Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 06.05.2026 – 2 StR 572/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:060526U2STR572.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2025, soweit es die Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleibt die Adhäsionsentscheidung bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von fünf Jahren und die beiden Angeklagten Ja. und Jo. jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat ferner näher bezeichnete Mobiltelefone eingezogen und hinsichtlich des Angeklagten J. eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Zwei weitere Mitangeklagte hat es freigesprochen. Dagegen richten sich unter Ausnahme der Freisprüche die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_2

Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_3

1. Der Angeklagte J. wollte in Absprache mit einem „I.“ zur Bezahlung einer illegalen Schleusung seiner Familienangehörigen aus Syrien in die Bundesrepublik Deutschland einen Geldbetrag von 34.000 Euro per Hawala-Banking in die Türkei transferieren. Als er nach Übergabe eines ersten Teilbetrages in Höhe von 20.000 Euro erkannte, dass er von „I.“ betrogen wurde, ließ er sich zum Schein auf die Übergabe der weiteren 14.000 Euro in einem Restaurant in G. ein und begab sich vereinbarungsgemäß am 17. Januar 2024 mit den Mitangeklagten dorthin.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_4

Zu diesem Treffen sandte „I.“ den Nebenkläger, der sich dem alleine an einem Tisch sitzenden Angeklagten J. zuwandte und diesen nach einem kurzen Gespräch zu einem „Ria Money Transfer Geschäft“ in der Innenstadt von G. führte. Als der Angeklagte J. dort nach einem Telefonat mit „I.“ erkannte, dass er die tags zuvor verlorenen 20.000 Euro nicht würde wiedererlangen können, und der Nebenkläger, der seinerseits mit „I.“ telefoniert hatte, ihn fragte, ob er an dem Geldtransfer noch interessiert sei, führte der Angeklagte J. den Nebenkläger - seinen linken Arm um diesen legend - in Richtung einer nahegelegenen Tiefgaragenausfahrt. Dort fanden sich auch - vom Angeklagten J. über den Standort per Messengerdienst WhatsApp informiert - die Mitangeklagten Ja. und Jo. ein, die bereit waren, den Angeklagten J. bei seinem Vorhaben zu unterstützen, dem Nebenkläger „eine Lektion“ in Form einfacher körperlicher Gewalt zu erteilen. Während die Angeklagten Ja. und Jo. in Verletzungsabsicht mit Fäusten auf den Oberkörper des Nebenklägers einschlugen und gegen seine Beine traten, um eine Flucht zu verhindern, positionierte sich der Angeklagte J. zentral vor dem Nebenkläger und zog sodann unvermittelt ein Messer. Hierüber erschrocken, weil sie von dem mitgeführten Messer nichts wussten, ließen die Angeklagten Ja. und Jo. vom Nebenkläger ab, blieben aber vor Ort. Mit dem Messer in der rechten Faust stach der Angeklagte J. sodann kräftig von unten nach oben in den Oberbauch des Nebenklägers und fügte diesem zumindest noch einen Stich in den Bauch und weitere schnell ausgeführte Stiche zu. Er wollte den Nebenkläger töten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_5

Nachdem eine Passantin nach der Polizei gerufen hatte, entfernten sich die Angeklagten, um einer Festnahme zu entgehen, wobei sie es wenigstens für möglich hielten, dass der Nebenkläger ohne weiteres Zutun versterben werde. Der Nebenkläger erlitt insgesamt 13 Stiche, von denen zwei - ein zur Eröffnung des Herzbeutels führender und konkret lebensbedrohlicher, ein weiterer abstrakt lebensgefährlicher mit Penetration der Magenwand - dem Angeklagten J. sicher zurechenbar waren. Die genaue Anzahl der weiteren von dem Angeklagten J. geführten Stiche hat die Strafkammer „zu dessen Gunsten nicht festgestellt“.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_6

Der Nebenkläger wurde von umgehend alarmierten Rettungskräften in ein Krankenhaus gebracht und dort notoperiert. Er leidet noch heute physisch wie psychisch unter den Folgen der Tat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_7

2. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten J. (nur) wegen versuchten Totschlags statt wegen versuchten Mordes damit begründet, der Nebenkläger sei nicht arglos gewesen und der Angeklagte J. habe weder aus Habgier noch sonst aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Den Angeklagten Ja. und Jo. falle über eine täterschaftliche gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung hinaus weder eine täterschaftliche Beteiligung an dem versuchten Tötungsdelikt des Angeklagten J. noch eine psychische Beihilfe zur Last. Sie treffe auch nicht der Vorwurf eines versuchten Totschlags durch Unterlassen, da zu ihren Gunsten davon auszugehen sei, „dass bereits der erste, ohne Tötungsvorsatz der weiteren Beteiligten gesetzte Stich die konkret lebensgefährlichen Folgen verursacht“ habe.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_8

Die zulasten der Angeklagten geführten Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie den nach ihrer Auffassung zu milden Schuldspruch angreift, haben - die Adhäsionsentscheidung ist vom Rechtsmittelangriff ausgenommen - im Umfang der Anfechtung mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensbeanstandung der Staatsanwaltschaft kommt es nicht an.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_9

1. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage die Strafkammer zum Tatgeschehen die für die Angeklagten bestmöglichen Feststellungen getroffen hat, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_10

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, Rn. 8 f., und vom 16. Oktober 2024 - 6 StR 199/24, Rn. 9 mwN).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_11

b) Gemessen hieran hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_12

aa) Die Strafkammer hat die Feststellungen zum Tatgeschehen, insbesondere zum Grad der Beteiligung der Angeklagten Ja. und Jo., maßgeblich auf deren Einlassung gestützt, zugleich aber wesentliche Teile davon (so etwa, sie seien zum Geschehen am Tatort hinzugetreten, um zu schlichten und hätten sich an der körperlichen Auseinandersetzung in Form von eigenen Angriffen nicht beteiligt) gestützt auf die Aussage eines unbeteiligten Tatzeugen als Schutzbehauptung gewertet. An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind indes die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; Beschluss vom 19. September 2017 ‒ 1 StR 436/17, NStZ-RR 2018, 20, 21). Sofern zentrale Teile der Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden, bedarf die Annahme partieller Glaubhaftigkeit anderer Erklärungsteile einer kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009 - 5 StR 65/09, Rn. 15). Das hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_13

bb) Darüber hinaus hat das Landgericht an seine Überzeugungsbildung von der Schuld der Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt, soweit es unter Verweis auf die nur siebenjährige Schulbildung des Angeklagten Ja. und einen Sprachsachverständigen für die arabische Sprache zur umgangssprachlichen Mehrdeutigkeit arabischer Verben die kurz vor der Tat dem Angeklagten Ja. von dem Angeklagten J. über den Messengerdienst WhatsApp übersandte arabische Nachricht, er (der Angeklagte J.) werde den Nebenkläger nun „abschlachten“, als bloße Ankündigung des Erteilens einer „Lektion“ gewertet hat. Denn Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende - oder wie das Landgericht auch an anderer Stelle der Beweiswürdigung formuliert: „zwingende” - Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 368/09, NStZ 2010, 292, 293). Einer Überzeugungsbildung nach dieser Maßgabe hat sich das Landgericht verschlossen, indem es bei der Würdigung der vorab übersandten Nachricht nicht mit in den Blick genommen hat, dass nach den von der Strafkammer so gewertet glaubhaften Bekundungen des in der Hauptverhandlung vernommenen neutralen Tatzeugen entweder der Angeklagte Jo. oder (nach seiner Bekleidung am Tattag naheliegender) der Angeklagte Ja. auch „zum Zeitpunkt der Messerstiche versuchte, die Flucht des Nebenklägers durch Festhalten zu verhindern“. Hätte das Landgericht seine Feststellungen zu der Kommunikation vor der Tat und zu den Beobachtungen des neutralen Tatzeugen während der Tat in einer Gesamtschau gewürdigt, hätte es Anlass gehabt, sowohl die Frage einer heimtückischen, die Verlagerung des Geschehens zu einer Tiefgaragenausfahrt nutzende Begehungsweise des Angeklagten J. als auch eine vorsätzliche Beteiligung der Angeklagten Ja. und Jo. an einem versuchten Tötungsdelikt umfassender als geschehen zu erörtern.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_14

c) Schon die aufgezeigten Beweiswürdigungsfehler führen zur Aufhebung sämtlicher zum Tatgeschehen unteilbarer Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu Feststellungen gelangt wäre, die eine Verurteilung des Angeklagten J. auch wegen versuchten Mordes und der Angeklagten Ja. und Jo. wegen einer Beteiligung an einem versuchten Tötungsdelikt tragen. Denn das Landgericht hat überdies bei der Prüfung einer heimtückischen Begehungsweise nicht hinreichend bedacht, dass ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen die Heimtücke nicht ausschließen, wenn das Opfer hier-aus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat, wobei entscheidend für die Einordnung der Zielrichtung und des Schweregrads des Angriffs der Wahrnehmungshorizont des Opfers ist und Arglosigkeit auch noch dann vorliegen kann, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2024 - 3 StR 185/24, NStZ 2025, 227, 228 Rn. 12, und vom 13. Januar 2026 - 1 StR 216/25, Rn. 14).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_15

2. Der Senat verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Adhäsionsentscheidung ist von der Aufhebung nicht betroffen (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 ff.). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zulasten der Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-06/2-str-572-25#rd_16

Einer Vernehmung der im Ermittlungsverfahren mit der Vernehmung eines Tatzeugen befassten Ermittlungsbeamten als Zeugen vom Hörensagen steht ein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot nicht entgegen. Insbesondere folgt ein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot nicht aus §§ 185, 189 GVG, sofern bei der Vernehmung kein allgemein vereidigter Dolmetscher für die arabische Sprache zugegen war. Das ergibt schon der Wortlaut der Normen und deren systematische Stellung im Fünfzehnten Titel „Gerichtssprache“ des Gerichtsverfassungsgesetzes und folgt ferner daraus, dass § 163a Abs. 5 StPO für das Ermittlungsverfahren - soweit es Beschuldigte betrifft - ausdrücklich eine entsprechende Anwendung anordnet. Die Frage, ob und inwieweit Zweifel an der Zuverlässigkeit des eingesetzten Sprachmittlers bestehen, wird das neue Tatgericht zu klären und gegebenenfalls im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu erörtern haben.

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