§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 181
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Nach Gewicht
- LG Verden (Aller), 19.06.2017 – 1 Qs 218/16
- OLG Hamm, 24.04.2018 – 5 RVs 27/18Zitiert von 2
- BayObLG, 30.09.2022 – 201 StRR 58/22Zitiert von 3
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 3 Ws 28/26
- OLG Brandenburg, 16.03.2020 – (1) 53 Ss 121/19 (3/20)
- BGH, 18.12.2012 – 1 StR 415/12Weisungsverstoß während der Führungsaufsicht: Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Weisung; Nichtbefolgung einer Meldeweisung innerhalb des gerichtlich festgelegten MeldezeitraumsZitiert von 29
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.