Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 133 Ladung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/133#abs-1 (1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/133#abs-2 (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

§ 132a § 134