§ 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163b#abs-1 (1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163b#abs-2 (2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 163b StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 17.02.2025 – 18 K 1220/22
- VG Stuttgart, 02.07.2024 – 5 K 2137/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 10.04.2024 – 18 K 4927/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 10.04.2024 – 18 K 5786/21Zitiert von 4
- BVerfG, 07.03.1995 – 1 BvR 1564/92Ahndung der Verweigerung der Angabe der Personalien des Teilnehmers an einer öffentlichen Versammlung als OrdnungswidrigkeitZitiert von 11
- KG, 21.05.2021 – (2) 161 Ss 62/20 (19/20)
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.01.2026 – 5 E 783/25Zitiert von 6
- OVG NRW, 15.01.2026 – 5 E 470/25
- BayObLG, 01.09.2025 – 204 StRR 333/25
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