§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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