§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Stand: 10.06.2019
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.08.2019 – 3 StR 221/18Strafprozess: Gesamtstrafenbildung bei Verfahrensverschmelzung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren; Voraussetzungen eines Tankbetrugs; Anstellungsbetrug als Krankenpfleger durch Verschweigen vermögensrechtlicher Vorstrafen gegenüber einer JVAZitiert von 10
- BGH, 03.02.2016 – 2 StR 159/15Sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Ausschluss der Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung nach Rechtshängigwerden der Sache beim Gericht höherer Ordnung; Prüfung von Amts wegen in der RevisionsinstanzZitiert von 3
- BGH, 05.09.1972 – 5 StR 371/72
- BGH, 06.02.1968 – 5 StR 714/67
- BGH, 19.12.1967 – 1 StR 537/67
- BGH, 24.02.1967 – 4 StR 13/67Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
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