§ 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/454a#abs-1 (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/454a#abs-2 (2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 454a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 06.01.2016 – 2 Ws 294 - 296/15
- BVerfG, 29.11.2011 – 2 BvR 1758/10Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person iVm dem Richtervorbehalt des Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung einer Strafrestaussetzung bei unzureichender Sachaufklärung - Zur Notwendigkeit der Prüfung einer Entscheidung nach § 454a StPO, wenn einer sofortigen Strafaussetzung ein durch rechtswidrige Versagung von Vollzugslockerungen bedingtes Prognosedefizit entgegensteht - hier: ungerechtfertigte Ablehnung des Vorgehens nach § 454a StPO durch Fachgericht - Zu den Anforderungen an die Feststellung eines PrognosedefizitsZitiert von 4
- BVerfG, 20.02.2001 – 2 BvR 1261/00Zitiert von 5
- BVerfG, 30.04.2009 – 2 BvR 2009/08Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe: Eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit der bisherigen Versagung von Vollzugslockerungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- OLG Rostock, 11.01.2017 – 20 Ws 8/17
- OLG Bremen, 06.01.2014 – Ws 193/13 und Ws 194/13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 11.08.2026 – 3 Ws 139/26Sicherungsverwahrung: Fortdaueranordnung nach mehr als zehnjährigem Vollzug; Einordnung einer leichten Persönlichkeitsstörung nach ICD-11 als psychische Störung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 3 Ws 28/26
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2026 – 3 Ws 600/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 454a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.