§ 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100f#abs-1 (1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100f#abs-2 (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100f#abs-3 (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100f#abs-4 (4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 100f StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.10.2008 – 2 BvR 236/08Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung); hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 4
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 · Großer LauschangriffZitiert von 79
- BGH, 29.04.2009 – 1 StR 701/08Zitiert von 5
- BVerfG, 12.10.2011 – 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§ 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO)Zitiert von 28
- BGH, 15.02.2023 – 2 StR 270/22Verdeckte Ermittlungen bei Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer heimlichen Befragung eines Beschuldigten durch eine Vertrauenspersonen zur Aufdeckung einer Straftat von erheblicher BedeutungZitiert von 7
- BVerfG, 25.04.2001 – 1 BvR 1104/92Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 15.11.2021 – 28 K 1239/19.WI.DZitiert von 3
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 57
- BGH, 08.02.2018 – 3 StR 400/17Ermittlungsverfahren: Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter "stiller SMS"Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100f StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.