§ 56a Bewährungszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 144
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 11.11.2024 – 8 Qs 46/24
- OLG Hamm, 15.03.2011 – III-2 Ws 29/11
- OLG Thüringen, 15.01.2010 – 1 Ws 538/09Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 26.08.2024 – 1 Ws 109/24 (S)
- AG Dortmund, 23.12.2019 – 723 AR-251 Js 962/14-4/17 BEW
- OLG Köln, 15.10.2013 – 2 Ws 512/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 443/25Abgrenzung zwischen Betrug und Computerbetrug bei systematischer Lastschriftreiterei mittels SEPA-Firmenlastschriften; konkurrenzrechtliche Einordnung
- VG Regensburg, 01.09.2025 – RN 5 K 23.2029
- OLG Celle, 26.08.2025 – 2 ORs 96/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56a#abs-1 (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56a#abs-2 (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.