Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 16.01.1963 – 2 StR 588/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Facharzt für Urologie Dr. Klaus DW zu:
DOEEEEEEEED, geboren am GEEEEEEEEED 1927 in HP Rheinland,
wegen Abtreibung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‘vom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Tanägerichtorat um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 12. April 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfehren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1.) Mit Beschluß vom 20. Oktober 1961 (Bl. 195 HA) ordnete das Schwurgericht die Unterbrechung der Hauptverhandlung und die kommissarische Vernehmung der Tänzerin Ingeborg Bee an, da ihrem Erscheinen in der Hauptverhandlung für längere Zeit ihre berufliche Tätigkeit im vorderen Orient entgegenstehe und da ihr auch das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne. Die Vernehmung sollte, soweit möglich, durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik, notfalls im Wege der ausländischen Rechtshilfe, erfolgen.
Die Zeugin wurde am 23. November 1961 in Ankara von den zur Ausübung der konsularischen Befugnisse ermächtigten
Legationsrat entsprechend dem Ersuchen vernommen. Die Vernehmungsniederschrift ging bei dem Landgericht in Frankfurt am Main am 6. Dezember 1961 ein.
In der neuen Hauptverhandlung widersprach der Verteidiger der Verlesung dieser Aussage, weil die Benachrichtigung von dem Termin unterblieben war. Das Schiwurgericht ordnete jedoch nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Verlesung an, da der Aufenthalt von Ingeborg BB "ierzeit nicht zu ermitteln ist",
Die Revision findet einen Verfahrensfehler darin, daß die Niederschrift der Aussage der Zeugin Ele gegen den Widerspruch des Verteidigers verlesen wurde, obwohl er von dem Termin nicht benachrichtigt worden war. Eine solche sei gemäß § 224 StPO notwendig gewesen, da bei der Vernehmung die in der Bundesrepublik geltenden Verfahrensvorschriften hätten beachtet werden müssen, Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 20 des Konsulargesetzes vom 8. November 1867 (BGB1 des Norddeutschen Bundes S 137) i.d.F.d. Gesetzes vom 14. Mai 1936 (KGBl 1936, I S 447) und vom 16. Dezember 1950 (BGB1 1950 S 784) und nach dem Konsularvertrag mit der Türkei vom 28. Mai 1929 (RGBl 1930 II, S 748) und der Bekanntmachung vom 29. Mai 1952 (BGBl 1952 II S 608) ist die Vernehmung vor der Botschaft in Ankara zulässig gewesen. Der Rechtshilfeverkehr zwischen den Heimatbehörden und der konsularischen Vertretung ist kein zwischenstaatlicher, sondern ein innerstaatlicher Verkehr, der nach den innerdeutschen Bestimmungen stattfindet. Bei der konsularischen Vernehmung ist daher auch die Vorschrift des § 224 Abs. 1 StPO anzuwenden.
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Der Verteidiger hatte bereits am 14. November ?9613 telefonisch auf eine Teilnahme an der Vernehmung in Ankara verzichtet. In einem Schreiben vom 15. November 196°? machte er es sodann "aktenkundig", daß er an der Vernehmung der Zeugin DEE in Ankara nicht teilnehmen wolle, bat aber, ihm nach Möglichkeit von dem Termine Kenntnis zu geben, um eventuell durch einen noch zu bestellenden Vertreter die Rechte des Angeklagten wahrnehmen zu lassen, Nach einem Vermerk des Berichterstatters erklärte er diesem am 20. November 1963, der Schriftsatz vom 15. November 196? sei als erledigt zu betrachten, weitere Fragen werde er unmittelbar an dic deutsche Botschaft richten. In dieser Erklärung liegt eindeutig ein Verzicht nicht nur auf eine Teilnahme an der Vernehmung, wie die Revision meint, sondern gerade auf eine Benachrichtigung von dem Termin. Sonst hätte es gar keinen Sinn gehabt, den Schriftsatz als erledigt zu bezeichnen.
Ein solcher Verzicht ist zulässig (RGSt 50, 364; 58, 100; BGHSt 1, 284). Eine Verletzung des § 224 StPO ist demnach nicht gegeben. " \
2.) Fehl geht die Rüge, -das Schwurgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 251 Abs, 1 Nr. 1 StPO für die Verlesung der Aussage von Ingeborg Becker bejaht. Das Gericht hatte vor der Hauptverhandlung durch die Polizei Ermittlungen, auch äurch Befragung der Angehörigen, nach dem Aufenthalt der Zeugin anstellen lassen. Sie ergaben nur, daß diese sich in der Türkei aufhielt und als Witglied einer Künstlergruppe ihren Aufenthalt oft wechselte. Ihre Anschrift ist auch ihrer Mutter nicht bekannt gewesen. Angesichts dieser erfolglosen Ermittlungsversuche durfte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß der Aufenthalt der Zeugin BEEEW nicht zu ermitteln sei. Es war nicht genötigt, noch weitere, nach Sachlage aussichtslose Ermittlungen anzuordnen. Es ist nicht erforderlich, daß jedes denkbare Mittel,
den Aufenthalt zu erforschen, erschöpft und erfolglos geblieben ist. Daß überhaupt keine Aussicht besteht, den Aufenthalt der Zeugin zu ermitteln, verlangt das Gesetz nicht
(EGSt 12, 104; 15, 412; 54, 22; RG JW 1932, 3114 Nr. 68).
3.) Die Revision behauptet, der Angeklagte sei bei seiner Vernehmung am 31. Dezember 1961 infolge Ermüdung in seiner freien Willenshetätigung unzulässig beeinträchtigt gewesen und unter Druck gesetzt worden; sein Geständnis hätte daher nicht verwertet werden dürfen. Das Schwurgericht habe die Voraussetzungen des § 136 a StPO verkannt und zu Unrecht verneint.
Zur Nachprüfung dieses Vorbringens ist das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises selbst berufen (EGHSt 16, 164). Sie ergibt, daß der behauptete Verfahrensfehler nicht nachgewiesen ist. Der Angeklagte war am 30. Dezember 1958 mittags 14,15 Uhr feutgenommen und in Polizeigewahrsam gebracht worden. Erst am folgenden Tage wurde er von der Polizei und anschließend von dem Gericht vernommen. Er hatte ücmnach, auch wenn er am 30. Dezember 1958 vor seiner Festnahme mehrere Operationen durchgeführt hatte, genügend Zeit zur Ruhe. Gegenüber dem Polizeibeamten und auch gegenüber dem Ermittlungsrichter hat er sich nicht auf eine Übermüdung berufen. Nach der Aussage des vernehmenden Polizeibeamten ist er nicht unter Druck gesetzt worden. Daß einen solchen der Ermittlungsrichter ausgeübt habe, behauptet die Revision selbst nicht. Tem Ermittlungsrichter gegenüber hat der Angeklagte aber seine polizeilichen Angaben, die ihm vorgelesen wurden, aufrechterhalten und angegeben, daß er seinem Geständnis nichts hinzuzufügen habe.
Es ist demnach kein Anhaltspunkt gegeben, daß der Angeklagte unzulässigerweise in seiner freien Willensbetätigung
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beeinträchtigt war.
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Die Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden, |
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer ' Henning