§ 205 Strafantrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/205?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/205?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
Änderungsverlauf
-
09.10.2020 Ausfertigung
§ 205 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I 2075)
BGBl. 2020 I S. 2075
-
10.12.2015 Ausfertigung
§ 205 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2218)
BGBl. 2015 I S. 2218
-
21.01.2015 Ausfertigung
§ 205 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
-
07.08.2007 Ausfertigung
§ 205 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2007 I S. 1786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.