§ 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 06.02.2018 – 1 VAs 110/17
- OLG Hamm, 05.01.2010 – 01VAs114_09
- OLG Hamm, 05.01.2010 – 1 VAs 114/09Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 22.10.2008 – 4 Ws 202/08Zitiert von 1
- BGH, 09.02.2012 – 5 AR (VS) 40/11Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach BewährungswiderrufZitiert von 7
- OLG Braunschweig, 30.09.2025 – 1 Ws 218/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.02.2026 – 2 Ws 1/26
- OLG Hamm, 10.07.2025 – 1 Ws 79+80/25
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 1 Ws 89/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 454b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/454b#abs-1 (1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/454b#abs-2 (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/454b#abs-3 (3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/454b#abs-4 (4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.