Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 20.04.1956 – 1 StR 95/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

1 StR 95/56 2266 035 i

In namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann HKeinz-Fritz M > aus sc EB, seboren am ED 192: :: Tu zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Totschlags u-a.

hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen habeı :

Senatspräsident Dr, liörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ?Peetz 3undesrichter Mantel Bundesrichter Dr. zübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. im

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 2. Dezember 1955 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Stastskasse auferlegt,

Von xechts wegen

m m m

Der Angeklagte und seine shefrau hatten in einer ihaen ausweglos scheinenden Lage beschlossen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden und ihren 3 1/2-jährigen Sohn mit in den Tod zu nehmen. Die Frau erscnoß nit einer ihr zu diesem Zweck vom Angeklagten schußfertig überlassenen Pistole das Kind. Dann tötete der Angeklagte seine Frau gemäß ihren Verlangen durch einen Schuß in den Nacken. Zuletzt brachte er sich selbst eine lebensgeffihrliche Schußverletzung bei, wurde aber gerettet. Fr ist wegen Totschlags an dem Xinde (§ 212 StGB) und wegen eines Vergehens der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängris verurteilt worden. Mit der Revision ficht er die Verurteilung aus § 216 StGB an; er will seiner frau als deren willenloses Werkzeug nur Beihilfe zum Selbstmord geleistet naben und insoweit straflos bleiben Die Kevisıon der Stestsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht ug ‘ts sBakinorer TFonrn den Kindes als "örder (§ 211 StGB) verurteilt worden ist Beide Rechtsmittel sind un-

tegrüändet

1.) Von einem Selbstmord der Frau und bloßer Beihilfe des Angeklagten dazu kann nach den Feststellungen des landgerichts keine Nede sein. Der Angeklagte hat die Tötung selbst und allein ausgeführt. Daß er sich seiner Frau als der stärkeren Persönlichkeit in einem "einer Hörigkeit ziemlich nahe" kommenden Maß unterordnete und von ihr "auf dem einmal beschrittenen Wege ... bis zur letzten Konsequenz vorwärts gestoßen" wurde, erklärt, warum er den Tötungsverlangen der Frau ohne einen Versuch, sie umzustinnen, nachgegeoven hat, begründet aber nicht die Annalme, Gaß er als ihr villenloses Werkzeug gehandelt kate Dr war vielmehr der Urheber des Cedankens, aus den Leben zu scheiden. und ha: die Tat, in den Er?ften Jer Erkenntnis una des „illena

- 3 -

unbeeinträchtigt, vorsätzlich begangen (vel 5 StR 529/55 vom 10 Januar 1956, zum Abdruck vorgesehen in BGHSt 8- 595). übrigens wäre er auch verpflichtet gewesen, einen Selbstmord seiner Ehefrau zu verhindern (BEGHSt 2, 150; vgl BGH JR 1955, 104).

2.) Eine Verurteilun; des Angeklagten wegen \lordes käme nach dem festgestellten Sachverhalt nur aus dem Gesichtspunkt der heimtückischen Begehungsart ir Betracht. Das Schwurgericht hat aber hierzu den innerer Tatbestand chne Rechtsirrtum verneint. Seine Feststellung, es sei dem Angeklagten nicht zum Bewußtsein gekommen, daß der Schiaf des Kindes oder die Abgelegenheit des Ortes die ‚Tat begünstigte, enthält weder einen Denkfehler noch verstößt sie gegen die Lebenserfahrung: Die außergewöhaliche Lebenslage, in der sich der Angeklagte zur Zeit der Tat befand, läßt es als möglich erscheinen, daß er die Bedeutung der äußeren Tatumstände für das Lerkmal der "Ieimtücke nicht erkannte und in seinen Willen aufnahun (BGIHSt 2. WU ı; 3, 185, ıcl E55, 1Eu 25 Sn 1351, Ald ür Zi; I own 462/55 vom 15. Dezember 1955). Der Tatrichter war auch nicht genötigt, in Urteil einzelne Umstände anzuführen, Gie ihm seine Überzeugung vermittelt haben, daß der Angeklagte nicht den Vorsatz gekabt hat, heimtückisch zu handeln (5 267 Abs 1 Satz 1 und 2 StPO). Das Schwurgericht ist ferner ersichtlich nicht von der rechtsirrigen Ansicht (BGH NIJW 1951, 410 Er 24, JR 1951, 687) ausgegangen, zur heimtückischen Tötung gehöre, daß der Täter sein Opfer in einen wehrlosen Zustand selbst versetzt haben müsse; es hat diesen Fall nur als Beispiel angeführt. |

Der Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft scheitert daher. Damit bleibt dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt; denn auch einen Rechtsfenler zu Ungunsten des Angeklagren (§ 3501 StPQ) 1äßt das Urteil nicht erkennen, Das Schwurgericht hat festgestellt, daß er seiner Tatbeitrag, des

un ge

-4-

überlassen der schußbereiten Pistole an die Ehefrau, mit dem Vorsatz eines Hittäters leistete und nicht bloß zur Tat der Ehefrau Beihilfe leisten wollte. Das begegnet,

mag ihn auch die Frau "an Willenskraft und Entschlußfähigkeit weit überlegen!" gewesen sein (vgl auch unten 1), rechtlichen Bedenken um so weniger, als er noch selbst

das Kind in den Nacken schoß, Zwar war dieser Schuß für den Tod des Kindes nicht ursächlich. Jenes Verhalten des Angeklagten ist aber aufschlußreich für den Willen. der ihn beherrschte, als er die schußfertige Pistole seiner Ehefrau überließ. Daß er bis zuletzt hoffte, seine Frau werde von dem Vorhaben abstehen, das Kind zu töten, hat das Schwurgericht mit Recht als strafrechtlich unerheblich angesehen. Der Täter kann im Sinne des bedingten Vorsatzes auch einen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht ist (3GHSt 7, 363). Im übrigen muß sich der Mittäter den Tatbeitrag seines Tatgenossen zurechnen lassen, wenn er ihn nicht verhindert.

ver Gberbungesanwalt hat die Levisiva der Star tsan-- waltschaft nicht vertreten.

3.) Falls die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hätte, hätte gegen den Angeklagten die Vollstreckung der dann rechtskräftigen kEinzelstrafe wegen Totschlags eingeleitet werden können. Daher ist ihm die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, die er erlitten hat, seit-

-5-

dem die Verurteilung zu diesem Punkte für ihn unanfechtbar geworden ist (§ 450 StPO; 3GH IH § 450 StPO Nr 1).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mentel Hübner Dr. Hengsberger