§ 67g Widerruf der Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 16.11.2023 – 1 Ws 259/23
- LG Frankfurt am Main, 22.08.2013 – 5/27 Qs 54/13
- OLG Bremen, 10.12.2019 – 1 Ws 124/19Zitiert von 6
- OLG Saarbrücken, 18.09.2007 – 1 Ws 150/07Zitiert von 6
- OLG Nürnberg, 28.12.2023 – Ws 1075/23
- KG, 22.07.2019 – 5 Ws 120/19, 5 Ws 120/19 - 121 AR 152/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 3 Ws 28/26
- OLG München, 18.12.2025 – 2 Ws 861/25
- OLG Hamm, 05.12.2025 – 20 U 117/25
79 Entscheidungen zu § 67g StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67g StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67g#abs-1 (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67g#abs-2 (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67g#abs-3 (3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67g#abs-4 (4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67g#abs-5 (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67g#abs-6 (6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.