Rechtsprechung / VG Bremen / 2026
VG Bremen Beschluss vom 19.08.2026 – 4 V 1995/26
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 1995/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller und Abänderungsantragsgegner– Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,
– Antragsgegnerin und Abänderungsantragstellerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter am 19. August 2026 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 06.02.2026 (Az.: 4 V 3629/25) wird gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.10.2025 verfügte Abschiebungsandrohung erhobenen Klage wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe§
I. Die Antragsgegnerin und Abänderungsantragstellerin (nachfolgend Antragsgegnerin) begehrt die Abänderung eines Beschlusses des erkennenden Gerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung einer von dem Antragsteller und Abänderungsantragsgegner (nachfolgend Antragsteller) gegen eine Abschiebungsandrohung erhobenen Klage angeordnet wurde.
Der geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste erstmals im Oktober 2002 in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 27.09.2004 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 AuslG a. F. erteilt. Am 09.10.2006 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG erteilt, welche nachfolgend fortlaufend verlängert wurde. Seit dem 23.04.2014 war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Der Antragsteller ist in der Bundesrepublik mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und zuletzt durch Urteil des Landgericht Bremen vom 20.09.2022 wegen bandenmäßigem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Daraufhin wurde er mit Verfügung des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen vom 05.06.2023 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 03.12.2024 ab (Az. 4 K 1524/23). Einen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 18.08.2025 ab (Az. 2 LA 19/25).
Der Antragsteller stellte bereits am 04.07.2025 einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. Die persönliche Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) erfolgte am 08.10.2025. Zu seinem persönlichen Werdegang trug der Antragsteller vor, er sei seit dem Jahr 2002 in Deutschland wohnhaft und seitdem nur ab und zu für Urlaubsreisen und Besuche in die Türkei zurückgekehrt. Letztmalig habe er sich Ende 2020 für zwei Wochen in der Türkei aufgehalten. In der Türkei habe er eine Großmutter, mehrere Onkel, Tanten und Cousins, zu denen er keinen Kontakt pflege. In Deutschland sei er zur Schule gegangen und habe Arbeitserfahrungen u. a. als Koch und Gerüstbauer sammeln können. Weder er noch seine Familie seien in der Türkei in Besitz von Häusern oder Grundstücken. Er habe keine Erkrankungen, Gebrechen oder Behinderungen und müsse keine Medikamente einnehmen. Er sei aktuell im Klinikum Bremen-Ost untergebracht und absolviere dort seit knapp zwei Jahren eine Therapie wegen seiner Drogensuchterkrankung. Er leide nicht unter psychischen Erkrankungen. Gegen ihn werde
in der Türkei wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung ermittelt. Bei einer Rückkehr erwarte ihn eine hohe Haftstrafe. Vor etwa einem Jahr habe er begonnen, über die Social-Media-Plattformen Facebook und Instagram Beiträge über Erdogan und das kurdische Volk zu veröffentlichen. Seine Eltern hätten ihn vor möglichen Konsequenzen gewarnt. Er habe Rechtsanwälte in Deutschland und der Türkei konsultiert, um der Sorge seiner Eltern nachzugehen. Durch die Akteneinsicht des türkischen Rechtsanwalts habe er erfahren, dass gegen ihn zwei Haftbefehle erlassen worden seien. Es handle sich um Haftbefehle wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung. Der türkische Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei sehr wahrscheinlich die Verhaftung drohe. Er habe die Befürchtung in der Türkei zu Unrecht verurteilt zu werden und für viele Jahre in Haft zu kommen. Er habe viel Schlimmes über in der Türkei verhängte Haftstrafen und die dortigen Haftbedingungen gehört, insbesondere für Kurden in türkischen Gefängnissen. Die Haftbedingungen seien deutlich schlimmer als in Deutschland. Während seiner bisherigen Aufenthalte in der Türkei habe er keine Probleme mit dem türkischen Staat oder dessen Sicherheitsbehörden gehabt. Er sei nur einmal auf die ausstehende Ableistung des Wehrdienstes hingewiesen worden, habe dann jedoch das Land verlassen können. Ihm werde konkret in der Türkei Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung vorgeworfen. Eine Verurteilung habe es noch nicht gegeben. Er stehe weiterhin mit seinem Anwalt in der Türkei in Kontakt. Zum aktuellen Stand der Verfahren könne er lediglich angeben, dass es einen ausstehenden Haftbefehl gebe und er bei einer Rückkehr der Staatsanwaltschaft vorgeführt werde. Da er seinen Personalausweis verloren habe, könne er sich selbst nicht im e-Devlet anmelden und Einsicht in die Akten nehmen. Für den Zugang zum e-Devlet fehle ihm seine ID- Nummer und eine Person, die für ihn in der Türkei zur Poststelle gehe. Die beim Bundesamt eingereichten Unterlagen zum türkischen Verfahren habe er von seinem Rechtsanwalt in der Türkei erhalten. Die Ermittlungen in der Türkei seien im Februar oder März 2025 aufgenommen worden, er habe hiervon im Mai oder Juli 2025 erfahren. Der Name seiner Social-Media-Konten laute Die Konten und auch die kritischen Beiträge würden noch existieren. Er habe Fotos von kurdischen Flaggen, kurdische Lieder und Karikaturen, die Erdoğan als Faschisten und Diktator darstellten, auf seinen Konten veröffentlicht. Er selbst habe keine eigenen Beiträge erstellt, sondern nur Beiträge und Inhalte anderer Personen geteilt und weiterverbreitet. Er wisse nicht, wie der türkische Staat auf seine Aktivitäten aufmerksam geworden sei; ihm hätten aber viele komische Personen auf den Plattformen gefolgt. Bei Instagram habe er 200 bis 300 Follower und bei Facebook ca. 800 bis 900. Neben seinen Beiträgen in den sozialen Medien sei er ansonsten nicht politisch aktiv gewesen. Er wisse nicht, ob er in den Verfahren in der Türkei freigesprochen werden könne. Ihm drohe bei Verurteilung wegen Terrorpropaganda eine Haftstrafe in zweitstelliger Höhe. Er selbst habe keine
Verbindungen zu Terrororganisationen. Er unterstütze die Taten der PKK nicht, allerdings würden sich die PKK und die YPG für die Kurden einsetzen und hätten den IS bekämpft. Der türkische Staat habe sich bei seinen Verwandten nicht nach seinem Verbleib erkundigt. Er bitte um Schutz, da er nicht wisse, was ihn in der Türkei erwarte. Er habe sich gebessert, sei seit vier Jahren abstinent und kurz vor dem Abschluss seiner Therapie. Er habe nie in der Türkei gelebt, seine Familie lebe in Deutschland. In der Türkei habe er niemanden, der ihn unterstützen könne.
Mit Bescheid vom 09.10.2025, zugestellt am 13.10.2025, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3). Es forderte den Antragsteller zur Ausreise auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 50 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Ausschlusstatbestand gemäß § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG erfüllt sei. Danach entfalle der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit sei, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren liege vor, da der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.09.2022 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Die von dem Antragsteller begangene Straftat erfülle darüber hinaus auch die Anforderungen, die an das Vorliegen einer besonders schweren Straftat im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU geknüpft seien. Aus den Ausführungen im Strafurteil ergebe sich, insbesondere auch in Bezug auf die Art der begangenen Straftat und das Maß der angedrohten und erst recht verhängten Strafe, dass diese Straftat aufgrund ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweise, als sie zu den Straftaten gehöre, die die Rechtsordnung der Gesellschaft in Deutschland am stärksten beeinträchtigten. Es bestehe auch eine Widerholungsgefahr. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller sei auch von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass er eine schwere Straftat begangen habe und damit der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a. F. erfüllt sei. Es lägen auf Grund der erfolgten Verurteilung des Antragstellers nicht nur schwerwiegende Gründe vor, sondern es stehe rechtskräftig fest, dass der Antragsteller
eine schwere Straftat begangen habe. Die Begehung einer schweren Straftat liege jedenfalls immer dann vor, wenn der Antragsteller wie im vorliegenden Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die das in § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG vorausgesetzte Mindeststrafmaß erfülle. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen worden sei oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gebe, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstelle. Dieser Tatbestand sei erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 und 3 AufenthG vorlägen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG absehe. Dies sei der Fall, sodass schwerwiegende Gründe für die Annahme sprächen, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstelle. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Voraussetzungen von Art. 3 EMRK lägen nicht vor. Dem Antragsteller drohe keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Zunächst sei anzuführen, dass der Antragsteller nach eigenen Aussagen nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist sei. Eine Überprüfung der Authentizität der in Kopie eingereichten Dokumente sei insbesondere deshalb nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben keinen Zugang zu der Plattform e-Devlet besitze, über welche eine entsprechende Verifizierung der Dokumente ggf. erfolgen könnte. Die vom Antragsteller vorgebrachten Erläuterungen, aus welchen Gründen ihm der Zugang bzw. die Anmeldung auf dem Portal nicht möglich seien, vermöchten nicht zu überzeugen. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Monaten Kenntnisse von den betreffenden Verfahren habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er in dieser Zeit keine hinreichenden Anstrengungen unternommen habe, sich den Zugang zum Portal zu verschaffen oder eine entsprechende Verifikation auf diesem Wege zu ermöglichen. Im Allgemeinen erwecke der Antragsteller nicht den Eindruck, sich inhaltlich vertieft mit dem von ihm vorgetragenen Verfahren auseinandergesetzt zu haben. Konkretere Angaben zu dem Verfahren selbst habe er nicht machen können; er verweise insoweit lediglich auf die vorgelegten Dokumente sowie auf seine anwaltlichen Vertreter. Es entstehe der Eindruck, dass sich der Antragsteller weder mit dem gegen ihn geführten Verfahren noch mit dessen möglichen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in hinreichender Weise auseinandergesetzt habe. Unter Gesamtschau der dargelegten Umstände, insbesondere der fehlenden Verifizierbarkeit der vom Antragsteller in Kopie eingereichten Unterlagen zum behaupteten Verfahren, sowie des insgesamt nicht substantiierten Vortrags des Antragstellers zu den nähren Umständen des Verfahrens und der möglichen
Folgen, könne nicht festgestellt werden, dass die an die beachtliche Wahrscheinlichkeit gestellten Ansprüche erfüllt würden. Im Weiteren sei hinzuzufügen, dass selbst bei Wahrunterstellung und tatsächlichen Vorliegen der vorgetragenen Strafverfahren, die beiden Strafverfahren nicht den Tatbestand der politischen Verfolgung erfüllten. Grundsätzlich sei es einem Staat gestattet, kriminelles Unrecht zu verfolgen. Das Unrecht könne auch dann kriminell sein, wenn es einer politischen Überzeugung entspringe, also z.B. bei der Unterstützung terroristischer Aktivitäten. Diese Art der Strafverfolgung schlage erst dann in politische Verfolgung um, wenn der Betroffene gleichwohl wegen eines flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Umstandes – also hier wegen seiner politischen Überzeugung – verfolgt werde und insbesondere mit einer härteren Bestrafung als in vergleichbaren Fällen zu rechnen habe (sog. Politmalus). Das von dem Antragsteller geschilderte Strafverfahren bewege sich (bisher) – gemessen an den vorstehenden Vorgaben – im zu fordernden rechtsstaatlichen Rahmen. Dem Gerichtsverfahren sei ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen, der Antragsteller habe zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Akteneinsicht erhalten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat das laufende Strafverfahren – wie gegen höherrangige politische Akteure praktiziert – dazu nutze, den Antragsteller politisch mundtot zu machen und über Gebühr strafrechtlich zu verfolgen, habe der Antragsteller nicht mitteilen können und seien auch nicht ersichtlich. Es werde auch darauf hingewiesen, dass bislang keine rechtskräftigte Verurteilung des Antragstellers vorliege. Nach derzeitigem Kenntnisstand handele es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller. Gleichwohl sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller in den dargestellten Verfahren die rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgarantien versagt würden. Auch seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Verfahren nicht den rechtstaatlichen Mindestanforderungen entspräche. Es bleibe zudem ausdrücklich festzuhalten, dass sodann weiterhin auch die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen werde.
Der Antragsteller hat am 20.10.2025 Klage erhoben (Az. 4 K 3628/25) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 4 V 3629/25). Mit Beschluss vom 06.02.2026 hat der erkennende Einzelrichter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2025 verfügte Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. zu Recht erfolgt sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde dem Antragsteller möglicherweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen der ihm in der Türkei drohenden Strafverfolgung zu. Ob die Furcht des
Antragstellers vor einer politisch motivierten Strafverfolgung in der Türkei berechtigt sei, werde im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Im Hauptsacheverfahren werde insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Erweise sich demnach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, überwögen die Interessen des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet, da es nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in die Türkei abgeschoben werden könne, wo ihm möglicherweise eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung drohe.
Ebenfalls am 06.02.2026 hat der erkennende Einzelrichter im Hauptsacheverfahren 4 K 3628/25 beschlossen, Beweis zu erheben, und zwar zu den Fragen, ob die von dem Antragsteller vorgelegten Haftbefehle des Strafgerichts Bingöl vom 17.02.2025 bzw. 18.03.2025 wegen des Vorwurfs von „Propaganda für eine terroristische Vereinigung“ und „Beleidigung des Staatspräsidenten“ sowie die weiteren vorgelegten Dokumente betreffend von gegen den Antragsteller in der Türkei geführten Strafverfahren echt seien, insbesondere ob die Dokumente in e-Devlet bzw. UYAP auffindbar seien, und, wenn dies bejaht werde, ob die Dokumente auf einer realen Tatsachengrundlage beruhten oder ob Erkenntnisse dazu vorlägen, dass die Dokumente, insbesondere die Haftbefehle, ohne tatsächlichen Anlass und ggf. durch Bestechung herbeigeführt in das UYAP-System eingespeist worden seien, sowie zu der Frage, welche Strafe dem Antragsteller im Falle einer Verurteilung wegen der o. g. Delikte drohe.
Der Sachverständige hat unter dem 17.05.2026 das Gutachten erstattet. Er hat dabei insbesondere ausgeführt, dass sich aus den Dokumenten ergebe, dass der Antragsteller nach Feststellung seiner Personalien sowie nach Durchführung seiner Vernehmung von jeglichen Haftmaßnahmen zu verschonen sei. Eine Gesamtschau begründe den ernsthaften und durch konkrete Indizien gestützten Verdacht, dass die Anzeigestrategie von vornherein koordiniert gewesen sei und der Rechtsanwalt dabei nicht als reaktiver Verteidiger, sondern als aktiver Koordinator oder zumindest als eingeweihter Mitwisser fungiert habe. Die gesamte Konstruktion – koordinierte Nachtanzeigen innerhalb von sieben Minuten, bewusst weit gestreute Gerichtsbezirke, frühzeitige anwaltliche Kenntnis ohne jeden regulären Informationskanal, Vollmachterteilung ziemlich bald nach den Anzeigen und konsequentes Unterlassen jeder prozessualen Intervention – ergebe in der Zusammenschau das Bild einer gezielt arrangierten Verfolgungskulisse mit dem Ziel, im deutschen Asylverfahren den Anschein einer landesweiten, staatlich organisierten Verfolgung zu erzeugen. Es sei ferner nicht mit einer Verurteilung des Antragstellers zu rechnen. Selbst für den Fall, dass eine der erhobenen Anklagen zu einer Verurteilung führen sollte, sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Angesichts der fehlenden Vorstrafen sei allenfalls eine zur Bewährung ausgesetzte
Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe rechtlich realistisch, sodass ein tatsächlicher Strafvollzug nicht zu erwarten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Daraufhin hat die Beklagte am 03.06.2026 den vorliegenden Antrag gestellt, mit dem sie die Abänderung des Beschlusses vom 06.02.2026 in der Sache 4 V 3629/25 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begehrt. Zur Begründung verweist sie auf das Gutachten vom 17.05.2026.
Der Antragsteller ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass gerade das vom Sachverständigen beschriebene Szenario kurzfristiger Festnahme, Vorführung und Vernehmung in einem politisch aufgeladenen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und im Kontext prokurdisch bzw. regierungskritisch verstandener Social-Media-Inhalte nicht belanglos sei. Es handele sich insofern nicht um eine rein abstrakte Gefahr, sondern um eine konkrete Zugriffslage. Insbesondere sei das Gutachten dort mit erheblicher Vorsicht zu würdigen, wo der Sachverständige von der Tatsachenfeststellung in eine eigene Motivations-, Glaubwürdigkeits- und Missbrauchsbewertung übergehe. Insbesondere die Annahme, er, der Antragsteller, habe die Gefährdungslage planvoll initiiert und durch gezielte Provokationshandlungen herbeigeführt, beruhe nicht auf unmittelbaren Beweisen, sondern auf Indizien, Plausibilitätsannahmen und Einschätzungen anonymer Vertrauensjuristen. Diese Bewertung ersetze nicht die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Der problematische Teil des Gutachtens liege in der Annahme, die Verfahren seien nicht Ausdruck einer genuinen politischen Betätigung, sondern Ergebnis planvoller Provokationshandlungen. Der Sachverständige stütze dies vor allem auf das Fehlen früherer politischer Betätigung, den abrupten Beginn der Postings, die Veröffentlichung unter vollem Namen und mit Foto, das spätere Verschwinden einzelner Beiträge, die nahezu zeitgleichen Anzeigen in verschiedenen Provinzen sowie die schnelle Mandatierung und Tätigkeit des türkischen Rechtsanwalts. Gerade Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB seien in der Türkei nicht politisch neutral. Sie stünden im Kontext einer Strafverfolgungspraxis, die regierungskritische Rede unter Druck setze. Art. 299 tStGB begründe zwar nicht per se politische Verfolgung, könne aber im konkreten politisierten Kontext eine diskriminierende Strafverfolgung und einen sogenannten Politmalus tragen. Der Sachverständige qualifiziere die Hashtags gegen Erdoğan als bloße Schmähungen ohne politischen Gehalt. Auch diese Bewertung sei asylrechtlich zu eng. Polemische, grobe oder verletzende Kritik an einem autoritären Staatsoberhaupt könnte sehr wohl politische Bedeutung haben. Der politische Charakter einer Äußerung ergebe sich nicht nur aus argumentativer Tiefe oder programmatischer
Ausarbeitung. Er könne sich auch aus Kontext, Adressat, gesellschaftlicher Wirkung und staatlicher Reaktion ergeben. Wenn der türkische Staat Äußerungen gegen Erdoğan mit Art. 299 tStGB verfolge, dann verfolge er nicht irgendeine beliebige Ehrverletzung im privaten Bereich, sondern eine Äußerung gegen den politischen Machtträger des Staates. Das gelte umso mehr, wenn – wie hier – die Äußerungen im Zusammenhang mit prokurdischen Inhalten, YPG-Symbolik und regierungskritischer Positionierung stehen. Die (asylrechtliche) Frage lautet hier, ob der türkische Staat ihm aufgrund dieser Äußerungen eine oppositionelle Haltung zuschreibe und ihn deshalb verfolge. Zudem greife die Auffassung zu kurz, wonach ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zunächst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Anklageerhebung, sodann in eine Verurteilung und schließlich in eine Strafe von einer erheblichen Intensität münden müsse, damit die Schwelle des § 3a Abs. 1 AsylG a. F. erreicht werde. Eine solche Betrachtung erfasse § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG a. F. bzw. den gleichlautenden Art. 9 Abs. 2 lit. c StatusVO nicht vollständig. Diese Norm nenne ausdrücklich die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Strafverfolgung und Bestrafung stünden damit nebeneinander. Eine Verfolgungshandlung könne folglich bereits in einem repressiv, diskriminierend oder unverhältnismäßig geführten Strafverfahren liegen, wenn dessen konkrete Auswirkungen – gegebenenfalls in ihrer Kumulation – das Gewicht des § 3a Abs. 1 AsylG a. F. bzw. Art. 9 Abs. 1 StatusVO erreichten. Die Schutzrelevanz könne nicht auf die Frage beschränkt werden, wie wahrscheinlich am Ende eine vollstreckbare mehrjährige Freiheitsstrafe sei. Solang sich ein solcher Politmalus von vornherein nicht ausschließen lasse, hätten Fachgerichte den diesbezüglichen Sachverhalt mit besonderer Sorgfalt aufzuklären. Dies erfordere im hiesigen Verfahren die Klärung im Hauptsacheverfahren mit Durchführung einer Beweisaufnahme. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung verlange bei der Prüfung eines Politmalus gerade eine einzelfallbezogene Untersuchung der Strafnorm und ihrer tatsächlichen Anwendung. Das Bundesverfassungsgericht beanstande eine Verneinung politischer Verfolgung, wenn das Gericht sich auf die allgemeine Legitimität eines Staatsschutzdelikts zurückziehe, ohne die tatsächliche Strafverfolgungspraxis und eine mögliche unverhältnismäßige, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Behandlung aufzuklären.
II. Der Abänderungsantrag hat Erfolg.
1. Das Gericht nimmt den Abänderungsantrag der Antragsgegnerin vom 03.06.2026 zum Anlass, seinen Beschluss vom 06.02.2026 (Az.: 4 V 3629/25) von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO mit Wirkung für die Zukunft abzuändern, soweit darin die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 4 K 3628/25) des Antragstellers hinsichtlich der
Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2025 angeordnet wurde, und den Eilantrag auch insoweit abzulehnen.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, wenn es zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018 – 1 VR 1.18, juris Rn. 6). Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Es ist grundsätzlich nur über die Aufrechterhaltung des verfügenden Teils der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung zu befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018 – 1 VR 1.18, juris Rn. 6).
2. Hiervon ausgehend erachtet der erkennende Einzelrichter die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig.
a. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS- Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026, gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/E (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO). Diese Verordnung gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO). Da der Antragsteller seinen Asylantrag schon am 04.07.2025 gestellt hat, findet dementsprechend das alte Asylverfahrensrecht Anwendung. Dies gilt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. ausdrücklich auch hinsichtlich der Prüfung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG a. F. i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung verschont zu bleiben, das
öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a. F. darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99).
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Gericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügt, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klärt. Es hat dabei zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen und sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 – 2 BvR 1193/18, juris Rn. 21).
b. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung hier nunmehr zu Lasten des Antragstellers aus. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesamts, den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
aa. Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung - StatusVO). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.06.2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11.02.2026 – A 12 S
1014/24, juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG n. F. demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12.06. 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12.06.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12.06.2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf jene Verordnung Anwendung. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des internationalen Schutzes nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden sind, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (vgl. Art. 42 StatusVO).
bb. Dies vorausgeschickt hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach liegen offensichtlich weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 StatusVO i. V. m. Art. 3 Nr. 5 und Art. 9 ff. StatusVO) noch des subsidiären Schutzes (Art. 18 StatusVO i. V. m. Art. 3 Nr. 6, Art. 15 ff. StatusVO) vor. Es bestehen auch nicht etwa deshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil für den Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen wäre.
(1) Der Antragsteller verwirklicht den Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. Dieser setzt voraus, dass die betreffende Person aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.
Beide Alternativen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. bilden weitgehend wortgleich die Regelung des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. j Asylverfahrens-RL a. F. ab, sodass eine unionsrechtliche Auslegung geboten und nicht ohne Weiteres der deutsche polizeirechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung heranzuziehen ist. Der Europäische Gerichtshof legt den Begriff der öffentlichen Ordnung eng aus und verlangt eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – C-373/13, juris Rn. 77 und 79; EuGH, Urteil vom 04.10.2012 – C-249/11, juris Rn. 40).
Gemessen hieran liegt der Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 a. F. AsylG vor. Ein „schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne dieser Norm folgt zwar nicht zwingend aus der Feststellung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG, da ein solches lediglich einen Bestandteil der im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG bei der Ausweisungsentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung am Maßstab der nicht zwingend „schwerwiegenden“ Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellt. Wurde ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse festgestellt, kann dies jedoch auch für das Bundesamt bei seiner Entscheidung über die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. einen Orientierungspunkt bieten. Im Falle der Ausweisung gegenüber einer nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei berechtigten Person, die nach § 53 Abs. 3 AufenthG einen besonderen Ausweisungsschutz genießt und deren Ausweisung demnach voraussetzt, dass von ihrem persönlichen Verhalten eine „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ausgeht, die ein „Grundinteresse der Gesellschaft“ berührt, sind die Begrifflichkeiten indes nahezu deckungsgleich und zudem beide unionsrechtlich determiniert (vgl. zum unionsrechtlichen Ursprung des Prüfungsmaßstabs in § 53 Abs. 3 AufenthG EuGH, Urteil vom 08. 12.2011 – C-371/08, juris). Liegt eine solche, dem Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG genügende bestandskräftige Ausweisungsentscheidung vor, kann das Bundesamt hieraus also in aller Regel auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG a. F. schließen. Der Feststellung einer noch aktuellen, gegenwärtigen Gefahr bedarf es bei der ersten Alternative des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG a. F. angesichts des klaren Wortlauts sowohl dieser Norm („ausgewiesen wurde“) als auch der zugrunde liegenden Regelung der Asylverfahrens-RL nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 05.03.2025 – 11 K 219/24 A, Rn. 34, juris).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller wurde mit Bescheid des Senators für Inneres und Sport vom 05.06.2023 ausgewiesen. Seine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil der Kammer vom 03.12.2024 – 4 K 1524/23), ebenso wenig wie der diesbezügliche Antrag auf Zulassung der Berufung (Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 18.08.2025 – 2 LA 19/25). Die Ausweisung des ursprünglich assoziationsberechtigten Antragstellers genügte den Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG. Von ihm ging also zum Zeitpunkt der Ausweisung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
berührte, wobei die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich war. Gründe dafür, dies vorliegend im Rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG a. F. anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich.
(2) Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Nr. 5 StatusVO. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Offenbleiben kann daher, ob in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 StatusVO vorliegen (vgl. hierzu im nationalen Recht § 60 Abs. 8, 8a, 8b AufenthG).
(a) Gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger Flüchtling, wenn er sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich als Staatenloser aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet. Die Verfolgung kann gemäß Art. 6 StatusVO von dem Staat sowie von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind im Sinne des Art. 7 Abs. 1 StatusVO Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer zuvor beschriebenen Handlung betroffen ist. Diese Verfolgung muss an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, wobei es gemäß Art. 10 Abs. 2 StatusVO ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Hiernach ist die Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren
aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10, juris Rn. 22 m. w. N. zu Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine ernsthafte Schädigung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, juris Rn. 32 zu Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU).
Es ist, wie sich aus den in Art. 4 StatusVO geregelten Mitwirkungsobliegenheiten ergibt, Aufgabe des Ausländers, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89, juris Rn. 8). Insoweit muss der Ausländer dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein sein Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen, wenn er derart „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84, juris Rn. 16). Werden ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, soll gemäß Erwägungsgrund 27 der Statusverordnung im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers entschieden werden, sofern dieser sich offenkundig bemüht hat, ausreichend zu begründen, warum er internationalen Schutz benötigt, alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde, seine Aussagen kohärent und plausibel sind und seine generelle Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem er die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt hat, und gegebenenfalls der Gründe dafür, dass er dies nicht früher getan hat, festgestellt wurde. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine Beweisregel, sondern um den Verweis auf den asyltypischen Beweisnotstand, der im dargestellten Sinne bei den Darlegungsanforderungen zu berücksichtigen ist, nicht aber
zu einer Abweichung von § 108 Abs. 1 VwGO führt. Vielmehr sollen in diesem Fall gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO für diese Aspekte der Aussage keine weiteren Beweismittel verlangt werden. Ein „benefit of doubt“ zugunsten des Schutzsuchenden existiert nicht. Eine unklare – und nicht weiter aufzuklärende – Faktenlage bei der Überzeugungsbildung wirkt sich im Zweifel also nach dem hergebrachten Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Schutzsuchenden aus (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18, juris Rn. 18 m. w. N.).
Geht die Verfolgung (oder der ernsthafte Schaden) nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat. Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 durchgeführt, es sei denn, es wurde eindeutig festgestellt, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
(b) In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Antragsteller nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Weder führen Akte der Strafverfolgung gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Terrorbekämpfungsgesetzes – TMK – und dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches – tStGB – per se zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch liegen in der Person des Antragstellers und im hiesigen Einzelfall solch besonderen Umstände vor, aufgrund derer von einer diskriminierenden oder einer aus politischen Gründen härteren als sonst üblichen Strafverfolgung bzw. Behandlung (sog. Politmalus) auszugehen ist.
(aa) Es kann unterstellt werden, dass gegen den Antragsteller in der Türkei ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs „Präsidentenbeleidigung“ (Art. 299 tStGB) und auch ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs „Propaganda für eine Terrororganisation“ (Art. 7 TMK) anhängig ist. Ferner ist kann unterstellt werden, dass in dem Verfahren betreffend
den Vorwurf „Präsidentenbeleidigung“ Anklage zum 17. Amtsgericht für Strafsachen in Antalya erhoben und jeweils ein sog. Festnahmebefehl/Vorführungsbefehl (yakalama emri) auf Grundlage von Art 98 der türkischen Strafprozessordnung – tStPO – erlassen worden ist. Schließlich braucht dem Verdacht, es handele sich um arrangierte Scheinanklagen, nicht weiter nach gegangen werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, rechtfertigten die beiden Strafverfahren nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
(bb) Die soeben geschilderten Maßnahmen lassen weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit den weiteren für die Beurteilung einer Gefährdung des Antragstellers zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls auf eine hinreichende Verfolgungsgefahr schließen.
(aaa) So kann zunächst schon allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf geschlossen werden, dass auch eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Zwar können gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) und c) StatusVO justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso wie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Maßgeblich ist insofern allerdings dann die konkrete Betrachtung der weiteren Umstände, unter anderem ist die tatsächliche Strafverfolgungspraxis entscheidend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 – 13a ZB 22.30152, juris Rn. 11).
Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an flüchtlingserhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Im Hinblick auf Strafverfolgungsmaßnahmen gilt dies dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz, wie im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Der Flüchtlingsschutz gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Eine Strafverfolgung kann aber in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet – sog. Politmalus – (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012 – 2 BvR 2954/09, juris, Rn. 24; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 – 13a ZB 22.30152, juris Rn. 13). Ein gleichsam automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Asylberechtigung scheidet daher aus (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.08.2025 –
3 L 84/25, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.02.2026 – 3a K 2237/21.A, juris Rn. 76 ff.).
Das Vorbenannte gilt grundsätzlich auch für Akte der Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 TMK sowie der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB (so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 15.01.2025 – A 13 K 135/24; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2025 – 26 K 10453/24.A; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.02.2026 – 3a K 2237/21.A; VG Ansbach, Urteil vom 20.09.2024 – AN 4 K 23.30018; VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2023 – Au 6 K 22.30983; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2025 – W 7 K 24.31937; VG Berlin, Urteil vom 04.03.2026 – 39 K 513/22 A; VG Lüneburg, Urteil vom 03.11.2025 – 4 A 536/25; VG Trier Urteil vom 09.07.2026 – 11 K 2519/25.TR; VG Bremen, Urteil vom 18.05.2026 – 2 K 1469/25; jeweils juris). Zwar ist zu berücksichtigen, dass – insbesondere – der Vorwurf der Terrorpropaganda den Vorwurf einer politisch motivierten Straftat in sich trägt. Der Schutz des Staates vor Terrorismus und die Unterbindung der Verherrlichung terroristischer Ziele sind aber per se (noch) von dem legitimen Ziel der Verteidigung der staatlichen Ordnung umfasst. Entsprechende Straftatbestände dienen – zumindest abstrakt betrachtet – der Verfolgung kriminellen Unrechts. Aus dem von Art. 7 Abs. 2 TMK gesetzten Strafrahmen von einem bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ergibt sich nichts anderes (vgl. VG Bremen, Urteil vom 18.05.2026 – 2 K 1469/25, juris Rn. 45 sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.08.2025 – 3 L 84/25, juris Rn. 8). Auch der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung ist nicht per se verwerflich, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 – 13a ZB 22.30152, juris Rn. 16), insbesondere dem Schutz des Ansehens von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2025 – W 7 K 24.31937, juris Rn. 32). In diesem Sinne finden sich auch in anderen Rechtsordnungen Strafvorschriften zum Schutz des Staatsoberhaupts (s. nur § 90 StGB mit einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Auch die abstrakte Strafandrohung, die im Falle des Art. 299 tStGB jedenfalls keine eklatant gegen anderweitiges Konventionsrecht wie insbesondere Art. 3 EMRK verstoßende Sanktion zum Gegenstand hat, ist für sich genommen bereits nicht ausschlaggebend, ob eine Bestrafung aufgrund eines Staatsschutzdelikts als politische Verfolgung zu werten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 – 13a ZB 22.30152, juris Rn. 17).
(bbb) Aufgrund des Vorangegangenen ist gerade die tatsächliche Strafverfolgungspraxis ausschlaggebend, zumal das türkische Strafrecht de lege lata nicht nur Raum für die Berücksichtigung mildernder Umstände wie Reue im Rahmen der Strafzumessung, sondern auch eine Aussetzung der Strafvollstreckung zu Bewährung kennt.
(aaaa) Die Strafverfolgungspraxis des türkischen Staates stellt sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar: Seit dem Putschversuch im Sommer 2016 geht der türkische Staat verschärft gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung vor. Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes in der Türkei im Juli 2018 beschloss das türkische Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen – und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes – (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [LIS] Türkei, vom 15.06.2026, S. 74 ff., 155, vom 08.08.2025, S. 75f., 136, vom 18.10.2024, S. 68f., 122, vom 07.03.2024, S. 60, 107 und vom 29.06.2023, S. 58, 97). Im Oktober 2022 verabschiedete das türkische Parlament zudem das sogenannte „Desinformationsgesetz“, das die Verbreitung „falscher oder irreführender Informationen über die innere und äußere Sicherheit des Landes“ unter Strafe stellt (BFA, LIS vom 15.06.2026, S. 163 ff. sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Beleidigung des Präsidenten vom 18.01.2023, S. 2). Zur politischen Verfolgung unliebsamer Äußerungen werden auch die Tatbestände der „Herabsetzung der türkischen Nation, des Staats der Republik Türkei, der Institutionen des Staates und seiner Organe“ (Art. 301 tStGB) und der „Beleidigung des Präsidenten der Republik“ (Art. 299 tStGB) weitflächig genutzt. Betroffen sind vor allem Journalistinnen und Journalisten, Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie links-kurdische Kreise. Die Anklageschriften enthalten häufig äußerst fragwürdige Anschuldigungen (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26.05.2026, S. 11 sowie vom 20.05.2024, S. 9). Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße „Liken“ eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. In der
Zeit von September 2021 bis Juli 2022 bildeten am häufigsten „Posts“ in sozialen Medien die Ursache für Anklagen in Bezug auf die Beleidigung des Präsidenten. Festnahmen, Strafverfolgung oder das Verhängen von Ausreisesperren erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung (vgl. BFA, LIS Türkei vom 15.06.2026, S. 160 ff. und 363 f., vom 08.08.2025, S. 350, vom 18.10.2024, S. 312 f., vom 07.03.2024, S. 266 f. und vom 29.06.2023, S. 248; Anfragebeantwortung vom 18.01.2023, a.a.O., S. 9). Vor allem auf der Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung werden Oppositionspolitiker, Regierungskritiker und Andersdenkende strafrechtlich verfolgt, oftmals unter nicht nachvollziehbaren Terrorismusvorwürfen. Problematisch gestaltet sich dabei insbesondere die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK- Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Art. 7 Abs. 2 TMK stellt nunmehr zwar klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen. Diese Vorschrift hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen aber in der Praxis nicht eingeschränkt (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 11). Die Bestimmungen werden vielmehr extensiv herangezogen (BFA, LIS Türkei vom 15.06.2026, S. 160 ff., vom 08.08.2025, S. 136, vom 18.10.2024, S. 122, vom 07.03.2024, S. 107 und vom 29.06.2023, S. 97). Während im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung das türkische Recht die grundsätzlichen Verfahrensgarantien sichert, wecken die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, DHKP-C oder Gülen-Bewegung, erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung (vgl. AA, Lagebericht, a.a.O., S. 11). Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe (vgl. BFA, LIS Türkei vom 15.06.2026, S. 363 f., vom 08.08.2025, S. 349 f., vom 18.10.2024, S. 312 f. und vom 07.03.2024, S. 266 f.). Allerdings hat das türkische Verfassungsgericht für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 tStGB erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch erachtet das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten entgegen der – nicht einheitlichen – Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Verkörperung der Einheit der Nation weiterhin als besonders schützenswert (vgl. BFA, LIS Türkei vom 15.06.2026, S. 74 ff., vom 08.08.2025, S. 75f., vom 18.10.2024, S. 68, vom 07.03.2024, S. 60 und vom 29.06.2023, S. 58).
Laut der Europäischen Kommission erhalten Personen, die der „Präsidentenbeleidigung“ beschuldigt werden, häufig Gefängnisstrafen, bedingte Strafen oder Bußen (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29.10.2020, S. 11). Trotz zahlreicher Anklagen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten in sozialen Medien wie Facebook endeten die meisten Verfahren jedenfalls bis zum Putschversuch im Juli 2016 mit einer Verurteilung auf Bewährung (fallweise unter Bezahlung einer Geldbuße) oder Freispruch (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Konsequenzen bei negativen Äußerungen über den Staatspräsidenten in sozialen Netzwerken vom 09.05.2017, S. 2). Während es innerhalb der siebenjährigen Amtszeit von Abdullah Gül als Amtsvorgänger von Präsident Erdoğan insgesamt lediglich 233 Verurteilungen wegen Präsidentenbeleidigung gegeben hatte, kam es allein in den ersten anderthalb Jahren von Erdoğans Präsidentschaft zur Einleitung von ca. 1.800 entsprechenden Verfahren (vgl. BFA, Anfragebeantwortung vom 09.05.2017, a.a.O., S. 6; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023, a.a.O., Rn. 19). Dieser Trend spiegelt sich ebenso in den offiziellen Statistiken wider, wonach während der Amtszeit von Präsident Erdoğan seit 2014 bis Ende 2020 160.189 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Im selben Zeitraum wurden 35.507 Personen tatsächlich strafrechtlich verfolgt, 12.881 Personen wurden für schuldig befunden, 11.913 erhielten eine Aussetzung der Urteilsverkündung („HAGB“ auf Türkisch) gemäß Art. 231 tStPO, während 5.660 Personen für „nicht schuldig“ befunden wurden. Von den 12.881 Personen, die für schuldig befunden wurden, wurden 3.625 zu Haftstrafen, 1.691 zu Freiheitsstrafen auf Bewährung, 1.073 zu Geldstrafen, 1.691 zu Sicherheitsmaßnahmen und 3.466 zu anderen strafrechtlichen Sanktionen verurteilt (BFA, Anfragebeantwortung vom 18.01.2023, a.a.O., S. 16). Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021. Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt, darunter nur zwei Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole und 111 Personen (darunter auch ein Minderjähriger in der Altersklasse 12-14) laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt. Im Jahr 2024 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 6.124 Personen angeklagt, davon wurden 1.658 verurteilt, wobei genauen Angaben zur Anzahl der Haftstrafen fehlen, 1.807 wurden freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile. 44 der Verurteilten waren Minderjährige, bei 299 minderjährigen Angeklagten (zum Vorstehenden: BFA, LIS Türkei vom 15.06.2026 S. 82 f. sowie vom 08.08.2025, S. 76; vgl.
zur Anwendung der Strafnorm des Art. 7 Abs. 2 TMK auch VG Bremen, Urteil vom 18.05.2026 – 2 K 1469/25, juris Rn. 47 f.). Schon im Hinblick auf diese Vielgestaltigkeit der Verfahrensergebnisse bei den vorgenannten Straftaten, insbesondere die hohe Zahl der Einleitung von Ermittlungen, aber die erheblich geringere Zahl, in denen es letztlich überhaupt zu einer Strafverfolgung kam, sowie die Unterschiedlichkeit verhängter strafrechtlicher Sanktionen und das nicht unbedeutsame Maß an Freisprüchen lässt keine vom Einzelfall losgelöste Strafverfolgungspraxis erkennen, die an sich bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Annahme einer politisch motivierten Verfolgung führte. Dem entspricht es, dass nach der Erkenntnislage von einer politisch motivierten, aber unter dem Vorwand der Präsidentenbeleidung geführten Strafverfolgung gerade besondere Personenkreise wie vor allem Journalisten usw. betroffen sind bzw. politische Verfahren gegen Oppositionspolitiker, Regierungskritiker und Andersdenkende vor allem auf der Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung unter Anlegung eines weiten Terrorismusbegriffs geführt werden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2023 – Au 6 K 22.30983, juris Rn. 64; siehe ferner VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2025 – W 7 K 24.31937, Rn. 39).
(bbbb) Im vorliegenden Einzelfall bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat mit der ergriffenen Strafverfolgung über den dahinterstehenden legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung hinausgehend die Absicht verfolgen würde, den Antragsteller im Sinne eines Politmalus wegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals zu treffen.
Zunächst ist festzustellen, dass allein daraus, dass die im Ermittlungsverfahren in der Türkei gegenständlichen Handlungen des Antragstellers in Deutschland wohl nicht strafbar wären und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wohl nicht erfolgt wäre, noch nicht auf eine politische Verfolgung geschlossen werden kann. Insofern fällt die Frage, was für ein Verhalten als strafrechtlich vorwerfbar angesehen wird, grundsätzlich in die Strafhoheit des türkischen Staates. Unabhängig davon, dass die strafrechtliche Relevanz letztlich der Beurteilung durch die türkischen Gerichte obliegt, lässt sich bereits eine potentielle strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens jedenfalls nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Hinsichtlich der Präsidentenbeleidigung wird dem Antragsteller u. a. der Vorwurf gemacht, er habe Karikaturen von Präsident Erdoğan veröffentlicht und diese u. a. mit den Hashtags „Dieb Erdoğan", „Mörder Erdoğan“ und „Drogenbande Erdoğan" versehen. Auch eine strafrechtliche Relevanz der von dem Antragsteller getätigten Postings des Logos der „YPG“, die von den türkischen Behörden mit der „PKK“ gleichgesetzt wird, ist nicht (völlig) fernliegend. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu ersehen, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe der Propaganda für eine terroristische Organisation erfunden oder
„aus der Luft gegriffen“ wären und dieser willkürlich mit Strafverfahren überzogen würde. So wird die PKK auch durch die Europäische Union seit dem Jahr 2002 als Terrororganisation gelistet und unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit dem Jahr 1993 einem Betätigungsverbot. Im Übrigen ist weder substantiiert geltend gemacht noch anhand des derzeitigen Verfahrensstands zu ersehen, dass die gegen den Antragsteller in der Türkei geführten Strafverfahren gegen grundlegende prozessuale Werte oder das Gebot der Verfahrensfairness verstoßen würden und dem Antragsteller mithin eine härtere als die sonst übliche Behandlung widerführe oder das Vorgehen der türkischen Strafverfolgungsbehörden über das hinausginge, was zur Gewährleistung eines legitimen staatlichen Rechtsgüterschutzes – auch im Bereich der Terrorismusbekämpfung – erforderlich ist. Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen seines türkischen Rechtsanwalts, über welchen er zunächst von den Strafverfahren und Vorwürfen erfuhr, hat dieser über das UYAP-Portal Zugang zu allen vorgelegten Unterlagen. Eine geheime Verfahrensführung oder eine willkürliche Vorenthaltung der Akteneinsicht sind damit nicht ersichtlich. Ferner tritt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zweifelsfrei noch nicht verurteilt worden ist. Dies ist einer dem türkischen Strafprozess allgemein immanenten Prozessvoraussetzung geschuldet, wonach ein Angeklagter nicht in Abwesenheit verurteilt werden darf, ohne zuvor mindestens einmal vom Gericht angehört worden zu sein (vgl. AA, Lagebericht vom 20.05.2024, S. 12). Der Vernehmung des Angeklagten kommt dabei im türkischen Strafprozess eine besondere Bedeutung zu, da für den Fall, dass diese nicht möglich sein sollte, die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen kommen (AA, Lagebericht vom 20.05.2024, S. 12). Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr Untersuchungshaft droht, sind nicht ersichtlich. Der vorgelegte Vorführungsbefehl dient vielmehr der Durchführung der bezeichneten Anhörung und ist von einem Untersuchungshaftbefehl nach Art. 100 tStPO zu unterscheiden. Zudem ist zu berücksichtigten, dass die Aktivitäten des Antragstellers, welche die Strafverfolgung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation in der Türkei und wegen Präsidentenbeleidigung auslösten, erst im Januar 2025 erfolgten, und damit nachdem der Antragsteller mit Bescheid vom 05.06.2023 aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden war und die erkennende Kammer in erster Instanz die gegen die Ausweisung erhobene Klage mit Urteil vom 03.12.2024 abgewiesen hatte. Auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten dürfte sich bei dieser Sachlage die asyltaktische Motivation der betreffenden Social-Media-Aktivitäten aufdrängen (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 23.12.2024 – AN 4 K 23.30183, juris 62). Insbesondere kann aus den gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren nicht der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller als ernstzunehmender Regimekritiker in den Fokus des türkischen Staates geraten wäre.
Auch in einer nochmals alle Umstände des hiesigen Einzelfalls gewichtenden Gesamtbetrachtung ist nicht davon auszugehen, dass die ergriffenen Strafverfolgungsmaßnahmen – über den dahinterstehenden legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung hinausgehend – die Absicht verfolgen würde, den Antragsteller im Sinne eines Politmalus wegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals zu treffen.
(3) Es besteht auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 f. StatusVO. Gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO ist eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vorliegend besteht nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines ernsthaften Schadens. Auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz wird insoweit verwiesen.
(4) Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Das Gericht nimmt insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen im Bescheid der Beklagten Bezug und macht sich diese zu eigen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Stahnke