§ 56a Bewährungszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56a#abs-1 (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56a#abs-2 (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 56a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 11.11.2024 – 8 Qs 46/24
- OLG Hamm, 15.03.2011 – III-2 Ws 29/11
- OLG Thüringen, 15.01.2010 – 1 Ws 538/09Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 26.08.2024 – 1 Ws 109/24 (S)
- AG Dortmund, 23.12.2019 – 723 AR-251 Js 962/14-4/17 BEW
- OLG Köln, 15.10.2013 – 2 Ws 512/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 443/25Abgrenzung zwischen Betrug und Computerbetrug bei systematischer Lastschriftreiterei mittels SEPA-Firmenlastschriften; konkurrenzrechtliche Einordnung
- VG Regensburg, 01.09.2025 – RN 5 K 23.2029
- OLG Celle, 26.08.2025 – 2 ORs 96/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.