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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1786

BGBl. 2007 I S. 1786 · 6.583 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
                             Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
                               zur Bekämpfung der Computerkriminalität
                                             (41. StrÄndG)*)
                                                       Vom 7. August

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1

            Änderung des Strafgesetzbuchs

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   Nach der Angabe zu § 202a werden die Wörter
   „§ 202b Abfangen von Daten“ und „§ 202c Vorbe-
   reiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“
   eingefügt.
2. § 202a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zu-
   gang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die
   gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert
   sind, unter Überwindung der Zugangssicherung ver-

   schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

   oder mit Geldstrafe bestraft.“

3. Nach § 202a werden folgende §§ 202b und 202c
   eingefügt:
                             „§ 202b
                      Abfangen von Daten

      Wer unbefugt sich oder einem anderen unter An-
   wendung von technischen Mitteln nicht für ihn be-
   stimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffent-
   lichen Datenübermittlung oder aus der elektromag-
   netischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsan-
   lage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
   Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat

   nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe

   bedroht ist.

                              § 202c

                     Vorbereiten des
           Ausspähens und Abfangens von Daten
     (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vor-
   bereitet, indem er

   1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die
      den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermög-
      lichen, oder
   2. Computerprogramme, deren Zweck die Bege-
      hung einer solchen Tat ist,
   herstellt, sich oder einem anderen verschafft, ver-
   kauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens des Euro-
   parates über Computerkriminalität und der Umsetzung des Rahmen-
   beschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über An-
   griffe auf Informationssysteme (ABl. EU Nr. L 69 S. 67).

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  sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis
  zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
     (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

4. § 205 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „bis 204“ wird durch die Angabe
         „ , 202, 203 und 204“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Dies gilt auch in den Fällen der §§ 202a
         und 202b, es sei denn, dass die Strafverfol-
         gungsbehörde wegen des besonderen öffent-
         lichen Interesses an der Strafverfolgung ein
         Einschreiten von Amts wegen für geboten
         hält.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 202a“
     durch die Angabe „der §§ 202a und 202b“ er-
     setzt.
5. Dem § 303a wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Ab-

  satz 1 gilt § 202c entsprechend.“

6. § 303b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2
     ersetzt:
        „(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen
     anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch
     erheblich stört, dass er

     1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
     2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem
        anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder
        übermittelt oder

     3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen

        Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar

        macht, beseitigt oder verändert,
     wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
     Geldstrafe bestraft.

        (2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung,
     die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unter-
     nehmen oder eine Behörde von wesentlicher Be-
     deutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
     fünf Jahren oder Geldstrafe.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
        „(4) In besonders schweren Fällen des Ab-
     satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
     Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
     schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Tä-
     ter

     1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
        herbeiführt,
BGBl. 2007, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
     2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
        handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
        von Computersabotage verbunden hat,

     3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung
        mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleis-
        tungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik
        Deutschland beeinträchtigt.

       (5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Ab-
     satz 1 gilt § 202c entsprechend.“

7. In § 303c wird die Angabe „bis 303b“ durch die Wör-
   ter „ , 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3“
   ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   In § 130 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „als solchen“ gestrichen.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 7. August 2007
                                    Für den Bundespräsidenten
                                   Der Präsident des Bundesrates
                                            H. Ringstorff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                   Die Bundesministerin
l a M e r k e l

der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bb2a24594ec1a73f….