Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 03.11.1981 – 5 StR 629/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 629/81 BA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Necla ED aus FD. geboren am ED 1957 in sp (Türkei),
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
AL
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generaibundesanwalts am 3.November 1981 nach § 305a Abs.2 StPO beschlossen:
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den
Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 27.März 1981 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe§
Die Beschwerde, die sich gegen die Auswahl der Bewährungshelferin durch das erkennende Gericht anläßlich der Aussetzung ' der Unterbringung richtet (§ 68a Abs.1 i.V. mit § 67b Abs.2 StGB), ist nicht begründet. Die Bestellung der Bewährungshelferin Frau
EEE ist nicht gesetzwidrig.
Zwar sind Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen, wenn der Bewährungshelfer Bediensteter einer Behörde ist, die zum Vormund bestellt worden ist (§ 8 1897,1791b BGB); der Vormund, der allein dem Wohl des Mündels verpflichtet ist, kann die nach den §§ 16315, 1793,1800,1897 BGB gerichtlich genehmigte Unterbringung (UA S.15 f) von sich aus jederzeit aufheben. Allein wegen dieser Befugnisse des Vormundes ist Jedoch die Bestellung der Bewährungshelferin Frau ED. die bei der zum Vormund bestellten Behörde tätig ist, nicht gesetzwidrig im Sinne des § 305a Abs.1 Satz 2 StPO. Im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 67b Abs.2 StGB) hat die Bewährungshelferin der Beschwerdeführerin helfend und betreuend zur Seite zu stehen (§ 68a Abs.2 StGB), während Überwachungsaufgaben hauptsächlich der Aufsichtsstelle zufallen (§ 68a Abs.3 StGB). Daß Frau Te» durch die Bestellung zur Bewährungshelferin im gegenwärtigen Zeitpunkt gehindert sei, ihre Aufgabe bei der zum Vormund
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bestellten Behörde sachgemäß wahrzunehmen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Sollte sich in Zukunft die nahe Gefahr eines solchen Interessenkonfliktes ergeben, so kann das Gericht (§ 462a Abs.2 StPO) nach § 68d i.V. mit § 68a Abs.1 StGB einen anderen Bewährungshelfer bestellen.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel