§ 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EGMR, 15.12.2015 – 9154/10
- BGH, 20.02.1997 – 4 StR 598/96Zitiert von 2
- BGH, 24.07.2003 – 3 StR 212/02Zitiert von 4
- BGH, 17.02.2009 – 1 StR 691/08Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2004 – 3 StR 185/03Zitiert von 11
- BGH, 02.05.1979 – 2 StR 99/79Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.02.2026 – 6 StR 380/25Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2025 – StB 66/25Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels im Jugendstrafrecht
- BGH, 20.06.2024 – 2 StR 449/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168c StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/168c#abs-1 (1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/168c#abs-2 (2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/168c#abs-3 (3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/168c#abs-4 (4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/168c#abs-5 (5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.