Urteils "im übrigen" nicht entgegenstehen, dass die Verurteilung wegen einzelner Straftaten angefochten ist. Auf die dagegen erhobenen Bedenken (vgl xGSt 74, 387) braucht hier nicht eingegangen zu werden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft
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auf die zu vollstreckende Strafe erfolgt jedenfalls kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 450 Stm, Die Frage, ob durch eine solche Anrechnung etwa die Strafen für die rechtskräftig abgeurteilten Taten schon verbüsst und dadurch für die Bildung einer Gesamtstrafe untauglich geworden sein könnten, gewinnt hier keine Bedeutung, da die höchste der rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (6 Monate Gefängnis) für sich allein die für die Anrechnung in Frage kommende weitere Untersuchungshaft übersteigt. Der Ausspruch . im Urteil vom 17. Oktober 1955 über die Anrechnung von drei Monaten Untersuchungshaft wurde dadurch hinfällig, dass der Senat durch Urteil vom 10. Dezember 1954 die Gesamtstrafe aufhobs diese drei Monate haben deshalb für die Berechnung der kraft Gesetzes (§ 450 St’G) anzurechnenden Untersuchungshaft zunächst ausser Betracht zu bleiben, Das Landgericht hat, wie aus dem erkennenden Teil und den Gründen des Urteils vom 3. März 1955 eindeutig ersichtlich ist, nunmehr die vor dem ersten Urteil erlittene Untersuchungshaft wieder im Umfang von drei Monaten angerechnet, und zwar, wenn auch unbeabsichtigt, ausser der nach dem ersten Urteil erlittenen, kraft Gesetzes anzurechnenden Haft.
Eines besonderen Ausspruchs über die Anrechnung der nach dem 17. Oktober 1953 erlittenen Untersuchungshaft in dem angefochtenen Urteil bedurfte es nicht, während andererseits die in den Urteilsgründen zum Ausdruck gekommene Ab-. sicht des Gerichts, diese Untersuchungshaft-nicht auf die erkannte Strafe anzurechnen, der gesetzlich gebotenen Anrechnung nicht entgegensteht,
Die Revision vermag daher im Ergebnis nicht zu einer Änderung des angefochtenen Urteils zu führen, da dieses in seinem entscheidenden Teil der Rechtslage entspricht. Sie ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO,
Dr.Hörchner Die Bundesrichter Dr.Peetz, Martin und Dr.Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr.Hörcehner
Dr.Mannzen
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