§ 56f Widerruf der Strafaussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56f#abs-1 (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56f#abs-2 (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56f#abs-3 (3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
Wird zitiert von 529 Entscheidungen zu § 56f StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 21.06.2017 – 2 Ws 127/17Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 26.08.2024 – 1 Ws 109/24 (S)
- OLG Köln, 15.10.2013 – 2 Ws 512/13Zitiert von 3
- BVerfG, 16.01.2020 – 2 BvR 252/19Stattgebender Kammerbeschluss: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres negative Kriminalprognose - Bewährungswiderruf gem § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen sowie ohne erneute Prognose verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm 104 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 5
- OLG Köln, 15.07.1994 – 2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94
- OLG Celle, 26.08.2022 – 2 Ws 181/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56f StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2007 Ausfertigung
§ 56f geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
-
22.12.2006 Ausfertigung
§ 56f eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.