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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3618

BGBl. 2017 I S. 3618 · 36.983 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3618
                                    Gesetz
               zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen
bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
                                                Vom 30. Oktober 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                     Änderung des
                   Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Sep-

tember 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In § 68a Absatz 8 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
   gabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5“ durch die Wörter
   „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.

2. § 203 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Rechts-
           anwalt,“ das Wort „Kammerrechtsbeistand,“
           eingefügt.

       bb) Die Nummern 4a, 5 und 6 werden die Num-

           mern 5 bis 7.

  b) Absatz 2a wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4

     ersetzt:

          „(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift
       liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 ge-
       nannten Personen Geheimnisse den bei ihnen be-
       rufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur
       Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zu-
       gänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Ge-
       nannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber
       sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer be-

       ruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, so-

       weit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der

       sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist;

       das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Perso-

       nen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen,

       die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit
       der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

          (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

       mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein

       fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der
       Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit
       als mitwirkende Person oder als bei den in den
       Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger
       Beauftragter für den Datenschutz bekannt gewor-
       den ist. Ebenso wird bestraft, wer
       1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person
          nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine
          sonstige mitwirkende Person, die unbefugt
          ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Ge-
          legenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes
          Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung ver-

        pflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mit-
        wirkende Personen, die selbst eine in den Ab-
        sätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
     2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person
        sich einer weiteren mitwirkenden Person, die
        unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung

        oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt

        gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und

        nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur

        Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt

        nicht für sonstige mitwirkende Personen, die
        selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte
        Person sind, oder

     3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den
        Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein
        fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das
        er von dem Verstorbenen erfahren oder aus
        dessen Nachlass erlangt hat.“

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
     Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.

  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. In § 204 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch

   die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

4. § 309 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

     „(6) Wer in der Absicht,

  1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von be-
     deutendem Wert zu beeinträchtigen,
  2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden
     nachteilig zu verändern oder
  3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von be-
     deutendem Wert zu schädigen,

  die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die

  Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung

  aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigun-

  gen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen,

  wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

  Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“

                       Artikel 2

                    Änderung der

                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August
2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 53a
   das Wort „Berufshelfer“ durch die Wörter „mitwirken-
   den Personen“ ersetzt.
2. In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
   „sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer“
   durch das Wort „Kammerrechtsbeistände“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 3619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3619
3. § 53a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 53a

               Zeugnisverweigerungsrecht
               der mitwirkenden Personen

      (1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen
   gleich, die im Rahmen
   1. eines Vertragsverhältnisses,

   2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

   3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
   an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die
   Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis
   zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnis-
   träger, es sei denn, dass diese Entscheidung in ab-
   sehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

     (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Ver-
   schwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die
   nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.“
4. § 97 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Hilfspersonen
      (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b
      Genannten“ durch die Wörter „die Personen, die
      nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen
      Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
      bis 3b genannten Personen mitwirken,“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „ihren Hilfs-
          personen (§ 53a)“ durch die Wörter „den an
          ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1
          mitwirkenden Personen“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Hilfspersonen
          (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genann-
          ten Personen“ durch die Wörter „Personen, die
          nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen
          Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
          genannten Personen mitwirken,“ ersetzt.

5. § 160a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Rechtsanwalt“ das Komma und die Wörter „eine
      nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
      eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Per-
      son“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
      „Rechtsanwälte“ das Komma und die Wörter
      „nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
      eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Per-
      sonen“ gestrichen.

                        Artikel 3

                   Änderung der
            Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 43d wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.

  b) Nach der Angabe zu § 49b wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 49c Einreichung von Schutzschriften“.
2. Dem § 43a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
   angefügt:

  „Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten
  Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit
  zu verpflichten und sie dabei über die strafrecht-
  lichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren.
  Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die
  Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.
  Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen
  stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer
  berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen
  Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken.
  Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Per-
  sonen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheits-
  pflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechts-
  anwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit
  anderen Personen, die im Hinblick auf die Ver-
  schwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen
  unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufs-
  ausübung zusammengeschlossen und besteht zu
  den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungs-
  verhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine
  andere dieser Personen die Verpflichtung nach
  Satz 4 vorgenommen hat.“
3. Nach § 43d wird folgender § 43e eingefügt:

                          „§ 43e
         Inanspruchnahme von Dienstleistungen
     (1) Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zu-
  gang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver-
  pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Ab-
  satz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruch-
  nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleis-
  ter ist eine andere Person oder Stelle, die vom
  Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung
  mit Dienstleistungen beauftragt wird.
     (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienst-
  leister sorgfältig auszuwählen. Er hat die Zusam-
  menarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Ein-
  haltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu
  machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
    (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der
  Textform. In ihm ist
  1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-
     rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-
     schwiegenheit zu verpflichten,

  2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit
     Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-
     fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,
     und
  3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-
     tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-
     zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-
     zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-
     schwiegenheit zu verpflichten.
BGBl. 2017, Seite 3620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3620
     (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
  die im Ausland erbracht werden, darf der Rechts-
  anwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden
  Geheimnissen unbeschadet der übrigen Vorausset-
  zungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn
  der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem
  Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass
  der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

     (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-
  gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat die-
  nen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den
  Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann er-
  öffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

     (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der
  Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der
  Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht
  ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2
  und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

     (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit
  Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher
  Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab-
  satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin-
  sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz-
  lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
    (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-
  ner Daten bleiben unberührt.“
4. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43d,“ die
   Angabe „43e,“ eingefügt.

                       Artikel 4

                   Änderung der

                Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Ge-

setzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26
   durch die folgenden Angaben ersetzt:
  „§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
  § 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.

2. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt:
                          „§ 26

     Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen

     Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen

  bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungs-

  gesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die

  Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 be-

  sonders hinzuweisen. Hat sich ein Notar mit anderen
  Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu-
  sammengeschlossen und besteht zu den Beschäftig-
  ten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so ge-
  nügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt.
  Der Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung
  der Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm be-
  schäftigten Personen hinzuwirken. Den von dem
  Notar beschäftigten Personen stehen die Personen
  gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden
  Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner
  beruflichen Tätigkeit mitwirken. Die Sätze 1 bis 3
  gelten nicht für Notarassessoren und Referendare.

                          § 26a
         Inanspruchnahme von Dienstleistungen

     (1) Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung
  der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen,
  auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
  gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruch-
  nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleis-
  ter ist eine andere Person oder Stelle, die vom Notar
  im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleis-
  tungen beauftragt wird.

    (2) Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister
  sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss
  unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung
  der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machen-
  den Vorgaben nicht gewährleistet ist.

    (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der
  Schriftform. In ihm ist

  1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-
     rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-
     schwiegenheit zu verpflichten,
  2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit
     Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-
     fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,
     und
  3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-
     tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-
     zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-
     zuerlegen, diese Personen in schriftlicher Form
     zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

     (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-

  gen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft

  dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang
  zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn
  der Beteiligte darin eingewilligt hat.

     (5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall

  der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die

  die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die Be-
  teiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in
  den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen
  verzichtet haben.
     (6) Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der
  Dienstleister nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
  förmlich verpflichtet wurde. Absatz 3 Satz 2 gilt
  nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu er-
  bringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwie-

  genheit verpflichtet ist.

    (7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inan-

  spruchnahme von Dienstleistungen einschränken, so-

  wie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener

  Daten bleiben unberührt.“

                       Artikel 5
                   Änderung der
               Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 39b folgende Angabe eingefügt:
  „§ 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.
BGBl. 2017, Seite 3621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3621
2. Dem § 39a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten
  Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit
  zu verpflichten und sie dabei über die strafrecht-
  lichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren.
  Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die
  Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.
  Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen
  stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer
  berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen
  Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken.
  Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Per-
  sonen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheits-
  pflicht den gleichen Anforderungen wie der Patent-
  anwalt unterliegen. Hat sich ein Patentanwalt mit an-
  deren Personen, die im Hinblick auf die Verschwie-
  genheitspflicht den gleichen Anforderungen unter-
  liegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsaus-
  übung zusammengeschlossen und besteht zu den
  Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsver-
  hältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine an-
  dere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4
  vorgenommen hat.“
3. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:

                          „§ 39c

        Inanspruchnahme von Dienstleistungen

     (1) Der Patentanwalt darf Dienstleistern den Zu-
  gang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver-
  pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39a Ab-
  satz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruch-
  nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienst-
  leister ist eine andere Person oder Stelle, die vom
  Patentanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung
  mit Dienstleistungen beauftragt wird.

     (2) Der Patentanwalt ist verpflichtet, den Dienst-
  leister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit
  muss unverzüglich beendet werden, wenn die Ein-
  haltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu
  machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

    (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der
  Textform. In ihm ist

  1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-
     rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-

     schwiegenheit zu verpflichten,

  2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit
     Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-

     fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,

     und

  3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-
     tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-
     zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-
     zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-
     schwiegenheit zu verpflichten.

     (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
  die im Ausland erbracht werden, darf der Patent-
  anwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden
  Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraus-
  setzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn
  der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem
  Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass
  der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

    (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-
  gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen,
  darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang
  zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn
  der Mandant darin eingewilligt hat.
     (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der
  Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der
  Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht
  ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2
  und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
     (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit
  Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher
  Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab-
  satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin-
  sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz-
  lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

    (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-
  ner Daten bleiben unberührt.“
4. Nach § 58 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stim-
  men auch in der Kammerversammlung abgegeben
  werden können.“

                       Artikel 6

                  Änderung des

            Gesetzes über die Tätigkeit
    europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
   „43d“ ein Komma und die Angabe „43e“ eingefügt.

2. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 3,
   Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Num-
   mer 3, Absatz 3 bis 6“ ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung des
            Gesetzes über die Tätigkeit
    europäischer Patentanwälte in Deutschland

   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-

anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121, 1137) wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „39b“ ein

   Komma und die Angabe „39c“ eingefügt.

2. In § 27 wird das Wort „Berufsqualifikationsgesetzes“
   durch das Wort „Berufsqualifikationsfeststellungs-
   gesetzes“ ersetzt.

3. In § 29 werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 Num-
   mer 3, Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 203 Ab-
   satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni
BGBl. 2017, Seite 3622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3622
2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62
   durch die folgenden Angaben ersetzt:

  „Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Per-
  sonen                                        § 62

  Inanspruchnahme von Dienstleistungen            § 62a“.

2. § 62 wird durch die folgenden §§ 62 und 62a ersetzt:

                           „§ 62
    Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen

     Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben
  die von ihnen beschäftigten Personen in schriftlicher
  Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie
  dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflicht-
  verletzung zu belehren. Zudem haben sie bei ihnen
  in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Ver-
  schwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem
  Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten beschäf-
  tigten Personen stehen die Personen gleich, die im
  Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
  einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen
  Tätigkeit mitwirken. Satz 1 gilt nicht für angestellte
  Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegen-
  heitspflicht den gleichen Anforderungen wie der

  Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unterlie-

  gen. Hat sich ein Steuerberater oder Steuerbevoll-

  mächtigter mit anderen Personen, die im Hinblick

  auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anfor-

  derungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen

  Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht
  zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Be-
  schäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nach-
  weis, dass eine andere dieser Personen die Ver-
  pflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.

                          § 62a
         Inanspruchnahme von Dienstleistungen
     (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-
  fen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröff-
  nen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwie-
  genheit gemäß § 57 Absatz 1 bezieht, soweit dies
  für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erfor-
  derlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder
  Stelle, die vom Steuerberater oder vom Steuer-
  bevollmächtigten im Rahmen seiner Berufsaus-

  übung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

    (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind
  verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen.
  Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet

  werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister
  gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht ge-
  währleistet ist.
    (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der
  Textform. In ihm ist

  1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-
     rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-
     schwiegenheit zu verpflichten,
  2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit
     Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-
     fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,
     und

  3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-
     tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-
     zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-
     zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-
     schwiegenheit zu verpflichten.
     (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

  die im Ausland erbracht werden, darf der Steuer-
  berater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienst-
  leister den Zugang zu fremden Geheimnissen un-

  beschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vor-
  schrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende
  Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland ver-
  gleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Ge-
  heimnisse dies nicht gebietet.

    (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-
  gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat die-
  nen, darf der Steuerberater und der Steuerbevoll-
  mächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden
  Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant
  darin eingewilligt hat.
     (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der
  Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der
  Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht
  ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2
  und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

     (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit

  Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher

  Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab-

  satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin-

  sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz-

  lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

    (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-
  ner Daten bleiben unberührt.“

                       Artikel 9
                    Änderung der
              Wirtschaftsprüferordnung
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50
   durch die folgenden Angaben ersetzt:

  „Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Per-
  sonen                                        § 50

  Inanspruchnahme von Dienstleistungen           § 50a“.

2. § 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt:

                          „§ 50

    Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
     Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm beschäftig-
  ten Personen in schriftlicher Form zur Verschwie-
  genheit zu verpflichten und sie dabei über die straf-
  rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu be-
  lehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise
  auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hin-
  zuwirken. Den von dem Wirtschaftsprüfer beschäf-
  tigten Personen stehen die Personen gleich, die im
  Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
  einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen
  Tätigkeit mitwirken. Satz 1 gilt nicht für angestellte
BGBl. 2017, Seite 3623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3623
Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegen-
heitspflicht den gleichen Anforderungen wie der
Wirtschaftsprüfer unterliegen. Hat sich ein Wirt-
schaftsprüfer mit anderen Personen, die im Hinblick
auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anfor-
derungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen

Berufsausübung zusammengeschlossen und be-
steht zu den beschäftigten Personen ein einheit-
liches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch
der Nachweis, dass eine andere dieser Personen
die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.

                        § 50a
      Inanspruchnahme von Dienstleistungen
   (1) Der Wirtschaftsprüfer darf Dienstleistern den
Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver-
pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43 bezieht,
soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleis-
tung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere
Person oder Stelle, die vom Wirtschaftsprüfer im
Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistun-
gen beauftragt wird.
   (2) Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, den
Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusam-
menarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn
die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3

zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

  (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der
Textform. In ihm ist
1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-
   rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-
   schwiegenheit zu verpflichten,
2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit
   Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-
   fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,
   und
3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-
   tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-
   zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-
   zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-
   schwiegenheit zu verpflichten.
  (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-
gen, die im Ausland erbracht werden, darf der Wirt-
schaftsprüfer dem Dienstleister den Zugang zu frem-
den Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraus-
setzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn
der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem
Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass
der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
   (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf
der Wirtschaftsprüfer dem Dienstleister den Zugang
zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn
der Mandant darin eingewilligt hat.
   (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der
Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der
Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht
ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2
und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
   (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienst-
leistungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vor-
schriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3
Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich

   der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur
   Verschwiegenheit verpflichtet ist.
     (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-
   ner Daten bleiben unberührt.“

                        Artikel 10

                   Folgeänderungen
   (1) In Artikel 2 § 8 Satz 1 des Europol-Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II
S. 2930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1882) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2,
Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, Satz 2, Absatz 5 und 6“ ersetzt.
   (2) In § 28 Absatz 7 Satz 3 des Bundesdatenschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 203 Abs. 1
und 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 und 4“ ersetzt.
  (3) In § 13 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes vom
10. März 2017 (BGBl. I S. 410) werden die Wörter „§ 203
Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1, 2
oder 4“ ersetzt.

   (4) In § 88 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert
worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und
Absatz 4“ ersetzt.
  (5) In § 22a Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2394) werden die Wörter „§ 203 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5“
durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
Satz 2, Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
   (6) In § 193 Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3546) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 203
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5“ durch die
Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Ab-
satz 5 und 6“ ersetzt.
   (7) In § 182 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1
des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 203
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.
   (8) In § 1 Absatz 3 und § 48 Absatz 1 des Wehrstraf-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 203 Abs. 2,
4, 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2, 5 und 6“ ersetzt.
  (9) In § 47 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
BGBl. 2017, Seite 3624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3624
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August
2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 203 Absatz 2, 4, 5“ durch die Wörter „§ 203

Absatz 2, 5 und 6“ ersetzt.

   (10) In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 3“
durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 4“ ersetzt.

   (11) In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch

Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird die Angabe

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  „§ 203 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1
  und 4“ ersetzt.

     (12) In § 99 Absatz 2 Satz 3 des Telekommunikations-

  gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zu-
  letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
  (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, wird die Angabe
  „§ 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a“ durch die Wörter „§ 203
  Absatz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.

                              Artikel 11

                            Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
  und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     (2) Artikel 5 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

     (3) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 30. Oktober 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble
                                           Die Bundesministerin
                                        für Wirtschaft und Energie
                                              Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3618. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a08d1509aeafe77b….