§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Wird zitiert von 186 Entscheidungen zu § 145a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 04.02.2020 – 102 KLs 22/19
- LG Verden (Aller), 19.06.2017 – 1 Qs 218/16
- OLG Hamm, 24.04.2018 – 5 RVs 27/18Zitiert von 2
- BayObLG, 30.09.2022 – 201 StRR 58/22Zitiert von 3
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 3 Ws 28/26
- OLG Brandenburg, 16.03.2020 – (1) 53 Ss 121/19 (3/20)
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.06.2026 – 4 StR 135/26
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Ausschluss von Revisionsrichtern von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 20.04.2026 – 1 Ws 29(26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2007 Ausfertigung
§ 145a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.