Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 03.05.1977 – 4 StR 174/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_ StR 174/77 BESCHLUSS 2,7 F

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gunnar S GEB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1953 in EEE zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Ad

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeflihrers am 3. Mai 1977 gemäß § 3L9 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 1976 wird als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Anordnung der Führungsaufsicht;

die angeführten Vorschriften der §§ 48 und

68 StGB werden gestrichen. Der Schuldspruch wird dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründes

Entsprechend den Darlegungen im Urteil (S. 7) ist der Urteilssatz dahin klarzustellen, daß der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist (BGH NJW 1969, 1581, 1582).

Die Voraussetzungen der Anordnung der Führungsaufsicht' gemäß § 256 StGB liegen nicht vor. Der Vollrausch nach § 330 a StGB ist in § 256 StGB nicht genannt; er ist gegenüber § 253 StGB eine selbständige Straftat.

Ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Führungsaufsicht nach den§§ 48, 68 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, hat das Landgericht in den Gründen nicht erörtert; die bloße Anführung der gesetzlichen Bestinmungen im Urteilssatz genügt nicht. Es ist nicht zu erwarten, daß die Voraussetzungen des § 48 StGB festgestellt werden können. Das Revisionsgericht kann daher selbst entscheiden und die Anordnung aufheben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Eine Geblihrenermäßigung und Kostenverteilung ist nicht veranlaßt (§ 473 Abs. 4 StPO).

Mayr Börtzler Hürxthal

Zipfel Mayer