Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 16.10.1951 – 1 StR 394/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
En 2393 097;
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Husiker Peter A " . aus
NEED, geboren am MD. ED De ED u. |
wegen Doppelehe
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: \
Auf die Xevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
27. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens der Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt verurteilt ist; auch
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die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei. dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von iechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Eingehung einer Doppelehe und Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung des § 225 StPO ist von der Revision entgegen § 344 Abs 2 StPO nicht begründet
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Auch die auf § 224 StPO gestützte Verfahrensrüge muss erfolglos bleiben. Nach Anklageerhebung und Anberaumung der ersten Hauptverhandlung hat der Staatsanwalt mit Wissen des Vorsitzenden, ohne dass ein Gerichtsbeschluss ergangen wäre, die kommissarische richterliche
4 Vernehmung des, Zeugen Beiii> veranlasst. Das Vernehmungsprotokoll hierüber ist in der Hauptverhandlung verlesen 2 worden. Insoweit ist keine Rüge erhoben. Kine Verletzung des § 224 StPO sieht die Revision.aber darin, dass weder 53 der Angeklagte noch der Verteidiger von der kommissarischen 4 Vernehmung benachrichtigt worden ist; sie folgert daraus, H die Niederschrift habe in der Hauptverhandlung nicht ver- = wertet werden dürfen. Diese Ansicht trifft nicht zu. Unmittelbar kann § 224 StPO nicht verletzt sein, weil der 4 Zeuge nicht auf gerichtYiche Anordnung (§ 223 StPO) richterlich vernommen worden ist, auf welchen Fall sich der
§ 224 StPO bezieht. Auch eine vorweggenommene Beweisaufnahme im Rahmen einer Voruntersuchung liegt nicht vor,
für die der § 193 Abs 3 StPO die im Grundzug; gleiche Regelung enthält. Für richterliche Zeugenvernehmungen, „| die der Staatsanwalt nach der Anklageerhebung "selbständig ver-
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anlasst, wenn auch mit Wissen des Vorsitzenden, fehlt es in der Strafprozessordnung an einer den 88 224, 193 entsprechenden Regelung. Die Rechtslage, die sich für denz Angeklagten daraus ergibt (vgl dazu RGSt 66, 215 und 58, 100), bedarf hier aber keiner Erörterung, weil das Recht & des Angeklagten und des Verteidigers auf Terminsbenach- Bi richtigung von der kommissarischen Vernehmung seit jeher .:.. als verzichtbar angesehen worden “abs eleichriel, auf E
Verzicht liegt im Unterlassen eines Widerspruchs des Angeklagten oder Verteidigers gegen das Verlesen der Ver- E nehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung (RGSt 50, Rx 365; 58, 101; 66, 216 am Ende, BGH 4 Stk 29/51 vom 7.6. Br: 1951 und BEHSt 1, 220). Im übrigen dar? die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine‘ i frühere richterliche Vernehmung nach § 251 Abs 1 Nr 2 StPO in der hier bereits anzuwendenden gegenwärtigen Fas-!\ sung schon dann ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen : dieser Vorschrift vorliegen, sofern das Gericht dabei seine Aufklärungspflicht beachtet, die ihm gebieten kann,“ den kommissarisch vernommenen Zeugen zur weiteren Sachaufklärung nochmals zu hören (BGHSt 1, 220); Für. eine = Verletzung des § 244 Abs 2 StPO hietet aer. yorliögende Nö
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Sachverhalt aber keinen Anhalt. SERRTE, "Dagegen hat die Sachrüge zum Teil Irfolg. . Der bedingte Vorsatz des Angeklagten bei Eingehung x. der Doppelehe (§ 171 StGB) ist ausreichend festgestellt:
Der Angeklagte hat sich eingelassen, als Angehöriger ei-} ner Fronteinheit der vaffen-SS im Einsatz habe er 1944 =
beim Gerichtsoffizier die Scheidung von seiner in der Nähe der damaligen Truppenunterkunft lebenden ühefrau unter Darlegung besonderer Gründe schriftlich beantragt. menig später — ohne mündliche Verhandlung — habe der Gerichtsoffizier in das Soldbuch des Angeklagten eingetragen: "ACEEEEB ist von der Gertraud Sch@D wegen böswilligen Verlassens und Aufforderung zur Flucht geschieden und trägt keine Verantwortung". Jetzt habe er
. geglaubt, rechtmässig geschieden zu sein. Das Landgericht hält diesen äusseren Hergang für unwiderlegt. Es geht davon aus, dass sich im Soldbuch und den Truppenpapieren des Angeklagten ein solcher mit dem Dienstsiegel der Einheit versehener Vermerk befunden haben mag. Aus im Urteil näher erörterten Umständen schliesst das Landgericht aber ohne ersichtlichen Rechtsirrtun, als der Angeklagte 1948 die zweite Ehe einging, habe er "an
die Wirksamkeit der Scheidung selbst nicht geglaubt". Zwar sei ihm nicht nachzuweisen, dass er "positiv wuss- . te, nicht rechtmässig geschieden zu sein"; er habe aber "nach seinem gesamten Verhalten damit gerechnet, und den Erfolg, das Eingehen einerDoppelehe, in Kauf genommen". Damit kann nach der Sachlage nur die Überzeugung des Landgerichts ausgedrückt sein, der Angeklagte habe die zweite Ehe auf jeden Fall eingehen wollen, auch dann, wenn er nicht rechtskräftig geschieden sei. Denn rechnete der Angeklagte darit, möglicherweise nicht geschieden zu sein, und ging er dennoch die neue The ein, SO geschah das notwendig auch für den Fall des Bestandes
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der ersten Ehe, nicht nur für den, dass die "Scheidung" “a gültig sei. .%
Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nich‘ durch. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellung der 4 Angeklagte 1944 allgemein von der Gültigkeit gewisser Staatsakte und von der militärgerichtlichen Zuständigkeit gehabt hat, sondern nur darauf, ob er bei Bingehung .- der Doppelehe im Jahre 1948 geglaubt hat, noch verheiratet: zu sein. Entnimmt das Landgericht seinem Gesamtverhalten, ' vor allem: seinen Briefen an die erste Ehefrau, dass er E% mit dieser Höglichkeit immerhin noch gerechnet und die ‚zweite Ehe auch für diesen Fall gewollt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die grundsätzli- . chen Bedenken der Revision gegen die Verwendung des aller-' dings nicht selten mehrdeutigen Begriffs "Inkaufnehmen" ri zur Begründung des bedingten Vorsatzes creifen daher in '? diesem Falle nicht durch, so dass sie hier nicht näher zu erörtern sind. j
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Nicht haltbar mit der bisherigen Begründung ist dagegen die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Der Angeklagte hat am 20. April 1948 vor dem Standesbeanten wieder geheiratet und ihm "hierbei", also wohl bei der Eheschliessung, die : inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung "vor&elegt", die er vorher vor einem Notar in Nürnberg dahin "abgegeben" hatte, noch ledig zu sein. Diese Feststellun- : gen genügen zur Anwendung des § 156 StGB nicht; sie stellen den Hergang bei der Theschliessung nicht so zweifels“
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frei klar, wie die Rechtsanwendung es erfordert. Die vom Landgericht im Urteil gebrauchten missverständlichen ° \jendungen sprechen zwar dafür, dass der Angeklagte vor dem Notar zu notarieller Niederschrift erklärt hat, er sei noch ledig und versichere dies an Eides Statt, und dass er später eine Ausfertigung dieser notariellen Verhandlung dem Standesbeamten vorgelegt hat zu dem Zweck und mit dem Vorsatz, auf diese Yeise diesem gegenüber eine eidesstattliche Versicherung des angegebenen Inhalts 2 abzugeben. Der Angeklagte hätte sich in diesem Falle des 2 Notars zum Zweck der Herstellung einer Urkunde bedient, die den Gesamtinhalt der beim Standesbeamten abzugebenden eidesstattlichen Versicherung verkörperte und die
Fi. Versicherung sodann äiesem gegenüber im Sinne des § 156 $- . "$tGB.als der zuständigen Behörde "abgegeben" (vgl R6GSt ; 47, 156). Damit wäre der äussere und innere Tatbestand n e des § 156 StGB allerdings dargetan. 53
e Das Urteii als die dem Reyisionsgericht bei der
2 Sachrüge allein zugängiiche Grundlage der rechtlichen
3 Nachprüfung schliesst aber nicht mit der erforderlichen
s Gewissheit aus, dass 88 auch anders gewesen sein kann.
Der Standesbeamte war nicht unbedingt gehalten, vom An- .
. geklagten eine eidesstattliche Versicherung dieses In- m
E . halts zu verlangen. Er konnte sich zur Vorbereitung der
E Entscheidung, ob er an der beabsichtigten Eheschließung
” mitwirken wolle, mit jeder für ausreichend erachteten
@laubhaftmachung begnügen, insbesondere auch damit, dass. ihm der Angeklagte etwa nachwies, bereits einer andern
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Behörde gegenüber versichert oder an Eides Statt versichert zu haben, dass er noch ledig sei. Nun gibt zwar Ei auch derjenige eine Versicherung an Eides Statt ab, der R dies einer zuständigen Behörde gegenüber innerhalb eines } bestimmten Verfahrens tut, ohne dass die Behörde die Ver-. sicherung verlangt hat. Das behördliche Erfordern der Ver; sicherung gehört nicht zum Tatbestand des § 156 StGB. Legt, der Täter aber eine zuvor schon gegenüber einer andern i - zuständigen oder unzuständigen -— Behörde abgegebene eidesstattliche Versicherung innerhalb eines bestimmten Verfahrens nunmehr der hierfür zuständigen Behörde vor, so hängt die Feststellung des Vorsatzes nach § 156 StGB davon ab, ob er mit seinem Verhalten die Abgabe einer er-" neuten eidesstattlichen Versicherung bezweckt, oder ob er die Behörde durch den Nachweis der schon anderwärts abgegebenen Versicherung nur veranlassen will, davon abzusehen, selbst eine solche zu fordern. Hag diese Annahme. auch nicht besonders nahe liegen, so ist sie doch möglich und nach dem Hergang, wie er den knappen Urteilsangaben nur undeutlich zu entnehmen ist, nicht mit Gewissheit ausgeschlossen. Im letzteren Falle würde der Angeklagte nicht gegen den § 156 StGB verstoßen haben. Das Landgericht wird den Hergang bei der Eheschließung und die Willensrichtung des Angeklagten daher genauer feststellen müssen. Hat der Angeklagte die notarielle Ausfertigung auf das Verlangen des Standesbeamten nach Abgabe einer Versicherung an Eides Statt vorgelegt, so Z#eig;s;, ‚wird sein Vorsatz gemäss § 156 nicht zweifelhaft sein.
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Der Vorsatz ist aber auch dann schon gegeben, wenn er vor dem Standesbeamten eine solche Versicherung in der festgestellten Weise hat abgeben wollen.
Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Auch bei Tatmehrheit darf der Tatrichter strafschärfend erwägen, dass mehrere Taten nach dem Plan des Täters in einem inneren Zweckzusammenhang stehen und dass der Täter, um sein Ziel zu erreichen, durch mehrere selbständige Taten mehrere Rechtsgüter verletzt hat. Darin liegt keine unzulässige Doppelbestrafung.
Der Ausspruch des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, ist nicht Sache des erkennenden Gerichts und gehört daher nicht in den eritscheidenden Teil des Urteils (BGH 1 StR 228’51 vom 19. Juni 1951, 92 1951 8 569).
Richter Dr. Peetz Mantel -. Dr. Geier Jagusch
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