Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
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- VG Berlin, 18.09.2015 – 28 K 120.15Zitiert von 1
- BGH, 12.05.2022 – 5 StR 398/21Formwirksamkeit eines Strafantrags mittels "einfacher" MailZitiert von 9
- BGH, 08.12.2016 – 2 ARs 196/16Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Verwaltungsrechtsweg für Klage auf Aufhebung einer Einstufung in eine Risikogruppe durch das LandeskriminalamtZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 20.09.2004 – III-VI 6/03
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/295#abs-1 (1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/295#abs-2 (2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der Aufsichtsstelle muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden.