Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 56a Bewährungszeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund144 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56a#abs-1 (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56a#abs-2 (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

§ 56 § 56b