§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
Stand: 07.04.2021
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 06.03.2025 – 206 StRR 433/24Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 30.09.2024 – 1 ORs 1 SRs 8/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2026 – OVG 6 S 4/26
- OLG Hamm, 10.02.2026 – 5 ORs 94/25
- OLG Celle, 23.07.2024 – 1 ORs 19/24Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 25.04.2024 – 28 L 714/24.AErfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 09.12.2025 – AGH 10/2024 II, AGH 10/24 II
- VG Wiesbaden, 26.09.2025 – 3 L 188/25.WI
- BayObLG, 16.07.2025 – 206 StRR 205/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/188#abs-1 (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/188#abs-2 (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.