§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 21.08.2019 – 3 StR 221/18Strafprozess: Gesamtstrafenbildung bei Verfahrensverschmelzung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren; Voraussetzungen eines Tankbetrugs; Anstellungsbetrug als Krankenpfleger durch Verschweigen vermögensrechtlicher Vorstrafen gegenüber einer JVAZitiert von 10
- BGH, 03.02.2016 – 2 StR 159/15Sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Ausschluss der Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung nach Rechtshängigwerden der Sache beim Gericht höherer Ordnung; Prüfung von Amts wegen in der RevisionsinstanzZitiert von 3
- BGH, 05.09.1972 – 5 StR 371/72
- BGH, 06.02.1968 – 5 StR 714/67
- BGH, 19.12.1967 – 1 StR 537/67
- BGH, 24.02.1967 – 4 StR 13/67Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 225 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.