§ 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Nach Gewicht
- KG, 30.08.2021 – 5 Ws 183/21, 5 Ws 183/21 - 121 AR 153/21Zitiert von 2
- FG Hessen, 14.09.2022 – 6 K 351/22Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 16.11.2023 – 1 Ws 259/23
- OLG Koblenz, 18.11.2021 – 4 Ws 678/21
- OLG Stuttgart, 29.07.2010 – 2 Ws 118/10Zitiert von 3
- BGH, 15.09.2010 – 2 ARs 293/10Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach KriseninterventionZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 10.04.2026 – 3 Ws 95/26
- OLG Braunschweig, 28.10.2025 – 1 Ws 240/25
- OLG Hamm, 17.06.2025 – 3 Ws 188/25
66 Entscheidungen zu § 67h StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67h StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67h#abs-1 (1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67h#abs-2 (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.