§ 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163c#abs-1 (1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163c#abs-2 (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163c#abs-3 (3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 163c StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.11.2016 – 1 BvR 289/15Nichtannahmebeschluss: Zur Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen gem §§ 163b, 163c StPO gegenüber Teilnehmern einer Demonstration bei Unfriedlichkeit einer Minderheit von Versammlungsteilnehmern - ggf Entbehrlichkeit eines konkreten Tatverdachts bei Vorgehen gegen Gruppe, aus deren Gesamtauftreten sich ein Verdacht auch gegen einzelne Gruppenmitglieder ergibt - hier: sog "Blockupy"-Proteste - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen polizeiliche Maßnahmen (Abspaltung und Einkesselung des unfriedlichen Teils des Protestzugs, Identitätsfeststellung)Zitiert von 13
- BGH, 17.12.2020 – 3 ZB 8/19Polizeigewahrsam zur Identitätsfeststellung in Nordrhein-Westfalen: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Recht auf Beiziehung eines Verfahrensbevollmächtigten bei gerichtlicher Anhörung; Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit polizeigesetzlicher ErmächtigungsgrundlagenZitiert von 5
- BGH, 17.12.2020 – 3 ZB 7/19Polizeigewahrsam zur Identitätsfeststellung in Nordrhein-Westfalen: Gerichtliche Hinweispflicht auf Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten an der Anhörung des Betroffenen; Anwendbarkeit der polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen; Verfassungsmäßigkeit der polizeirechtlichen Regelung zur IngewahrsamnahmeZitiert von 5
- BGH, 04.09.2014 – 4 StR 473/13Freiheitsberaubung mit Todesfolge durch Unterlassen: Voraussetzungen der Strafbarkeit einer Polizeibeamten wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nach Ingewahrsamnahme oder FestnahmeZitiert von 22
- VG Stuttgart, 02.07.2024 – 5 K 2137/21Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 19.10.2010 – 1 VAs 5/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Arnsberg, 20.03.2025 – 17 Ls-411 Js 963/23-44/24
- VG Halle, 08.01.2025 – 1 A 261/22 HALZitiert von 1
- BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22Polizeiliche Maßnahmen gegenüber Teilnehmern an einer von Beginn an und sodann durchgehend unfriedlichen VersammlungZitiert von 33
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163c StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.