§ 56g Straferlaß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.06.2009 – 2 BvR 847/09Zitiert von 5
- OLG Köln, 10.06.1999 – 2 Ws 272/99Zitiert von 1
- AG Dortmund, 23.12.2019 – 723 AR-251 Js 962/14-4/17 BEW
- OLG Oldenburg, 29.11.2022 – 15 EK 3/21, 15 EK 4/21,15 EK 5/21
- OLG Thüringen, 11.12.2013 – 1 Ws 451/13Zitiert von 4
- BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvR 2595/12Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsstaatlicher Vertrauensschutz und zeitliche Grenzen für den Widerruf einer Gnadenentscheidung - Erfordernis eines zeitnahen Hinweises auf eventuelle Verzögerungen (Zwischennachricht) wegen Abwartens der Rechtskraft der VerurteilungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.02.2026 – 2 ORs 4/26
- BGH, 16.12.2025 – VI ZR 142/24Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung einer früheren strafrechtlichen VerurteilungZitiert von 1
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 1 Ws 160/25Zitiert von 1
102 Entscheidungen zu § 56g StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56g StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56g#abs-1 (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56g#abs-2 (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.