Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 17.09.1990 – 1 StR 372/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Frage der Untreue bei "Aussteuer-Kaufverträgen" mit langjähriger Laufzeit...
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
StGB 1975 § 266
Zur Frage der Untreue bei "Aussteuer-Kaufverträgen" mit langjähriger Laufzeit...
BGH, Urt. vom 17. September 1990 - 1 StR 372/90 - LG Stuttgart „IM
N
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 372/90 URTEIL
in der Strafsache‘
gegen
den Kaufmann Rüdiger F EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am GEHEN 1°: in. WB (Österreich),
wegen Untreue U.ä.
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- 2 -
Der i. Strafsenat des Bundesgeric
vom 17. September 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender, .
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus U]
als Verteidiger,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
htshofs hat in der Sitzung
Auf die Revision des Angeklagten wird
‚das Urteil des Landgerichts Stuttgart
vom 24. Januär 1990 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte Rüdiger FEED wesen Untreue und die Ange-
klagte Elke FEED eo". Beihilfe zur Untreue verurteilt worden sind;
p) im Ausspruch über die jeweilige Gesamt-
strafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
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I. Das Landgericht hat den Angeklagten Rüdiger
re wesen Untreue und wegen zehn Vergehen des
Betrugs zu vier Jahren sechs Monaten, seine Ehefrau, die An-
geklagte Eike FT: wegen Beihilfe zur Untreue, zweier
Vergehen des Betrugs sowie Beihilfe zum Betrug zu einem Jahr
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sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen Frau Fo verhänsten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten Rüdiger FEED - nur er hat Rechtsmittel eingelegt - hebt der Senat die Verurteilung wegen Untreue auf (mit Erstreckung a auf die Verurteilung der Angeklagten Elke ED essen Beihilfe zur Untreue gemäß S 357 StPO).
II. Zur Verurteilung wegen Untreue.
Der Angeklagte hatte mit zahlreichen Kunden "Aussteuer-Ansparverträge", später - nach Eingreifen des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen - "Aussteuer-Kaufverträge" abgeschlossen. Diese Verträge liefen über viele Jahre und bestanden im wesentlichen darin, daß die Kunden durch regelmäßige monatliche zahlung die sich auf mehrere tausend Mark belaufende Vertragssumne ansammelten und dafür nach ihrer Wahl vom Angeklagten Aussteuerware geliefert erhielten. "Frühestens ab dem Jahre 1977 und spätestens ab Ende 1979" verwendete der Angeklagte das eingehende Geld zum Glücksspiel in Spielbanken und schädigte auf diese Weise nach Auffassung des Landgerichts 297 Kunden um insgesamt 736.625 DM.
“ Die rechtliche Beurteilung dieses Geschehens als Untreue (Treubruch) ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Obwohl es sich um Käufverträge handelte (die üblicherweise
keine Treupflicht im Sinne von § 266 StGB begründen), wiesen
die Vertragsbeziehungen doch Besonderheiten auf, die in die-
sem Fall den Angeklagten als Verkäufer verpflichteten, für
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das Vermögen der Käufer besondere Fürsorge zu treffen. Schon das Reichsgericht hatte bei Vorauszahlungen auf den Kaufpreis die Auffassung vertreten, daß es ‚nicht allein darauf ankomme, ob sich der zu beurteilende Geschäftsverkehr "unter der Äußeren Form von Kaufverträgen" abspielt, sondern daß den Umständen des Einzelfalls besondere Beachtung ZU schenken sei, und hatte je nach Art der Beziehungen ein Treueverhältnis bejaht (RGSt 77, 391; andererseits RGSt 69, 146). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BGHSt }ı 186; 8, 271; 13, 330).
Im vorliegenden Fall waren die Vertragsbeziehungen da-. durch gekennzeichnet, daß der Kaufpreis über viele Jahre hin dem Angeklagten überlassen und bei ihm angesammelt wurde, insofern dem Einlagegeschäft der Banken nicht unähnlich. Deshalb waren auch - u.a. besondere Bestimmungen über die Verzinsung der "Guthaben" getroffen, deshalb sah auch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Anlaß, einzuschreiten und kreditsichernde Auflagen zu erteilen, an die sich der Angeklagte freilich auf Dauer nicht hielt. Der Anwendungsbereich des S 266 StGB wird hier, im Gegensatz zur
Auffassung der Verteidigung, nicht überdehnt.
Nicht hinreichend sind jedoch die Feststellungen zum "Umfang des Nachteils. Das Landgericht geht nicht darauf ein, daß die von den Kunden geleisteten Zahlungen nicht nur dazu dienen sollten, dem Angeklagten - wenn der Erfüllungszeitpunkt gekommen war - die Beschaffung der Aussteuerware zu ermöglichen: sondern daß (was das Landgericht mehr beiläufig örwähnt) auch die allgemeinen Geschäftskosten des Angeklag-
ten davon zu bestreiten waren: diese Zahlungen außerdem den
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Gewinn des Angeklagten enthielten. Das Landgericht bezeichnet vielmehr die Zahlungen der Kunden fast. durchweg als 5 "Ansparbeträge" ("Anspargelder", "Kundengelder"), weist zwar . darauf hin, in früheren Jahren habe der Angeklagte nur "seinen Verdienst" zum Spielen verwendet, sieht aber dann als Nachteil im Sinne von § 266 StGB die gesamıs "Ansparlei-
stung" (also sämtliche Zahlungen) der Kunden an.
Darauf bezog sich indes die von § 266 StGB erfaßte Treupflicht des Angeklagten nicht. Er hatte Vorsorge zu treffen, daß er jeweils bei Fälligkeit der Lieferungen in der Lage war, diese zu erbringen, war aber nicht verpflichtet, hierzu die gesamte vertragliche Leistung des Kunden ungeschmälert anzulegen. Nur der willkürliche, zweckwidrige Zugriff auf den Vorsorgebetrag war treuwidrig. Mit der Entnahme der Geschäftskosten und des Gewinns mußte der Angeklagte auch nicht bis zur Fälligkeit der Warenlieferung
warten .
Allerdings galt dies nur bei normalem Geschäftsbetrieb, solange also der Angeklagte ernstlich willens (und in der Lage) war, die Verträge zu erfüllen. Wenn und soweit dies nicht der Fall war, stand ihm kein Verdienstanspruch zu, 50 daß er auch nicht berechtigt war, einen Teil der eingehenden "Gelder als Verdienst nach Belieben zu verwenden (vgl. RGSt 77, 391, 39%).
Jedoch fehlt es bisher an genügend sicheren Feststellungen zu dieser Frage. Der Angeklagte hatte zunächst darauf
geachtet, daß er nur seinen Gewinn in der Spielbank ein- ‚setzte und den Vorsorgebetrag nicht angriff. Jedenfalls in
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diesem Zeitraum bestanden offenbar noch keine Bedenken gegen spätere ordnungsgemäße Vertragserfüllung. zahlreiche Verträge, die von der Strafkammer in die Schadensberechnung einbezogen werden, stammen auS dieser Zeit, aus den Jahren 1970 ££.. Jedenfalls bei ihnen (bei vertragsgemäßer Zahlung) wird sich der Schaden nur auf den Vorsorgebetrag beziehen. Ob es generell möglich ist, ab einem gewissen Zeitpunkt den Erfüllungswillen des Angeklagten gänzlich zu verneinen
. also sämtliche von den Kunden bezahlten Beträge als Schaden zu bewerten ist auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zu beurteilen; gäbe es einen solchen Zeitpunkt, wäre für die folgende Zeit auch an eine Bestrafung wegen Betrugs zu denken. Im anderen Fall - wenn eS bei der verurteilung wegen Untreue bliebe, für die schon der geschäftswid-
rige, spekulative Umgang mit den zur Vertragserfüllung er-
£orderlichen Geldern genügt -, läge der Mindestbetrag des
Schadens bei der Summe der Vorsorgebeträge, also der Mittel, die der Angeklagte verfügbar halten mußte, um sich vertragS-
gemäß verhalten zu können.
Wie hoch dieser Schadensbetrag wär, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ob sich die einzige in diesem Zusammenhang erhebliche Angabe, der Angeklagte habe die Waren direkt
bei den Herstellern bezogen und mit einen Preisaufschlag von
100 % weiterverkauft, auf die hier in Frag® stehenden Ge-
schäfte sachlich und zeitlich bezieht, ist ungewiß; sie
würde auch nicht ausreichen.
Andererseits legt die Strafkammer bei Zumessung der Strafe erhebliches Gewicht auf die veruntreuten "Kundengelder von mehr als 700.000 DM" und nimmt den Umstand, daß
der Angeklagte "insgesamt einen hohen wirtschaftlichen
Schaden (736.625 DM) angerichtet" hat, zum Anlaß, seine Tat als besonders schweren Fall (§ 256 Abs. 2 StGB) zu werten. Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben und zwar, weil der Schuldumfang in tatsächlicher Hinsicht in Frage steht, auch nicht im Schuldspruch. Möglicherweise wird sich
die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.
Auf die von der Revision im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Untreue in verfahrens- und sachlich-rechtlicher Hinsicht sonst erhobenen Beanstandungen kommt es nicht an. Was die Frage der Aufrechnung angeht (UA S. 52), sei freilich darauf hingewiesen, daß, soweit Aufrechnung durchgriffe, eine Forderung aus unerlaubter Handlung gar
nicht erst entstünde.
weil die dem Urteil anhaftende Gesetzesverletzung auch die Verurteilung der Angeklagten Elke ri sen Beihilfe zur Untreue erfaßt, erstreckt der Senät gemäß S 357 StGB die Aufhebung auf diese Angeklagte. |
III. Zur Verurteilung wegen: BetrugS.
Soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt wurde, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erge-
ben.
1. Der kurz vor der Revisionshauptverhandlung vom Angeklagten erhobene Einwand, er sei während der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht verhandlungsfähig gewesen,
weil ihm während des Gefängnisaufenthalts in den USA und des
anschließenden Aufenthalts in der Vollzugsanstalt Stuttgart zur Behandlung seines zwölffingerdarmgeschwürs Medikamente verabreicht worden seien, die - zumal in der gewählten
Dosis - u.a. seine Konzentration beeinträchtigt, ja regelrechten "Dämmerzustand" verursacht hätten, greift nicht durch. Offenbar ist jener die Verhandlungsfähigkeit angeblich beeinträchtigende Zustand während der mehrtägigen Hauptverhandlung weder dem Gericht noch dem Angeklagten selbst, seinen Verteidiger oder dem psychologischen Sachverständigen aufgefallen, der den Angeklagten am zweiten Tag der Hauptverhandlung untersucht hat; bei dieser Sachlage ergibt sich kein Hinweis auf Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BGH NStZ 1984, 329).
2. Wenn die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, daß Frau SC un. C Herr EB richt als Zeugen gehört wurden, so ist zunächst zu beanstanden, daß keine bestimmten Tatsachen angeführt sind, die die Zeugen hätten bekunden ‚sollen. Zudem ist nicht bewiesen, daß die Umstände, um die es hier geht, nicht sonst in der Hauptverhandlung erörtert wurden. Wenn der Angeklagte eingestand, auch in diesem Fall einen Scheck ausgestellt, vor Einlösung aber gesperrt zu haben, <o mußte sich die. Strafkammer zur Vernehmung der beiden jetzt angebotenen Personen umso weniger gedrängt sehen, als der Angeklagte auch über die Vorstellungen von Frau eo soweit sie ihm gegenüber
geäußert wurden - Angaben machen konnte.
3, In den Fällen B II 1 bis 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht Fortsetzungszusammenhang angenommen; insoweit
geht die Beanstandung der Revision fehl, was der Verteidiger
in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch anerkannt hat. Die sonstigen Betrügereien untereinander und insbesondere mit den in den USA begangenen Taten zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzuziehen, kommt nicht in Betracht. Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begenen, reicht nicht aus (BGH, Beschl. vom 5. Juli
1990 - 1 StR 242/90 m.Nachw.).
Der Senat sieht keinen Anlaß, auch die für die Betrugs-
taten festgesetzten Strafen aufzuheben.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Granderath