§ 451 Vollstreckungsbehörde
Stand: 17.07.2024
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- AG Buchen, 27.03.2025 – 1 Cs 25 Js 7639/24
- BVerfG, 11.12.2013 – 2 BvR 1373/12Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) verbietet übermäßige Erschwerung des Rechtsschutzes - hier: Vorschaltverfahren (§ 24 Abs 2 EGGVG <juris: GVGEG>) für Rechtsmittel eines Strafgefangenen gegen Ablehnung eines Verlegungsantrags kann nicht auf § 21 StrVollstrO gestützt werden - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung - Anordnung der Auslagenerstattung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
- OLG Köln, 11.09.2023 – 3 Ws 34/23Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 23.06.2022 – 5 A 137/20 MD
- KG, 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, 5 Ws 93/20 - 161 AR 94/20Zitiert von 3
- OLG Hamm, 24.03.2015 – 3 Ws 114-116/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.10.2025 – V ZB 28/25Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Beitreibung von VerfahrenskostenZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2025 – 1 OAus 73/25
- OLG Hamm, 10.07.2025 – 1 Ws 79+80/25
50 Entscheidungen zu § 451 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 451 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/451#abs-1 (1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Abschrift der Urteilsformel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/451#abs-2 (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/451#abs-3 (3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.